Nach § 81 Abs 1 SPG macht sich strafbar, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Gemäß § 27 Abs 2 SPG sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können. Nach dieser Legaldefinition kann ein Klassenzimmer einer Hauptschule, in dem ein Klassenforum, beschränkt auf den Personenkreis der Eltern der Schülerinnen bzw Schüler dieser Klasse, abgehalten wird, nicht als öffentlicher Ort im Sinne des § 27 Abs 2 SPG qualifiziert werden.