Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des M K, geb. am, vertreten durch S C & P, Rechtsanwälte GmbH in G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 08. Februar 2013, GZ.: BHMT-15.1-10397/2012, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 09. Juni 2012, um 00:32 Uhr, in der Gemeinde Sp durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.
Sie haben im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt, und aufgrund Ihres Verhalten eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 81 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 5,00 vorgeschrieben.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses nämlich die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Berufungswerber die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Berufungswerber rechtlich davor zu schützen, wegendesselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatort die Gemeinde Sp vorgeworfen. Eine derartige Umschreibung des Tatortes erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG bei dem konkreten Delikt, da bei einem derartigen räumlich ausgedehnten Bereich der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen wäre geeignete Beweise anzubieten, die den konkreten Tatvorwurf widerlegen hätten können. Zudem ist der Vorwurf im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt nicht geeignet ein Verhalten darzustellen, das den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllt. Eine konkrete Beschreibung, in welcher Art und Weise der Berufungswerber ein Verhalten zeigte das in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, ist dem Spruch nicht zu entnehmen. Es wird auch darauf verwiesen, dass der Berufungswerber von C Ge L bei dem Vorfall verletzt wurde und dieser auch wenn § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig vom BG Knittelfeld, GZ: 10 U 3812f, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Da der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG gerecht wird und dem Berufungswerber auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann, war dem Berufungsantrag der UVS für die Steiermark möge 1. den angefochtenen Bescheid der BH Murtal mit GZ BHMT-15.1-10397/2012 vom 08.02.2013 ersatzlos aufheben und 2. das Verwaltungsstrafverfahren einstellen stattzugeben.