RS UVS Oberösterreich 2007/01/08 VwSen-230961/2/Ste/CR

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Veröffentlicht am 08.01.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Gemäß § 3 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (Abs 1). War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen (Abs 2).

Wie im gerichtlichen Strafverfahren von einer Sachverständigen festgestellt wurde, befand sich der Bw am Vorfallstag aufgrund seines Alkoholkonsums in einem Zustand, in dem er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und somit in einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass seine Trunkenheit selbstverschuldet war. Eine Bestrafung des Bw gemäß § 81 Abs. 1 SPG kommt daher schon wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Bw im Tatzeitpunkt nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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