Ein besonders rücksichtsloses Verhalten nach § 81 Abs 1 SPG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Demonstrant bei einer Wahlkampfveranstaltung in einer größeren Menge bis etwa 20 m vor die Bühne vordringt (wo sein Versuch, die Bühne zu erreichen und ein Transparent zu entrollen, von den Sicherheitskräften vereitelt wird). So hätte eine besondere Rücksichtslosigkeit durch die konkrete Schilderung des Verhaltens des Demonstranten nachvollziehbar umschrieben werden müssen (zB wie gewaltsam unternahm er das Vordringen bis zur Amtshandlung der dagegen einschreitenden Beamten).