Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich dem gemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcher Art entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten fällt daher ? soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgehen ? ausschließlich unter die nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. Auf den § 6 des Landesgesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren wird an dieser Stelle hingewiesen. Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im "lautstarken Herumschreien" des Beschuldigten. Was konkret unter dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten "Herumfuchteln" des Beschuldigten mit seinen Armen zu verstehen ist, konnte im Berufungsverfahren nicht genauer geklärt werden. Einer der Polizeibeamten gab dazu an, dass ihm nach der inzwischen vergangenen Zeit ein genaues Darstellen dieses "Herumfuchtelns" kaum mehr möglich sei; es sei aber nicht so gewesen, dass der Beschuldigte auf die Beamten losgegangen wäre. Von einer Störung der öffentlichen Ordnung, die auch anders als durch den Lärm und das dadurch zwangsläufig bewirkte Aufsehen verursacht worden wäre, kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.