TE UVS Steiermark 2012/07/26 30.4-80/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2012
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn E R, geb. am, H, F a.d. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.11.2011, GZ.: BHDL-15.1-7245/2011, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Satz VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 23.11.2011 war über Herrn E R wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (im Folgenden SPG) eine Verwaltungsstrafe von ? 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da er am 02.09.2011 um 21.57 Uhr in F a.d. L, G am Parkplatz vor dem Kino dadurch in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hätte, dass er im alkoholisiertem Zustand mit der flachen Hand auf die Windschutzscheibe des Pkw mit dem Kennzeichen geschlagen hätte.

 

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung wäre durch die Anzeige der Polizeiinspektion D vom 02.09.2011 und die Zeugeneinvernahme der mitbeteiligten Personen erwiesen, zum Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er bestreitet, auf die Windschutzscheibe geschlagen zu haben, wird ausgeführt, dies sei durch die Zeugenaussagen widerlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr E R fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und neuerlich die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten und beantragt, zusätzliche Zeugen einzuvernehmen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

 

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

 

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

 

§ 81 Abs 1 SPG:

Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ? 350,-- zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, welches - wie im konkreten Fall - zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, ist ein derartiges Verhalten ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen des Stmk. Landessicherheitsgesetzes 2005 (StLSG) zuzuordnen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272).

 

Da dem vorliegenden Sachverhalt eine tatsächliche Konkretisierung einer besonderen Rücksichtslosigkeit nicht entnommen werden kann und eine Subsumierung des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 StLSG durch die Berufungsbehörde nicht erfolgen kann, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat wäre (vgl. VwGH 24.04.2008, 2007/07/0124), war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ordnungsstörung; besondere Rücksichtslosigkeit; Schlag; Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten