Gemäß § 27 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Hinzuweisen ist aber darauf, wonach der zweite Absatz des § 27 VStG so zu verstehen ist, dass es sich jedenfalls um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte. Somit ist die der Berufungswerberin von der Bezirkshauptmannschaft St zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Herumschreiens und Beschimpfens von Zugbeleitern in der Zeit zwischen 13.45 Uhr und 14.20 Uhr in einem Zug zwischen U und F wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn der Zug die Kärntner Landesgrenze erst um 14.22 Uhr überschritten hat und somit der Tatort außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft St gelegen ist.