Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.
Nach § 21 Abs.1a VStG hat die Behörde ua dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung erfüllt.
Einerseits hat keine der einvernommenen Zeuginnen, sondern lediglich der Privatanzeiger angegeben, dass ihn der Rechtsmittelwerber einen "stinkenden Jugo" genannt hätte; dies wird jedoch von Letzterem bestritten, sodass im Ergebnis Aussage gegen Aussage steht. Andererseits haben die Ermittlungen auch nicht ergeben, dass der gegenständliche Vorfall von einer breiteren Öffentlichkeit hätte wahrgenommen werden können. Vielmehr wurde die Auseinandersetzung nach den bislang vorliegenden Ermittlungen der Sicherheitsbehörden nur von zwei Bekannten der Beteiligten registriert, sodass öffentliche Interessen nicht tangiert wurden.
Schließlich würde es - nachdem seit dem Vorfall nunmehr fast ein Jahr vergangen ist - einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, zu ermitteln, ob der Vorfall auch von anderen Zeugen beobachtet werden konnte, die sich noch an den genauen Wortlaut der Auseinandersetzung erinnern können.
Daher war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als nach § 21 Abs. 1a VStG von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens abzusehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG einzustellen war.