RS UVS Oberösterreich 2005/03/15 VwSen-230903/4/Ste/Da

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Am 14. Oktober 2004 wurde der Bw von einem Einsatzteam des RK Oberösterreich um 22.48 Uhr in das LKH St eingeliefert. Um

22.50 Uhr wurde er in der Aufnahmestation untersucht, wobei als Diagnose "Alkoholisierung" angegeben wurde. In weiterer Folge tauchte der Bw in verschiedenen Abteilungen des Krankenhauses auf und störte dort in unterschiedlicher - letztlich aber nicht konkret nachvollziehbarer - Art und Weise die Nachtruhe und beschimpfte jeweils einen diensthabenden Sanitätsgehilfen und den Portier des Krankenhauses. Davon abgesehen konnten jedoch keine weiteren Sachverhaltsdetails mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden. Abgesehen von den Widersprüchen, die sich aus den verschiedenen Aussagen und Dokumenten ergeben (so verlief laut Ausführungen der einschreitenden Polizeiorgane in der Anzeige die Fahndung "negativ", wohingegen der Sanitätsgehilfe in seiner Aussage davon spricht, dass die Polizei den Mann "im Keller antreffen konnte"; der Portier spricht von einer "Aufnahmeärztin", wohingegen die Personalstelle des Krankenhauses als diensthabenden Aufnahmearzt einen Mann nennt) konnten sich einige Zeuginnen an den Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern, sodass insgesamt eine Rekonstruktion des Sachverhalts nicht (mehr) möglich war.

Diese Widersprüche und Unklarheiten im Ermittlungsverfahren, verschärft durch zumindest unklare Angaben der Krankenhausleitung (die vom Unfallsekretariat ausdrücklich als diensthabend genannte Ärztin gab bei ihrer Zeugeneinvernahme an, an diesem Tag mit einem Kollegen "Dienst getauscht" zu haben) und der Zeugen konnten auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit vertretbarem Aufwand nicht saniert werden. Es wäre wohl auch vor dem Hintergrund der gebotenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG) in erster Linie Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, die entsprechenden Sachverhaltsdetails zu erheben und (erst) dann ihre Entscheidung zu treffen. Dies betrifft im Übrigen auch noch weitere Punkte des Sachverhalts, die im Einzelnen im Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenat zur Ergänzung des Sachverhalts aufgezählt sind, wie etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Bw im Zeitpunkt der Tat.

Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. Nr. 151/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat, da insbesondere die Störung der Nachtruhe in den Abteilungen des Krankenhauses nicht näher konkretisiert und belegt werden konnte. Da jedoch nicht jede Störung der Nachtruhe in einer Abteilung eines Krankenhauses an sich als besonders rücksichtsloses Verhalten qualifiziert werden kann, durfte und konnte auf dieser (ungeklärten Sachverhalts-)Basis eine Bestrafung nicht erfolgen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Beschimpfungen, die - selbst wenn sie mit dem von den Zeugen angegebenen Wortlaut erfolgten - für sich alleine in der gegebenen psychischen und physischen Situation des Bw und im gegebenen Umfeld ebenfalls nicht als besonders rücksichtsloses Verhalten eingestuft werden können. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich noch dazu veranlasst, die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass nach § 60 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) in der Begründung von Bescheiden (Straferkenntnissen) "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind. Das Straferkenntnis vom 15. Dezember 2004 entspricht diesen Vorgaben nicht, enthält es doch weder eine Feststellung des genauen Sachverhalts, von dem die Behörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung ausging, noch eine Beweiswürdigung oder einen entsprechenden Versuch einer Subsumtion. Insbesondere reicht dazu die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder der Rechtslage in ihren Grundzügen nicht aus, dem Gebot des § 60 AVG zu entsprechen. Im Detail darf dazu z.B. auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl., zu § 60 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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