TE UVS Tirol 2005/10/24 2005/24/2116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn K. F. O., XY-Weg/T XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.07.2005, Zl S-6402/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1.  Euro 6,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10,00, sohin insgesamt Euro 16,00  zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Sie haben am 25.03.2005 in der Zeit zwischen 15.25 Uhr und 15.30 Uhr, in Innsbruck, Klostergasse gegenüber dem Haus Nr 7, Endstation der Straßenlinie ?1?, im Zuge einer Personenkontrolle durch Sicherheitswachebeamte 1.) und 2.) angefangen lautstark Folgendes herumzuschreien: ?Und? Wie viele Neger habt ihr heute schon kontrolliert? Immer die Schwarzen!? und stellten dieses Geschrei erst nach mehrmaliger Abmahnung durch die Polizisten ein. Da sich der Ort der Amtshandlung im Bereich einer Haltestelle befand, wo gerade zwei Straßenbahnen standen, konnte Ihr Verhalten auch von zahlreichen ein- und aussteigenden Fahrgästen wahrgenommen werden, welche sich auch über Sie beschwerten.

Durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten haben Sie

1)

ungebührlicherweise  störenden Lärm erregt und

2)

die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 4 Abs 1 iVm § 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz und 2. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1. Euro 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, und 2. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das in der Strafverfügung dargestellte ungebührliche Verhalten nie stattgefunden habe und entspreche nicht der Wahrheit. Beim Eintreffen der Polizei sei die Straßenbahn bereits leer gewesen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber am 25.03.2005 in der Zeit zwischen 15.25 Uhr und 15.30 Uhr, in Innsbruck, Klostergasse gegenüber dem Haus Nr 7, Endstation der Straßenlinie ?1?, im Zuge einer Personenkontrolle durch Sicherheitswachebeamte angefangen hat, lautstark Folgendes herum zu schreien: ?Und? Wie viele Neger habt ihr heute schon kontrolliert? Immer die Schwarzen!? und stellte dieses Geschrei erst nach mehrmaliger Abmahnung durch die Polizisten ein. Da sich der Ort der Amtshandlung im Bereich einer Haltestelle befand, wo gerade zwei Straßenbahnen standen, konnte sein Verhalten auch von zahlreichen ein- und aussteigenden Fahrgästen wahrgenommen werden, welche sich auch über ihn beschwerten.

 

Durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten hat der Berufungswerber 1) ungebührlicherweise  störenden Lärm erregt und 2) die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.03.2005, Zahl S-6402/05 samt ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2005 und der Niederschrift der Kontrolleure der IVB vom 23.06.2005.

 

So ist der Anzeige zu entnehmen, dass RI T. und RI Z. am 25.03.2005 um 15.18 Uhr im Zuge des Funkstreifendienstes als ?Rudolf 20? über die FLZ in die Klostergasse gegenüber Haus Nr 7 in Innsbruck beordert wurden, da dort zwei Kontrollorgane der IVB Unterstützung brauchten. Dort eingetroffen, gaben die Kontrollorgane an, dass sie eine männliche Person in der Straßenbahn kontrolliert haben und dieser sich geweigert hätte, seine Identität bekannt zu geben. Im Zuge der folgenden Identitätsfeststellung durch die Polizeiorgane, bei welcher sich der Berufungswerber mit einem österreichischen Personalausweis als K. F. O. legitimierte, begann dieser lautstark in einer unverständlichen Sprache zu schreien. Weiters schrie er lautstark und in voller Lautstärke sinngemäß folgende Wortlaute in deutscher Sprache: ?Und? Wie viele Neger habt ihr heute schon kontrolliert? Immer die Schwarzen!? Der Berufungswerber lief weiters aufgebracht im dortigen Haltestellenbereich herum und schrie mit voller Lautstärke unverständliche Wortlaute. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und sein strafbares Verhalten bzw sein Geschrei einzustellen. Der Berufungswerber schrie jedoch immer noch lauter in der oben angeführten Weise herum und schrie immer wieder folgende Worte: ?Immer auf die Schwarzen?. Der Berufungswerber wurde erneut aufgefordert, sein strafbares Verhalten einzustellen bzw wurde ihm bei Nichtbefolgung die Festnahme angedroht. Erst nach mehrmaliger Abmahnung stellte der Berufungswerber sein Geschrei und sehr aufgebrachtes Verhalten langsam und äußerst unwillig ein. Im Haltesstellenbereich standen gerade 2 Straßenbahnen und beschwerten sich mehrere ein- und aussteigende Fahrgäste über das Verhalten des Berufungswerbers.

 

Der Niederschrift der Kontrollorgane der IVB ? T. W. und M. M. ? vom 23.06.2005 ist folgendes zu entnehmen:

 

?Wir versahen am 25.03.2005 unseren Dienst als Kontrollore in der Straßenbahn der Linie 1. Zwischen 15.00 Uhr und 15.05 Uhr sind wir vom Landesmuseum abgefahren, da wir um 15.30 Uhr Dienstschluss hatten und in der Leitstelle die Abrechnung vornehmen mussten. Die in der Anzeige angeführte Tatzeit stimmt mit Sicherheit, da ich Hr. W. noch zu meinem Kollegen sagte, dass wir nun später Feierabend haben. Der Angezeigte stieg in der Haltestelle Fritz Konzert Straße ein. Wir führten anschließend eine Fahrscheinkontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt ist der Angezeigte bereits gesessen und hatte die Zeitung aufgeschlagen. Ich Hr. M. forderte den Fahrgast auf, den Fahrschein vorzuweisen mit der Annahme, dass er im Besitz eines gültigen Fahrscheines ist. Der Beschuldigte sprang auf und sagte, dass er jetzt nach vorne geht, um einen Fahrschein zu kaufen. Ich teilte ihm mit, dass dies nun zu spät sei, da er bereits gesessen ist. Ich stand vor dem Beschuldigten und dieser gab mir mit der Schulter einen Stoß, sodass es mich nach hinter versetzte. Er versuchte neuerlich an mir vorbeizukommen und nach vorne zu gehen. Kurz bevor wir vor dem Fahrer waren, gab er mir neuerlich einen Stoß. Verletzt wurde ich durch die Stöße nicht. Der Beschuldigte beschimpfte Hr. Meinschad als Nazischwein und Rassist. Auf Grund des Verhaltens des Angezeigten versperrte der Fahrer bei der Endhaltestelle die Straßenbahn. Unsererseits wurde die Polizei zu Hilfe gerufen, welche sofort eintrafen. Der Fahrer öffnete die Türen der Straßenbahn und der Beschuldigte stieg aus, wo die Beamten bereits auf ihn warteten. Der Beschuldigte beschimpfte mich neuerlich mit den bereits erwähnten Schimpfwörtern, weshalb er von den Polizisten aufgefordert wurde, Abstand zu halten. Der Beschuldigte schrie vor und während der Amtshandlung lautstark herum. Bei der Endstation waren noch 2 oder 3 Fahrgäste in der Straßenbahn, welche dann ebenfalls ausgestiegen sind. Diese Personen haben das Verhalten des Beschuldigten mitverfolgt und ihren Unmut darüber kundgetan. Danach verlie

ßen diese Personen den Haltestellenbereich. Unsererseits wurden im Anschluss keine weiteren Fahrgäste wahrgenommen oder festgestellt.?

 

Insgesamt gibt es für die Berufungsbehörde aus den oben angeführten Umständen für die Berufungsbehörde keinen Grund dafür, an den Angaben in der Anzeige zu zweifeln, zumal Sachverhalt auf zwei - von einander unabhängigen - übereinstimmenden Darstellungen (Meldungsleger und Kontrolleure der IVB) festgestellt werden konnte. Zudem sind die Ausführungen in der Anzeige widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Auch kann die Berufungsbehörde keinen Grund dafür erkennen, weshalb die Zeugen den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten sollten. Für die Meldungsleger als unter Diensteid stehende Organe gibt es keinen Grund, eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Im Übrigen ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

 

Demgegenüber ist es dem Berufungswerber nicht gelungen seine Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Die bloße allgemeine Behauptung des Berufungswerbers, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, ist für seine Entlastung nicht ausreichend.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

Zu Spruchpunkt 1.

 

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

Gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1).

 

Unter ?störendem Lärm? sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen (VwGH vom 26.09.1990, Zl 90/10/0057). Lautes Schreien ist somit als störender Lärm zu qualifizieren. Es muss nur mehr geprüft werden, ob der durch das laute Schreien entstandene Lärm geeignet ist, störend und ungebührlich zu wirken. Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen, zumal das störende und ungebührliche Verhalten des Berufungswerbers von mehreren Personen beobachtet wurde, die ihren Unmut darüber kundtaten. Auch verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein lautes Schreien mit einem Exekutivbeamten gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann (VwGH vom 12.10.1987, Zl 87/10/0116).

 

Insgesamt steht somit zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber das Tatbild der in Rede stehenden Verwaltungsnorm erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich, sondern ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. Im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bedarf es der Anführung subjektiver Tatbestandsmerkmale nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt. Dies wird aber von der zur Anwendung kommenden Bestimmung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes nicht gefordert. Im Übrigen hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hätte also initiativ darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Die bloß allgemeine Behauptung des Berufungswerbers, es habe das in der Strafverfügung erwähnte ungebührliche Verhalten nie stattgefunden, ist für seine Entlastung nicht ausreichend.

 

Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 218,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen, verhängt werden. Für die Störung der Ordnung ist ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist. Diese Formulierung stellt auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist erforderlich, dass durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muss, widerspricht. Als öffentlicher Ort hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vorne herein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.

 

Der Begriff ?öffentliche Ordnung? umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Ein Ärgernis liegt dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist.

 

Angewendet auf den gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben. Unsachliche Ausbrüche ? wie sie im Gegenstandsfalle vom Berufungswerber erfolgt sind - sind geeignet, Ärgernis zu erregen. Es ist daher im Gegenstandsfalle davon auszugehen, dass der Berufungswerber auch den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllt.

 

Betreffend der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei § 81 Abs 1 SPG ebenso um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weshalb es dem Beschuldigten oblegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hätte also initiativ darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Dies ist ihm nicht gelungen.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Verhalten des Berufungswerbers wurde gegen den Zweck der gegenständlichen Rechtsvorschrift - nämlich Wahrung des öffentlichen Anstandes und der öffentlichen Ordnung - zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unbeträchtlich. Beim Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung wird als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet.

Einer Herabsetzung steht der Unrechtsgehalt der Übertretung entgegen. Die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen wären selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, muss, nur, mehr, geprüft, werden, ob, der, durch, das, laute, Schreien, entstandene, Lärm, geeignet, ist, störend, ungebührlich, zu, wirken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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