Dem Tatvorhalt einer Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG, wonach der Berufungswerber "im betrunkenen Zustand keine Rauschdisziplin gezeigt" und aufgrund seines Verhaltens "eine tätliche Auseinandersetzung mit nachfolgender Körperverletzung provoziert" hat, fehlt eine konkrete Umschreibung, durch welches Verhalten er in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe. Zudem erfüllt die Angabe des Tatortes mit "Gemeinde S." bei dem konkreten Delikt nicht die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG, da bei einem derart weiträumig umschriebenen Bereich keine geeigneten Entlastungsbeweise angeboten werden können.