Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 1.2.1991 b... mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Berufungswerberin ein Straferkenntnis vom 11.9.1992 mit dem
Spruch: (wörtlich): "Sie haben es als handelsrechtlich bestellte Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der H-gesellschaft mbH als Komplementärin der A Gesellschaft als Arbeitgeberin I) die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes insoferne nicht eingehal... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 9 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Um von einem derartigen verantwortlichen Beauftragten sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Die... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, vom 2.10.1981, BGBl 1981/473 ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Ist der Beschuldigte jedoch nur Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist er nach der zitierten Verordnung nicht auskunftspflichtig (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Im Spruchteil c) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde Herrn G P vorgeworfen, es als zur Vertretung der N GmbH nach außen Berufener (§9 VStG) zu verantworten zu haben, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt xx vom 12.11.1990 im Lager der genannten Gesellschaft in xx, Ggasse das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta" durch Importieren und Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht das vorgeschriebene Kennzeichenselement (§3 Abs3 Z2) der Verordnung... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1991, GZ ************53 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG in Verbindung mit §103 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er als gemäß §9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der Firma J O, Transportunternehmen, **** W******** ****** **, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW ********36, ni... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.11.1991-1.12.1991 Ort: T, str im Lokal des "T österr KV. Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten muß innerhalb der Verjährungspflicht die von der ersten Instanz angelastete Verwaltungsübertretung konkret umschrieben vorgehalten werden, was dann nicht der Fall ist, wenn der
Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses an der Feststellung mangelt, daß es sich beim Beschuldigten um das zur Vertretung berufene Organ einer Firma als juristischer Person im Sinne des § 9 VStG handelt und auch nicht ansatzweise im Bereich des Lebensmittelrechts auf die falsche Beze... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (handelsr Geschäftsführer) Fa H B GesmbH, in xx, straße , etabliert, nicht dafür gesorgt, daß in der Filiale in yy, straße 1, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, da festgestellt werden konnte, daß am Sonntag, den 24.2.1991, Frau C S, von 10,00 bis 16,00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl werdende und stillend... mehr lesen...
Rechtssatz: Objektive Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG auch dann noch gegeben, wenn die GmbH in Konkurs gegangen und ein Masseverwalter bereits eingesetzt ist. Kann in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das erforderliche Fahrtenbuch tatsächlich nicht beim Geschäftsführer, sondern in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters befindet, so ist die Verwaltungsübertretung dem Geschäftsführe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung dieser Person zur Bestellung nachgewiesen wird. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung... mehr lesen...
Begründung: Seitens des Generalinspektorates der Sicherheitswache wurde am 21.11.1991 um 12.35 Uhr in Wien, H-gasse Höhe Umkehrschleife der nach Nummern zuordbare Personenkraftwagen Audi mit dem amtlichen Kennzeichen N-44 angezeigt, weil die, auf diesem Personenkraftwagen, angebrachte Begutachtungsplakette nicht mehr den Vorschriften entsprach. Der Kontrollausdruck für den Zulassungsbesitzer wies den Berufungswerber Michael V, in M, als Zulassungsbesitzer aus, weshalb gemäß den kraftfahrre... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des §103 KFG ist maßgeblich, wer zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer ist; die Verantwortlichkeit obliegt diesem. Nur im Falle einer juristischen Person, so eine solche als Zulassungsbesitzerin ausgewiesen ist, kann iVm §9 VStG eine vertretungsbefugte Person zur Verantwortung gezogen werden. Es ist unerheblich, welche Eigentumsverhältnisse der Fahrzeughaltung zu Grunde liegen. Ist Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, kann daher kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitnehmerschutz gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der handelrechtliche Geschäftsführer alleine. Dabei macht die Mitteilung des Landes- als Handelsgericht über die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Firma vollen Beweis. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen eine Person, die im Handelsregister lediglich als Gesellschafterin nicht aber auch als nach außen hin vertretungsberechtigte handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen ist, kann ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG 1987) nicht eingeleitet bzw geführt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der strafrechlichen Verantwortlichkeit kommt es nicht allein auf die Erklärung verantwortlich zu sein an, sondern in erster Linie darauf, ob die Verantwortlichkeit auch nach dem Gesetz vorhanden ist. Eine Bestellungserklärung, wonach der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten, welcher in seiner Funktion als Leiter Filialorganisation (Filialbetreuer) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den näherstehenden bezeichneten abgegrenzten Untern... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt es einen behördlich genehmigten Stellvertreter iSd § 5 Oö VeranstG, so ist nur diese Person der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen des OöVeranstG verantwortlich, selbst wenn vereinsintern zwischenzeitlich ein Obmannwechsel stattgefunden hat und sich dieser offensichtlich auch auf einen entsprechenden Wechsel der Person des behördlich gnehmigten Stellvertreters beziehen sollte, eine entsprechende Bekanntgabe an die Behörde aber unterblieben ist. Richtete ... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin macht im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn Johannes R übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen ver... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 16. Jänner 1992, Zl xx, wurde über Herrn S S als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D P S S GesmbH wegen Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF eine Geldstrafe für 21 Verwaltungsübertretungen in der Gesamthöhe von S 36.000,--, im Nichteinbringungsfa... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "1) Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Firma xx Warenhandel AG mit dem Sitz in W N folgende Verwaltungsübertretung begangen: Vom Arbeitsinspektorat wurde festgestellt, daß in der xx-Filiale in Wien xx, xxgasse 3, folgende Arbeitnehmerinnen nach 20 Uhr beschäftigt wurden: 1) S N am 23.11.1990 bis 20,30 Uhr und 2) S P am 6.12.1990 bis 20,30 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §9, §3 d... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden verantwortliche Beauftragte bestellt, ist der handelsrechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich dann exkulpiert, wenn ein Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung vorliegt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29. November 1991, 14/ , wurde Frau G H folgende Tat zur Last gelegt: "Sie haben es als zur Vertretung der Fa G H GesmbH nach außen Berufene (§9 VStG) zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung eines Sachbearbeiter für Lehrlings- und Jugendschutz von der Arbeiterkammer NÖ vom 29.04.1991 anläßlich einer Überprüfung der Filiale der genannten Gesellschaft in W N, xxplatz 10, der jugendliche Lehrling S G nur zum Schein in der bezeichneten Filiale ange... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 19.11.1991, Zl , wurde Herrn H R zur Last gelegt, es als zur Einhaltung des Öffnungszeitengesetzes für die B W AG Filiale Bgasse 40, xx A, bestellter Beauftragter zu verantworten, daß oben genannte Filiale sowohl am Freitag, dem 21.12.1990 bis 20,00 Uhr als auch am Samstag, dem 22.12.1990 bis 17,00 Uhr offen gehalten wurde, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten wurde. Herr H R wurde hie... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. § 7 VStG setzt nicht nur ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen voraus, sondern erfo... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl , wurde M S zur Last gelegt, als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xx GesmbH unter anderem nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Unter den Punkten 3, 4, 5 und 7 des gegenständlichen Straferkenntnisses wird ihm angelastet, daß in vier Filialen in , nämlich in der Filiale xxstraße 1, der Filiale xxstraße 1a, der ... mehr lesen...