Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, vom 2.10.1981, BGBl 1981/473 ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Ist der Beschuldigte jedoch nur Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist er nach der zitierten Verordnung nicht auskunftspflichtig (Einstellung des Verfahrens).