RS UVS Kärnten 1992/07/16 KUVS-115/7/92

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Rechtssatz

Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde oder auch einer Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde usw). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen gestellt der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll. Die Baustellenmeldung ist als Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten dann anzusehen, wenn dieses Schriftstück vom Bauleiter noch vor Begehung der Verwaltungsübertretung unterschrieben wurde und der Baustellenleiter während des gesamten Verfahrens immer wieder darauf hinwies, daß er auf dieser Baustelle auch für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung verantwortlich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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