Rechtssatz: Erfolgt die Mitteilung über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften an das Arbeitsinspektorat nicht, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Dienstgebers als Beschuldigter auch dann bestehen, wenn der Bauleiter im Zuge des Verfahrens angibt, für die Baustelle voll verantwortlich zu sein und kann daher auch der Bauleiter der Baustelle nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der neuen Rechtslage gilt die erfolgte Bestellung von veranwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erst dann, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist, - Ausnahme Bestellung auf Verlangen der Behörde nach § 9 Abs 2 VStG - wobei dies... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Februar 1992 in seiner Videothek in W/T eine Jugendliche beschäftigt zu haben und dabei - die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten zu haben (Punkt 1), - die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt zu haben (Punkt2), - an 4 Tagen der Woche die Jugendliche in den Nachtstunden beschäftigt zu haben (Punkt 3), - keine ununterbrochene Wochenendfreizeit in der Dauer von 43 Stunden gewährt zu haben (Punkt 4), - ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Betriebsinhaber muß durch eine entsprechende Vertretungsregelung bereits im voraus sicherstellen, daß im Falle seiner Verhinderung ausreichend dafür Sorge getragen ist, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Dies trifft auch auf Fälle zu, wo der Betriebsinhaber überraschend verhindert ist, wie im konkreten Fall durch eine sofortige Verhaftung. mehr lesen...
Rechtssatz: Bestellt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. (Dachdeckungsunternehmen) einen bereits seit 21 Jahren im Unternehmen als Fachkraft (mit Gesellenprüfung) beschäftigten Vorarbeiter als Bevollmächtigten, der mit seinem Einverständnis mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Baustelle bzw auf der jeweiligen Baustelle, an der er als Vorarbeiter tätig ist, betraut und vom Beschuldigten auch m... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 17 Abs. 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand vertreten, wobei diese Vertretungsmacht durch die Satzung nicht beschränkbar ist. War der Berufungswerber daher bloß Angestellter, nicht aber Vorstandsmitglied der Genossenschaft und wurde er auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt, kann er sohin auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Davon ausgehend, daß ein dem § 9 VStG entsprechender Bestellungsnachweis wegen des nicht bestehenden Neuerungsverbotes zulässigerweise auch erst während des Berufungsverfahrens vorgelegt werden kann, lehnt es der Oö. Verwaltungssenat angesichts der Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe ab, zu dieser Frage ein umfangreiches und von vornherein aussichtsloses Beweisverfahren darüber abzuführen, ob dieser Nachweis, der seinem Inhalt nach bereits vor dem Tatzeitpunkt erstellt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein Unternehmen, das ein Taxigewerbe betreibt (Ges.m.b.H.), neben dem handelrechtlichen Geschäftsführer auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtlichen Geschäftsführer verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kontrollsystem in der Abstufung Gebietsleiter, Rajonsleiter und Filialleiter in Verbindung mit wöchentlichen Besprechungen des jeweiligen Gebietsleiters mit den Rajonsleitern, monatliche Filialleiterbesprechungen an welchen der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Vertriebsschiene "Frische K" teilnahm und ein Meldesystem vom Filialleiter zum Rajonsleiter, von dort zum Gebietsleiter und von dort wiederum zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Vertri... mehr lesen...
Rechtssatz: Bloße Nichtausübung einer Funktion - hier Geschäftsführer einer GesmbH - beseitigt nicht die strafrechtliche Verantwortung. mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem aus der Zeit vor der Begehung einer Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung der zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises genügt nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.8.1992, Zl 3-*****-91 wurde über Herrn G H in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Parfumerien GmbH mit dem Sitz in W********** wegen Übertretung der Bestimmung des §26 Abs1 AZG eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, daß in den seinen ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.3.1992, 15.30 Uhr Ort: Wien 23, A 23 Tatbeschreibung Sie haben als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 10.3.1992, um 15.30 Uhr, von Erwin P in Wien 23, auf der A 23, gelenkten LKW's, Probefahrtkennzeichen LF der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugten", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist, kommt nur dann in Betracht, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist. Schlagworte Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als "Bevollmächtigter" nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz besteht neben der Verantwortung des Arbeitgebers. Bloße stichprobenartige Überprüfung der Baustellen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht nicht aus; dies selbst dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um "langjährige, zuverlässige" Mitarbeiter (hier laut Verantwortung des Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung von Vorschriften, die letztlich auf die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, 1. Tatbestand, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie zurückgeführt werden können, also auf die Gewerbeordnung, die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide sowie die gewerberechtlichen Nebengesetze, z.B. Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Öffnungszeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte lediglich verantwortlicher Bauleiter einer Baufirma, werden aber die Gerüstarbeiten einer subunternehmerischen Fassadenbaufirma im Werkvertragsverhältnis selbst verantwortlich mit eigenen Dienstnehmern, zu denen der Beschuldigte nicht gehört, durchgeführt, und ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag der Fassadenfirma die Pflicht derselben ..."die Baustelle gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und mit den von der Auftragsgebern bereitgestellte... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit des Außenvertretungsbefugten einer GmbH, wenn im Tatzeitpunkt über die GmbH bereits der Konkurs eröffnet war. Stattgabe. Schlagworte Konkursedikt mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.3.1991 in **** O als Inhaberin der Werbeargentur "A*****" zwei ihrer Mitarbeiter als Werber für den Beitritt als Förderer der Ö*************** R****************** eingeteilt bzw werben lassen, obwohl sie nicht im Besitz einer behördlichen Bewilligung nach dem NÖ Sammlungsgesetz 1974 gewesen sei. Sie habe somit ihren beiden Mitarbeitern die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht. Die ... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber wurde im Straferkenntnis angelastet, am 17.4.1991 in Wien 8, einen Münzgewinnspielapparat der Type "Multi 7 Bonus", am 29.4.1991 in Wien 2, einen Unterhaltungsspielapparat der Type "Novo-Darts" und am 14.5.1991 in Wien 6, einen Münzgewinnspielapparat der Type "Admiral Super Fruit Pot" ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien betrieben zu haben. In seiner rechtzeitig eingebrachten, fälschlich als Einspruch bezeichneten und nur ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gerät Novo Darts ist kein Sportgerät: Unter einem Apparat wird ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht nun darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" (eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib) zu ermöglichen. Dabei muß ein untrennb... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparate ohne diese behördliche Bewilligung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§32 Abs1 Z1 leg cit). Der Berufungswerber kann sich daher nicht auf irgendwelche, für ihn nicht vorhersehbare Verzögerungen in der Erteilung der Gastgewerbekonzession für die R GmbH einerseits und daraus resultierend in der Erteilung der Spielautomatenkonzession an ihn berufen, zumal er die Spielapparate vor Erteilung der Konzession überhaupt nicht bet... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Beschuldigtenladungsbescheid vom 15.5.1991, der am 17.5.1991 zur Post gegeben wurde und somit die Behördensphäre verlassen hat, wurde dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretung vom 17.4.1991 konkret vorgeworfen. Verfolgungsverjährung liegt daher nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß auch hinsichtlich der am 29.4.1991 (und der nicht angefochtenen, am 14.5.1991) begangenen Tat(e)n keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal die diesbezügliche(n) Anz... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G H GesmbH, Transportunternehmen in **** L, O, S***gasse **, wegen zweier Übertretungen nach dem AZG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.000,-- verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits das gemäß §14 Abs2 AZG höchstzulässige Ausmaß der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Arbeitnehmern ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers bzw des gemäß §9 VStG Verantwortlichen begangen, so ist dieser trotzdem strafbar. Nur wenn der Arbeitgeber, bzw der gemäß §9 VStG Verantwortliche, glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines Kontrollsystems ohne Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht n... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde den Berufungswerber als nach §9 VStG für die G R GesmbH Verantwortlichen schuldig erkannt, daß in der in S*********** befindlichen Filiale am 22.4.1991 nicht dafür vorgesorgt wurde, daß die dort in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war, da im Verkaufsrau... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 2.1.1991 b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in E, Kgasse 5, zu verantworten hat, daß vom 11.12.1990 bis mi... mehr lesen...