Der Arbeitnehmerschutz gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der handelrechtliche Geschäftsführer alleine. Dabei macht die Mitteilung des Landes- als Handelsgericht über die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Firma vollen Beweis.