RS UVS Kärnten 1992/11/30 KUVS-1302-1305/1/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Rechtssatz

Der Arbeitnehmerschutz gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der handelrechtliche Geschäftsführer alleine. Dabei macht die Mitteilung des Landes- als Handelsgericht über die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Firma vollen Beweis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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