TE UVS Niederösterreich 1993/03/08 Senat-WM-92-005

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Veröffentlicht am 08.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der Spruchteil c) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt.

Der Spruchteil c) des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der N Gesellschaft mbH zu verantworten, daß im Lager der N Gesellschaft mbH in      xx, Ggasse

  , am 12.11.1990, das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta", durch Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei das nach §3 Abs3 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom

19. Okober 1979 über die Kennzeichnung verpackter kosmetischen Mittel, BGBl Nr 443, vorgeschriebene Kennzeichnungsmerkmal, nämlich das Erzeugungsland, auf der Verpackung nicht angeführt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 32, 33 Abs1 des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, in Verbindung mit §2 Abs1, §3 Abs3 Z2 der Verordnung des Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Okober 1979, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, BGBl Nr 443.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß §33 Abs1 UWG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 500,--

(falls diese uneinbringlich ist: Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden).

 

Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52 haben Sie S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen."

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Im Spruchteil c) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde Herrn G P vorgeworfen, es als zur Vertretung der N GmbH nach außen Berufener (§9 VStG) zu verantworten zu haben, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt xx vom 12.11.1990 im Lager der genannten Gesellschaft in xx, Ggasse    das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta" durch Importieren und Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht das vorgeschriebene Kennzeichenselement (§3 Abs3 Z2) der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter kosmetischen Mittel auf der Verpackung angeführt worden sei.

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten nach dem UWG 1923 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

 

Der Beschuldigte erhob gegen das gesamte Straferkenntnis (also auch gegen die Spruchteile a) und b) Berufung. Über die Berufung gegen die Spruchteile a) und b), die sich auf eine Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz beziehen, ergeht eine gesonderte Entscheidung des zuständigen Mitgliedes.

 

In der Berufung wird vom Beschuldigten der strafbare Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. Es träfe zu, daß Urstoff-Zahnpasta ständig von der Firma B in A bei München bezogen würde, und zwar in jener Form und mit jener Kennzeichnung, wie sie auch vom Erhebungsbeamten des Magistrates xx anläßlich der Überprüfung vorgefunden worden sei. In dieser Form würde die Zahnpasta aber nicht in Verkehr gesetzt, sondern ausschließlich mit jener Beschreibung und Kennzeichnung, die in Fotokopie als Muster der Berufung beiliege. Es würden daher die Originalverpackungen mit entsprechenden Etiketten überklebt und damit für den österreichischen Markt zugerichtet, bevor sie an den Verbraucher verkauft würden. Die Probenahme sei zu einen Moment erfolgt, zu dem das Produkt noch nicht umgerüstet gewesen sei. Dadurch habe der Beamte ein Muster gezogen, das niemals an die Kunden ausgeliefert würde. Es sei ihm aber bekannt, daß schon die Verbringung eines Gutes ins Inland nach dem Buchstaben des Gesetzes ein "In Verkehr bringen" darstelle. Daher sollte auch die Frage erlaubt sein, welcher Art denn der Schutz der öffentlichen Interessen sei, aufgrund dessen er als Beschuldigter "saftig" bestraft werden sollte. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe er bei der Bezirkshauptmannschaft yy in der gegenständlichen Angelegenheit eine Aussage machen wollen. Dies sei jedoch vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht mehr möglich gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Okober 1979 über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, BGBl Nr 443, dürfen verpackte kosmetische Mittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Unter anderen Kennzeichnungselementen muß die Kennzeichnung auch die Angabe des Erzeugungslandes umfassen (§3 Abs3 Z2 der zitierten Verordnung).

 

Daß dieses Kennzeichnungselement zum Tatzeitpunkt gefehlt hat, wird vom Beschuldigten nicht bestritten.

Unter "In Verkehr bringen" von kosmetischen Mitteln ist nicht bloß die Abgabe an dem Letztverbraucher zu verstehen, sondern bereits das Importieren und das Bereithalten für eine nachfolgende Verkaufstätigkeit in entsprechenden Lagern. Damit ist zweifelsfrei erwiesen, daß der Beschuldigte den strafbaren Sachverhalt verwirklicht hat. Ein entsprechendes Überkleben der Packungen mit Etiketten, um das Produkt für den österreichischen Markt "zuzurichten", kann daher an der Strafbarkeit des Verhaltens nichts mehr ändern. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang jedoch, daß auch dieses Berufungsvorbringen unzutreffend ist. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Muster (Verpackung nach erfolgter Überklebung) geht nämlich hervor, daß auch die "zugerichtete" Verpackung dem gesetzlichen Erfordernis nicht gerecht wird. Als Ursprungsnachweis findet sich nämlich lediglich die Aufschrift "B

    ,      F           bei München". Dies stellt aber nicht die geforderte Angabe des Erzeugungslandes (Deutschland) im Sinne des §3 Abs3 Z2 der zitierten Verordnung dar.

 

Aktenkundig ist jedenfalls, daß der Berufungswerber ausreichend und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist daher unbegründet.

 

Zur Strafzumessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist insoweit erfolgt, als durch Nichtangabe des Ursprungslandes das Interesse des Verbrauchers, über die Herkunft des von ihm verwendeten Produktes informiert zu sein, verletzt wurde. Dieses Interesse wird auch dann verletzt, wenn lediglich der Erzeugungsort angegeben wird, da es für den Konsumenten nicht zumutbar und nicht immer möglich ist, angegebene Herstellungsorte einem bestimmten Staat zuzuordnen.

 

Das Verschulden muß als nicht geringfügig angesehen werden, da dem Berufungswerber - wie die Ausführungen in der Berufung erkennen lassen - bekannt gewesen sein mußte, daß er bereits durch Lagern eines nicht gesetzmäßig gekennzeichneten Produktes eine Verwaltungsübertretung begeht. Aktenkundig sind mehrere, wenngleich nicht einschlägige, Vorstrafen. Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Nach §33 Abs1 UWG sieht der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung Geldstrafe bis zu S 15.000,-- oder Arrest bis zu 3 Monaten vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt, keineswegs als "saftig" anzusehen und daher selbst bei Annahme ungünstigster persönlicher Verhältnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen und keinesfalls überhöht zu bezeichnen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Die Abänderung des Bescheidspruches war vorzunehmen, um einerseits die Verantwortlichkeit nach §9 Abs1 VStG zu konkretisieren ("nach außen Berufener"), andererseits klarzustellen, daß zum Tatzeitpunkt nicht das Importieren, sondern lediglich das Lagern erfolgt ist und schließlich die Gesetzeszitierung richtig zu stellen.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.

 

Da die Entscheidung vor einer Rechtsfrage abhängig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §51e VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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