RS UVS Kärnten 1992/11/06 KUVS-295-296/3/92

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Veröffentlicht am 06.11.1992
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung der strafrechlichen Verantwortlichkeit kommt es nicht allein auf die Erklärung verantwortlich zu sein an, sondern in erster Linie darauf, ob die Verantwortlichkeit auch nach dem Gesetz vorhanden ist. Eine Bestellungserklärung, wonach der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten, welcher in seiner Funktion als Leiter Filialorganisation (Filialbetreuer) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den näherstehenden bezeichneten abgegrenzten Unternehmensbereich verantwortlich ist:

Firma X, Zweigniederlassung Y, mit Wirksamkeit ab 13.5.1992, sowie für die Bekanntgabe von verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG der Firma X, an die Bezirkshauptmannschaft Z erfüllt nicht die Vorsetzungen der formellen Bestellung eines nach § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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