RS UVS Kärnten 1993/01/08 KUVS-863/2/92

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Rechtssatz

Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraus. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung dieser Person zur Bestellung nachgewiesen wird. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (des handelsrechtlichen Geschäftsführers) tritt, ist demnach das Einlangen eines Nachweises einer Zustimmung jener Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter bei der Behörde, wobei dieser Nachweis aus der Zeit vor der Begehung dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stamme, und bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens einlangen muß. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfolgt keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH auf einen Projektleiter bzw Montageleiter.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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