TE UVS Niederösterreich 1992/04/03 Senat-WM-92-001

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Veröffentlicht am 03.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 19.11.1991, Zl

              , wurde Herrn H R zur Last gelegt, es als zur Einhaltung des Öffnungszeitengesetzes für die B W AG Filiale Bgasse 40, xx   A, bestellter Beauftragter zu verantworten, daß oben genannte Filiale sowohl am Freitag, dem 21.12.1990 bis 20,00 Uhr als auch am Samstag, dem 22.12.1990 bis 17,00 Uhr offen gehalten wurde, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten wurde.

Herr H R wurde hiefür wegen Übertretung des Öffnungszeitengesetzes nach der Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr K W Berufung und brachte darin vor, daß er nicht Angestellter der B W AG sei, sondern Angestellter der M W AG. Von letzerer sei er auch zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 VStG bestellt worden. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Anmeldung bei der xx Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 1. Mai 1978 sowie die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 VStG durch die M W AG vom 1.3.1990 (beides in Kopie) vorgelegt. Weiters wurde die Kopie der Bestellung von Herrn G P als verantwortlicher Beauftragter für die B W AG vom 15.9.1989 vorgelegt.

 

Der Berufungswerber machte weiters geltend, daß er als Angestellter der M W AG und als Filialinspektor für eine Reihe von M -Filialen zur Überwachung und Kontrolle dieser mehreren Filialen zuständig sei. Er übe diese Kontrolltätigkeit entweder von der Zentrale der Firma in B oder von seinem Wohnsitz in K her aus. Die bescheiderlassende Behörde sei daher im gegenständlichen Fall unzuständig gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §27 Abs1 VStG ist jene Behörde örtlich zur Strafverfolgung zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf dem Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gemäß §27 Abs1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die das strafbare Verhalten bildende Handlung gesetzt wurde. Als Ort, an dem eine Verwaltungsübertretung begangen worden ist, ist bei Unternehmen jener Ort anzusehen, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Bei in Filialen gegliederten Unternehmen ist in der Regel der Sitz des Unternehmens als jener Ort anzusehen, von dem aus der Beschuldigte handeln hätte sollen.

 

Der Magistrat der Stadt xx  war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig, zumal der Sitz des Unternehmens, von dem aus die Beschuldigte handeln hätte sollen, in B ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, sodaß sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen erübrigt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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