Dem Beschuldigten muß innerhalb der Verjährungspflicht die von der ersten Instanz angelastete Verwaltungsübertretung konkret umschrieben vorgehalten werden, was dann nicht der Fall ist, wenn der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses an der Feststellung mangelt, daß es sich beim Beschuldigten um das zur Vertretung berufene Organ einer Firma als juristischer Person im Sinne des § 9 VStG handelt und auch nicht ansatzweise im Bereich des Lebensmittelrechts auf die falsche Bezeichnung gemäß § 8 lit f LMG hingewiesen wurde.