RS UVS Kärnten 1993/01/18 KUVS-1480/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Beschuldigten muß innerhalb der Verjährungspflicht die von der ersten Instanz angelastete Verwaltungsübertretung konkret umschrieben vorgehalten werden, was dann nicht der Fall ist, wenn der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses an der Feststellung mangelt, daß es sich beim Beschuldigten um das zur Vertretung berufene Organ einer Firma als juristischer Person im Sinne des § 9 VStG handelt und auch nicht ansatzweise im Bereich des Lebensmittelrechts auf die falsche Bezeichnung gemäß § 8 lit f LMG hingewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten