RS UVS Kärnten 1993/03/18 KUVS-1504/1/92

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 9 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Um von einem derartigen verantwortlichen Beauftragten sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Vorliegend könnte sich der Beschuldigte nur unter der Voraussetzung auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor Begehung der vom Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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