Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 30.11.1991-1.12.1991
Ort: T, str im Lokal des "T österr KV.
Tatbeschreibung
Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben hat, indem sie den genannten Automaten im Lokal der T GesmbH zur Aufstellung brachte.
Für verfallen erklärt wird gem 52 Abs2 GlücksspielG ein Glücksspielautomat der Marke Euromat Nr 101071
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §52 Abs1 Z5 GlücksspielG
Geldstrafe gemäß
§52 Abs1 leg cit 10.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2
des Verwaltungsstrafgesetzes 1.000,00 S
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Gesamtbetrag 11.000,00 S"
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß der Apparat an die Firma T unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden sei. Der Beschuldigte könne daher nicht Betreiber des Gerätes sein.
Nach §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz ist strafbar, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).
Nach dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes (Anzeige des Gendarmeriepostens xx vom 7.1.1992, Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.1.1992 sowie das angefochtene Straferkenntnis) ergibt sich, daß es sich beim gegenständlichen Glücksspielautomaten um einen Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071 handelt. Der Vorwurf, der Beschuldigte hätte diesen Automaten, der dem Glücksspielmonopol unterliege, außerhalb einer Spielbank betrieben, stellt keinen ausreichenden Vorwurf strafbaren Verhaltens dar. Grundsätzlich unterliegt nämlich nicht jeder Pokerautomat dem Glücksspielmonopol, sondern nur dann, wenn einer der Grenzwerte für erlaubte Ausspielungen nach §4 Abs2 Glücksspielgesetz (Vermögensrechtliche Leistung über S 5 oder Gewinn über S 200,--) überschritten wird. Es ist daher erforderlich, daß sowohl in der ersten Verfolgungshandlung binnen der Verjährungsfrist als auch in der Beschreibung des Tatvorwurfes im Straferkenntnis eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten erfolgt, um beurteilen zu können, warum der Automat dem Glücksspielmonopol unterliegt. Eine derartige Konkretisierung konnte aber schon von der Behörde erster Instanz weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis erfolgen, da sich aus dem Inhalt der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer die Behörde die erforderliche rechtliche Beurteilung durchführen hätte können.
Der Straftatbestand des §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz richtet sich an den Betreiber (Veranstalter) bzw Inhaber. Als Betreiber ist derjenige anzusehen, der einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gibt. Das ist in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw Verlust der Automat betrieben wird. Im Falle der Veräußerung eines Automaten ist daher in der Regel der Käufer - auch bei Eigentumsvorbehalt - als derjenige anzusehen, auf den diese Voraussetzungen eines Betreibers zutreffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.