Gegen eine Person, die im Handelsregister lediglich als Gesellschafterin nicht aber auch als nach außen hin vertretungsberechtigte handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen ist, kann ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG 1987) nicht eingeleitet bzw geführt werden.