RS UVS Wien 1997/04/30 04/G/21/977/96

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschäftsführer berechtigt ist, seine Organfunktion jederzeit niederzulegen; die Rücktrittserklärung stellt dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschat abzugeben ist, das für die Bestellung zuständig ist, und daher gegenüber allen Gesellschaften oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern abzugeben ist (vergleiche dazu VwGH vom 25.06.1990, 89/15/0158 und vom 19.10.1993, 92/08/0057, mit weiteren Judikatur- und Schrifttumshinweisen). Wenn also - wie im vorliegenden Fall - die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abgegeben worden ist, dann erlangte die Rücktrittserklärung erst dann verbandsrechtliche Geltung, sobald sie allen anderen Gesellschaftern in rechtsgültiger Weise zugekommen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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