Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs 2 PrAG und § 370 Abs 2 GewO 1994 sind für den Bereich des PrAG Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung dieser Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131).