Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer für ein Freizeitzentrum zuständigen GesmbH ist für die entgegen § 84 Abs 2 StVO erfolgte Anbringung entsprechender Veranstaltungsplakate dann verantwortlich, wenn er außer der Anweisung, daß die Plakate auszuteilen seien, keine Belehrungen darüber erteilt hat, wo das Plakatieren erlaubt und verboten sei. Der handelsrechtliche Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, genaue Anweisungen über die Verteilung der Plakate an die von ihm hiezu Beauftragten zu erteilen und sich selbst und die Beauftragten über die gesetzlichen Grundlagen einer Plakatierung zu informieren. Da er dies unterließ und die Plakate sogar an firmenfremde Personen ohne genauere Anweisungen oder Kontrollen weitergegeben wurden, mußte er sich die entgegen § 84 Abs 2 StVO erfolgte Anbringung eines Plakates zurechnen lassen.