Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Mag. Diethard H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 30.12.1996, GZ.: 15.1 1996/3716, hinsichtlich Punkt
3.) wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.
Der Spruch des Bescheides erster Instanz wird dahingehend korrigiert, daß dieser zu lauten hat wie folgt:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Freizeitinsel P Ges.m.b.H. mit Sitz in K, somit gemäß § 9 VStG, zu verantworten, daß am 08.07.1996 auf einem E-Verteiler in der Lindenstraße 10 in Pichling bei Söding festgestellt wurde, daß eine Ankündigung mit der Aufschrift "Antenne Steiermark Bädershow in P, Samstag, 15.06.1996, ab 14.00 Uhr" angebracht war, obwohl Werbungen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsgebiet an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. Sie haben hiedurch die Rechtsvorschriften des § 84 Abs 2 StVO verletzt. Die Strafnorm lautet wie folgt: § 99 Abs 3 lit j StVO.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als für die Plakatierung Verantwortlicher, wie am 08.07.1996 auf einem E-Verteiler in der Lindenstraße 10 in Pichling bei Söding festgestellt worden sei, eine Ankündigung mit der Aufschrift "Antenne Steiermark Bädershow in P, Samstag, 15.06.1996, ab 14.00 Uhr", angebracht bzw. anbringen lassen, obwohl
1.) Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche er nicht vorweisen konnte, vorgenommen werden dürfen;
2.) das Plakatieren nur an Flächen gestattet sei, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt seien und als solche gekennzeichnet seien;
3.) Werbungen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsgebiet an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten seien.
Hiedurch habe er
1.) die Rechtsvorschriften des § 33 Abs 1 NschG 1976, LGBl. 65/1976 i.V.m. § 4 Abs 1 leg. cit.;
2.) die Rechtsvorschriften des § 48 Mediengesetz, BGBl. 314/81 i. V.m. § 1 der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg;
3.) die Rechtsvorschriften des § 84 Abs 2 StVO
verletzt und wurde über ihn zu
1). eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 33 Abs 1 leg. cit.;
2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 49 Mediengesetz, BGBl. 314/81 i.V.m.
§ 2 der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg;
3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 d StVO
verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber insbesondere vorbringt, niemals für die Verteilung sämtlicher Plakate zuständig gewesen zu sein, sondern er habe bloß die Verteilung der ihm übergebenen Plakate im Kerngebiet Voitsberg - Bärnbach - Köflach - Maria Lankowitz beauftragt. Er habe seinen Mitarbeitern den Auftrag erteilt, die Plakate, wie jahrelang üblich, an Gasthäuser und Geschäfte in den genannten Orten zu verteilen. Er habe daher niemals den Auftrag gegeben bzw. seine Mitarbeiter darüber belehrt, daß sie Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes nicht anbringen dürften. Das im Straferkenntnis angeführte Plakat sei niemals von ihm an der betreffenden Stelle angebracht worden.
Nach der von der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 13.12.1996 gemäß § 9 Abs 2 Z 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, Landesgesetzblatt Nr. 78/1990, beschlossenen Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 ist die Senatsabteilung 10 zuständig für Angelegenheiten des Straßenpolizei- und Kraftfahrrechtes, sodaß dieser Bescheid sich ausschließlich auf Punkt 3.) des Straferkenntnisses bezieht.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 03.07.1997, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Freizeitinsel P Ges.m.b.H. Am 15.06.1996 sollte eine große Rutscheneröffnung im Freizeitzentrum stattfinden, und war für diese Veranstaltung die Antenne Steiermark der Partner, welcher auch die Plakate zur Verfügung stellte. Die Plakate wurden zum See angeliefert, und hat der Berufungswerber daraufhin Ruth K und Ernst W die Plakate mit dem Auftrag, diese zu verteilen, übergeben. Ernst W und Ruth K haben die Plakate an zwei Mädchen, welche nicht bei der Freizeitinsel P Ges.m.b.H. beschäftigt waren, zur Verteilung weitergegeben. Weder der Berufungswerber noch Ernst W oder Ruth K haben genauere Anweisungen hinsichtlich der Affichierung der Plakate erteilt. Ruth K hat auch Plakate an Bekannte weitergegeben und auch an diverse Pächter wurden Plakate ausgegeben. Am 08.07.1996 wurde von der Berg- und Naturwacht, Bezirksleitung Voitsberg, Ortseinsatzleitung Ligist, Anzeige dahingehend erstattet, daß eine unerlaubte Anbringung einer Veranstaltungsanzeige außerhalb des Ortsgebietes von Söding in der Lindenstraße 10, aufgeklebt auf einen E-Verteiler, festgestellt wurde. Diese Feststellungen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen Ruth K, Ernst W und Gerhard H getroffen werden. Aber auch die Angaben des Berufungswerbers selbst sind in Einklang mit den Angaben der vorgenannten Zeugen zu bringen und weisen keine Widersprüche auf. Der Berufungswerber hat im ganzen Verfahren nicht behauptet, genaue Anweisungen für die Plakate zu erteilen und hat sogar selbst ausgeführt, daß er über die Anweisung hinaus, daß die Plakate ausgeteilt werden sollten, keine Belehrungen darüber erteilt hat, wo das Plakatieren erlaubt und verboten sei. Daß die Lindenstraße in Pichling außerhalb des Ortsgebietes von Söding liegt, kann jederzeit in der Natur nachgeprüft werden und wurde von Revierinspektor K vom Gendarmerieposten Söding telefonisch bestätigt.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person, nämlich der Freizeitinsel P Ges.m.b.H., im Juli und August 1996 verantwortlich war, da er handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufen war. Die Übertretung nach § 84 Abs 2 StVO wird dem Berufungswerber daher nicht in eigener Verantwortung vorgeworfen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wäre er jedoch verpflichtet gewesen, genaue Anweisungen über die Verteilung der Plakate an die von ihm Beauftragten zu erteilen und sich selbst und die Beauftragten über die gesetzlichen Grundlagen einer Plakatierung zu informieren. Da er dies unterlassen hat und keine näheren Angaben und genaue Aufträge für die Verteilung erteilt hat, die Plakate sogar an firmenfremde Personen ohne genauere Anweisungen oder Kontrollen weitergegeben wurden, muß sich der Beschuldigte die Tatsache, daß außerhalb des Ortsgebietes von Söding auf einem E-Verteiler in der Lindenstraße 10 ein Plakat plakatiert wurde, zurechnen lassen, zumal gemäß § 84 Abs 2 StVO außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind.
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024). Das Verschulden des Berufungswerbers ist als gering einzustufen. Da nach 20 Veranstaltungen - die Weitergabe der Plakate erfolgte immer an dieselben Personen zur Verteilung - keinerlei Beanstandungen erfolgt sind, und auch die Folgen der Tat als unbedeutend betrachtet werden können, da nicht bekannt ist, daß irgendwelche Autofahrer durch die Plakatierung abgelenkt waren, war gemäß § 21 VStG über den Berufungswerber eine Ermahnung auszusprechen. Der Berufungswerber ist insbesondere auch unbescholten, sodaß auch davon ausgegangen werden kann, daß die Erteilung einer Ermahnung ausreichen wird, um ihn in Hinkunft als Geschäftsführer zu größerer Sorgfalt zu veranlassen und weitere Übertretungen der gleichen Art somit hintanzuhalten.