RS UVS Kärnten 1997/05/16 KUVS-390-392/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Obschon dem Arbeitsinspektorat eine Zustimmungserklärung des verantwortlich Beauftragten und Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und somit dem Formerfordernis des § 23 Abs 1 ArbIG entsprochen wurde, kann dann nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle gesprochen werden, wenn im Unternehmen insgesamt vier Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden, ohne daß deren Verantwortlichkeitsbereich klar abgegrenzt worden wäre, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn Bauleiter fallweise auch für mehrere Baustellen gleichzeitig zuständig waren und die einzelnen Baustellen nach nicht vorher bestimmbaren Kriterien zugewiesen wurden und diese Entscheidung im wesentlichen dem Firmeninhaber zukam, welcher auch am konkreten Bauvorhaben die Bauleiter (wie gegenständlich) auswechselte. Um eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beautragten umzusetzen, ist der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen. Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Organisation des Betriebes anstellen zu müssen. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen ungesühnt bleibt (VwGH 23.2.1993, Zl. 92/11/0258).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten