Der Berufungswerber und die Masseverwalterin haben übereinstimmend angegeben, daß der, den gegenständlichen Arbeiten zugrundeliegende, bereits vor Konkurseröffnung übernommene Auftrag von der GesmbH auch noch nach Konkurseröffnung, insbesondere auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, erfüllt wurde. Dies mit ausdrücklicher Zustimmung der Masseverwalterin, die Baustelle wurde nicht etwa vom Berufungswerber eigenmächtig ohne Wissen der Masseverwalterin zur privaten Geldbeschaffung fortgeführt. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, daß die Beschäftigung der beiden Ausländer mit Arbeiten zur Erfüllung dieses Auftrages der im Konkurs befindlichen GesmbH als deren Arbeitgeberin zuzurechnen war, wofür der Berufungswerber aber, da der Konkursschuldner während des Konkursverfahrens seine Handlungsfähigkeit verliert, wobei der Masseverwalter an seine Stelle tritt (vgl VwGH 18.4.1988, Zl 87/04/0270), strafrechtlich nicht mehr verantwortlich war.