Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung I. des Herrn Ing. Peter K, geb. am 13.12.1938, vertreten durch Dr. Josef P und Mag. Klaus R, Rechtsanwälte in K, sowie II. des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk in 6020 Innsbruck, Arzlerstraße 43a, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz -Gewerbeamt- vom 27.9.1996, GZ.: A4-St442/1-1996/2011, wie folgt entschieden:
I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung des Beschuldigten Ing. Peter K in allen drei Punkten abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich aller drei Punkte einen Betrag von jeweils S 2.000,-- (insgesamt S 6.000,--) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk Folge gegeben, und die Geldstrafen über den Beschuldigten in allen drei Punkten auf jeweils S 25.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) hinaufgesetzt.
Die Gesamtgeldstrafe beträgt S 75.000,--. Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich insgesamt auf S 3.000,-- und die Verfahrenskosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf insgesamt S 6.000,--.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne präzisiert, als der Beschuldigte Ing. Peter K die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als inländischer Vertreter der Niederlassung S der Peter K GesmbH mit Sitz in S, M-straße 60, zu verantworten hat, wobei die tatsächlichen Geschäfte über das Büro in 8010 Graz, Plüddemanngasse 77, ausgeübt wurden.
Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.9.1996, GZ.: A 4 - St 442/1-1996/2011, wurde dem Beschuldigten Ing. Peter K vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH am Standort Graz, Plüddemanngasse 77, zu verantworten, daß die jugoslawischen Staatsangehörigen 1.) Anka M, geb. am 2.12.1976, 2.) Sladjana V, geb. am 14.1.1976, und 3.) Mateja O, geb. am 13.7.1974, am 9.5.1996 in den Räumlichkeiten der Firma W im Einkaufszentrum "DEZ" in 6020 Innsbruck, Amraser Seestraße 56a, von der K GesmbH mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen sei und ein Arbeitgeber Ausländer nur unter diesen Voraussetzungen beschäftigen dürfe. Dadurch habe der Beschuldigte drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen und wurden über ihn von der Erstbehörde drei Geldstrafen zu jeweils S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begehrte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wurde dies damit, daß die K GmbH in Graz keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet habe, da diese lediglich persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH & Co KG in Graz sei. Für die K GmbH existiere keinerlei Gewerbeberechtigung und übe diese auch keinerlei Gewerbe in welcher Form auch immer aus. Die angeblich gesetzwidrig beschäftigten Ausländer seien offensichtlich bei einer Peter K GmbH, M-straße 60, S, beschäftigt worden. Diese Gesellschaft stehe jedoch in keinerlei Rechts- bzw. Beteiligungsbeziehung zur K GesmbH, die im Straferkenntnis angeführt sei. Dafür, daß dem Beschuldigten an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, habe er auch Zeugen namhaft gemacht, welche die Erstbehörde jedoch ohne Begründung nicht einvernommen habe. Durch die Einvernahme der Zeugen hätte sich ergeben, daß der bis jetzt zuverlässige Arbeitnehmer und als Zeuge geführte Momcilo M die angeblich unerlaubt beschäftigten Ausländer eigenmächtig zur Arbeitsleistungen herangezogen habe. Momcilo M sei schon länger beschäftigt und habe seine Tätigkeiten bis jetzt immer zur vollen Zufriedenheit und gesetzestreu ausgeführt und liege daher keinerlei Auswahlverschulden vor, da darüber hinaus die regelmäßig an Ort und Stelle auf sämtlichen Arbeitsstellen durchgeführten wöchentlichen Überprüfungen keinerlei Übertretungen gesetzlicher Bestimmungen ergeben hätten.
Das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck erhob gegen die Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung hinsichtlich der Höhe der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen. In der Begründung verwies das Arbeitsinspektorat darauf, daß der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden sei und daher von der Erstbehörde der falsche Strafrahmen angewendet worden wäre. Es wurde beantragt die in erster Instanz verhängten Geldstrafen von jeweils S 10.000,-- auf jeweils S 25.000,-- anzuheben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlungen am 29.10.1997 sowie 25.11.1997) können folgende Feststellungen getroffen werden:
Die Peter K GesmbH mit Sitz in Nürnberg (HRB 66 Amtsgericht Nürnberg), welche bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 9.7.1964 gegründet wurde, hat zwei inländische Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 13 ff HGB errichtet, wobei es sich um die zu FN 97980 p des Landesgerichtes Klagenfurt protokollierte K Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Filiale in P (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens) und die Peter K Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Niederlassung Salzburg (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens), welche zu FN 51351 t des LG Salzburg protokolliert ist, handelt. Hinsichtlich der Filiale Salzburg sind Peter und Ingeborg K, hinsichtlich der Filiale Pörtschach ist Horst K als inländischer Vertreter bestellt.
Die K GesmbH - FN 97980 p LG Klagenfurt übt seit 1986 gemäß Gewerbeschein vom 9.7.1986 der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, GZ.: 10371/5/84-IV, das Gewerbe der Zimmer- und Gebäudereiniger gemäß § 103 Abs 1 lit. c Gewerbeordnung 1993 aus. Mit Bescheid vom 12.9.1996 wurde eine weitere Betriebsstätte in 8010 Graz, Plüddemanngasse 77, mit Wirkung vom 30.7.1996 errichtet. Die Filiale Salzburg verfügt über keine Gewerbeberechtigung. An der Adresse Moosstraße 60 in 5020 Salzburg wurde jedoch bis Ende 1995 ein Bürobetrieb installiert. Im Jahr 1994 wurde Helmut G als einziger Angestellter bei der Peter K GesmbH, Filiale Salzburg, aufgenommen. Sämtliche andere Personen waren und sind als Arbeiter aufgenommen und werden bei den Gebietskrankenkassen in den Bundesländern angemeldet, in denen sie tatsächlich arbeiten. So wurde der in das Verfahren involvierte Projektleiter Momcilo M am 27. August 1992 bei der Tiroler GKK in Innsbruck von der Filiale Salzburg
angemeldet. Tatsächlich jedoch wurde ab Jahresbeginn 1996 der gesamte Betrieb vom Wohnort von Helmut G, nämlich von Graz aus, durchgeführt.
Im Jahr 1995 plante die Leitung des K-Konzerns in Nürnberg, daß in Österreich ein eigenes selbständiges Unternehmen gegründet werden solle, welches die Geschäftstätigkeit der österreichischen Zweigniederlassungen des ausländischen Unternehmens übernehmen sollte. Es wurde daher mit Gesellschaftsvertrag vom 31.5.1996, Nachtrag vom 10.11.1996, die K GesmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz und der Geschäftsanschrift Plüddemanngasse 77, in 8010 Graz, gegründet, welche am 26.1.1996 im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz unter FN 36114v eingetragen wurde. Handelsrechtliche Geschäftsführer seit 26.1.1996 sind Peter K ud Helmut G. Mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.1996 wurde die K Ges.m.b.H. & Co KG mit Sitz in der politischen Gemeinde Graz und der Geschäftsanschrift Plüddemanngasse 77, 8010 Graz, gegründet. Diese Firma wurde am 15.5.1996 unter FN 144053 v beim Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die K GesmbH, welche seit 15.5.1996 selbständig vertritt. Kommanditisten sind Peter K und Helmut G.
Diese beiden inländischen Gesellschaften mit Sitz in Graz sind seit ihrer Gründung inaktiv. Der Grund dafür ist darin zu suchen, daß Helmut G die Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Gesellschafter nicht erfüllte und die dementsprechende Nachsicht für die Gewerbeberechtigung erst vor kurzer Zeit erteilt wurde. Er wird bis dato weiterhin als Angestellter der deutschen Firma bezahlt und erhält als Geschäftsführer der inländischen K Ges.m.b.H. keinerlei Geschäftsführerbezüge. Weiters verfügt weder die K Ges.m.b.H. mit Sitz in Graz noch die K Ges.m.b.H. & Co KG mit Sitz in Graz über Personal. Im November 1988 wurde ein Reinigungsvertrag zwischen dem Qu Kaufhaus Innsbruck (nunmehr: Firma W) in der Amraser-Seestraße 56a in 6020 Innsbruck und der Firma Peter K GesmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 60, geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war, daß die Firma K mit Wirkung vom 1.12.1988 die Unterhaltsreinigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Flächen, die Glasreinigung sowie das Polieren der PVC-Böden der Flure im Verwaltungsbereich (1 x monatlich) für das Objekt Qu Innsbruck übernimmt. Unter Punkt 3.) Art und Umfang der Leistung heißt es im Punkt 3.3: "Die ausländischen Arbeitskräfte besitzen eine gültige Aufenthaltsgenehmigung sowie Arbeitserlaubnis. Der Auftragnehmer (K GesmbH) trägt die Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften."
Am 9.5.1996 führten die Kontrollorgane des Arbeitsinspektorates Innsbruck W, Sp und Mag. Z um ca. 8.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Firma W im Einkaufszentrum DEZ in 6020 Innsbruck, Amraser-Seestraße 56a, eine Kontrolle durch. Dabei führten die jugoslawischen Staatsangehörigen 1.) Anka M, geb. am 2.12.1976,
2.) Sladjana V, geb. am 14.1.1976, und 3.) Mateja O, geb. am 13.7.1974, für die K GesmbH Reinigungsarbeiten durch. Die Arbeit wurde den Ausländern vom Vorarbeiter der K GesmbH Momcilo M vermittelt. Für ihre Arbeiten bekamen die Ausländer einen Stundenlohn von S 72,--. Die K GesmbH hatte für die drei jugoslawischen Staatsangehörigen keine Beschäftigungsbewilligung und waren diese auch nicht im Besitze einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Peter K GesmbH mit Sitz in Nürnberg, die inländischen Niederlassungen sowie die Gesellschaften in Graz basieren auf der Aktenlage, insbesondere den diversen Firmenbuchauszügen, der Fotokopie zur Anmeldung zur Tiroler Gebietskrankenkasse von Momcilo M sowie den Aussagen des Zeugen G. Die Feststellungen über die Vertragsbeziehungen zwischen dem Qu Kaufhaus Innsbruck (nunmehr: Firma W) und der Peter K GesmbH basieren auf dem Reinigungsvertrag, welcher vom Vertreter des Beschuldigten im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegt wurde. Die Feststellungen über die Beschäftigung der drei jugoslawischen Staatsangehörigen als Reinigungskräfte für die Peter K GesmbH konnten auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck getroffen werden, wobei der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der illegalen Beschäftigung der Ausländer im Berufungsverfahren nicht bestritt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG i.d.g.F., darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit zu Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern ist für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 20.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis S 240.000,-- zu verhängen.
Am 26.1.1996 wurde die K GesmbH mit Sitz in 8010 Graz, Plüddemanngasse 77, im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz eingetragen, doch entfaltete dieses Unternehmen zum Tatzeitpunkt (Mai 1996) keinerlei Geschäftsaktivitäten. Vielmehr wurden die Belange für das Reinigungsobjekt der Firma W in Innsbruck im Namen der inländischen Niederlassung in 5020 Salzburg, Moosstraße 60, getroffen. So wurde der Reinigungsvertrag seitens der Niederlassung Salzburg abgeschlossen, der Zeuge G war bei der Niederlassung der K GesmbH Salzburg beschäftigt und von der K GesmbH Salzburg wurde auch im Juli 1996 für eine der ausländischen Arbeitskräfte, nämlich für Anka M, um eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS Salzburg angesucht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen (VwGH 15.9.1994, 94/09/0008; 18.5.1994, 94/09/0033; 21.3.1995, 94/09/0039 u.v.a.). Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und insbesondere der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G hat sich aber ergeben, daß es bis Ende 1995 in Salzburg einen Bürobetrieb in der Form gegeben hat, daß Anrufe entgegengenommen wurden und an die Zentrale in Nürnberg weitergeleitet worden. Seit Anfang 1996 hat es keine Aktivitäten mehr von der K Filiale in Salzburg gegeben. Seit diesem Zeitpunkt wurden alle Geschäfte durch den Zeugen G vom Büro in Graz, Plüddemanngasse 77, durchgeführt. Die Post kommt zwar nach wie vor an die Salzburger Adresse, doch gibt es einen Nachsendeauftrag. Somit kommt der Sitz der K-Filiale in Salzburg als Tatort nicht mehr in Frage. Es bestehen somit keine Zweifel, daß als Tatort das Büro in Graz, Plüddemanngasse 77, anzusehen ist, woraus sich die Zuständigkeit der Erstbehörde und des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ableitet.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die drei jugoslawischen Staatsangehörigen am 9.5.1996 Reinigungsarbeiten als Arbeitskräfte der K GmbH Salzburg im Objekt der Firma W in Innsbruck Amraser-Seestraße 56a, verrichteten. Da der Beschuldigte keine Beschäftigungsbewilligung für die drei jugoslawischen Staatsangehörigen hatte, ist der objektive Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung erfüllt. Zum Einwand, daß es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung auf Grund von Ausfällen von Stammarbeitskräften durch Urlaub bzw. Krankenstand gehandelt habe, ist auszuführen, daß auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfen bzw. als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen ist (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0160; 26.6.1991, 91/09/0038; 6.3.1997, 95/09/0246).
Der Beschuldigte bestreitet, daß er für die gegenständlichen Übertretungen verantwortlich sei und begründet dies damit, daß der Vorarbeiter Momcilo M eigenmächtig gehandelt habe.
Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt
eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Deshalb trifft den Beschuldigten nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 leg. cit. nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 19.5.1993, 93/09/0028; 17.6.1993, 93/09/0102; 16.11.1995, 95/09/0108; 12.12.1995, 94/09/0200 uva.).
Der Zeuge G gab bei seiner Vernehmung an, daß Momcilo M seit 1992 als Vorarbeiter für den Bereich Innsbruck zuständig gewesen sei. Im Bereich Innsbruck gebe es zwei größere Objekte zu betreuen, und zwar einerseits das W Einkaufszentrum in Innsbruck und zweitens die Firma A in Neurum. Herr M sei als Vorabeiter für die Personaleinstellungen und Entlassungen zuständig und auch für die Abwicklung des Ablaufes an Ort und Stelle. Wenn Herr M die Absicht habe jemanden aufzunehmen oder zu entlassen, so habe er dies dem Büro in Graz gemeldet und von dort seien dann die formellen Schritte durchgeführt worden wie zum Beispiel ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, wenn eine ausländische Arbeitskraft aufgenommen werden soll. Diese Vorgangsweise habe bis zum Vorfall am 9.5.1996 gut funktioniert. Insgesamt seien bei den beiden Objekten in Tirol 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Einmal jährlich gebe es Mitarbeiterschulungen in Graz, an denen die Vorarbeiter und Objektleiter teilnehmen würden. Daneben gebe es noch ca. einmal jährlich allgemeine Rundschreiben sowie Rundschreiben bei besonderen Anlässen wie zum Beispiel im vorliegenden Fall. Bei den Mitarbeiterschulungen und Rundschreiben werde darauf hingewiesen, daß die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten seien. Wenn ein Projektleiter bzw. Vorarbeiter neu eingestellt werde, dann werde er entsprechend eingeschult und würden ihm die wichtigsten Dinge erklärt. Der Zeuge G ist ca. einmal im Monat in Innsbruck. Der Beschuldigte war seit 1994 einmal in Innsbruck. Der Zeuge G gab weiters an, daß sich der Beschuldigte im wesentlichen auf ihn verlasse so wie er sich auf Herrn M für den Bereich Innsbruck verlasse.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens hat sich herausgestellt, daß den Vorarbeitern ein großer Verantwortungsbereich übertragen wurde und diese auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen wurden. Es ist dem Beschuldigten aber nicht gelungen im Ermittlungsverfahren ein funktionierendes Kontrollsystem darzulegen aus dem sich ergeben hätte, daß die Einhaltung der Weisungen auch entsprechend kontrolliert worden wäre. Der Beschuldigte konnte somit nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.
Bei der Beurteilung, ob die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, ging die erkennende Behörde von folgenden Überlegungen aus:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der vorliegende Verstoß gegen das AuslBG kann jedenfalls auf Basis der mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als Verstoß mit geringfügigem Unrechtsgehalt angesehen werden. Beschäftigungsbewilligungen dürfen vom Arbeitsmarktservice nur erteilt werden, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulassen und keine anderen (inländischen) Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Gesamtwirtschaftliche Interessen stehen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentiales die Entstehung von Lohndumping und Niedriglohnbranchen zu befürchten ist bzw. der ständige Prozeß der Höherqualifizierung des bisherigen eigenen Arbeitskräftepotentiales behindert werden kann. Wichtige öffentl. Interessen werden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung dadurch verletzt, daß zwingende Bestimmungen des Sozialrechtes, des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes umgangen werden, sowie darüberhinaus noch die Gefahr der Setzung weiterer Verstöße gegen inländische Rechtsvorschriften bestehen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte weist fünf einschlägige Vorstrafen nach dem AuslBG auf (eine Übertretung mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- lt Straferkenntnis vom 4.12.1994, eine Übertretung mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- laut Straferkenntnis vom 17.3.1994 und drei Übertretungen mit Geldstrafen von jeweils S 8.000,-- laut Straferkenntnis vom 17.3.1994). Dies bedeutet, daß eine einschlägige Vorstrafe strafsatzerhöhend wirkt und somit ein Strafrahmen von S 20.000,-- bis S 120.000,-- zur Anwendung kommt. Daneben sind vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten. Milderungsgründe liegen nicht vor. Die belangte Behörde wertete noch die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, doch ergab sich auf Grund einer Anfrage beim Magistrat Salzburg, daß der Beschuldigte die bereits erwähnten Vorstrafen aufweist. Ebenso wurde als mildernd die kurze Dauer der Beschäftigung gewertet. Es ist zwar richtig, daß dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur die Beschäftigung an einem einzigen Tag vorgeworfen wird, auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck ergibt sich aber, daß sämtliche drei jugoslawischen Staatsangehörigen nicht nur am 9.5.1996 sondern bereits ein bzw. zwei Tage davor beschäftigt wurden. Es ist zwar der Berufungsbehörde verwehrt den Tatzeitraum nunmehr auszudehen, doch kann die von der Erstbehörde angenommene kurze Dauer der Beschäftigung nicht als mildernd gewertet werden. Zum Verschulden ist auszuführen, daß im Betrieb kein funktionierendes Kontrollsystem zur Vermeidung von Übertretungen bestand. Somit ist dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Vertreter des Beschuldigten konnte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlungen keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten machen. Diese werden daher geschätzt und auf Grund der Größe des Reinigungsunternehmens des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von S 35.000,-- ausgegangen. Als Vermögenswerte werden die geleisteten Stammeinlagen bei den diversen Gesellschaften, an denen der Beschuldigte beteiligt ist (K GmbH in Graz, Zweig-niederlassungen in Pörtschach und Salzburg) berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung einen falschen Strafrahmen herangezogen. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafen gelangt der erhöhte Strafsatz von S 20.000,-- bis
S 120.000,-- zur Anwendung. Die Verhängung von Geldstrafen von jeweils S 10.000,-- würde bedeuten, daß in allen Fällen das außerordentliche Milderungsrecht im Sinne des § 20 VStG zur Anwendung gekommen wäre. Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gibt es aber keinen Anlaß. Vielmehr gelangt die erkennende Behörde zur Auffassung, daß auf Grund des Erschwerungsgrundes von vier einschlägigen Vorstrafen Geldstrafen von jeweils S 25.000,-- - die sich nur geringfügig über der jeweiligen Mindeststrafe bewegen - als durchaus gerechtfertigt und angemessen anzusehen sind. Es war daher einerseits die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen abzuweisen, andererseits aber der Berufung des Arbeitsinspektorates Innsbruck vollinhaltlich stattzugeben und die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen auf nunmehr jeweils
S 25.000,-- anzuheben. Für Geldstrafen in dieser Höhe sprechen auch spezialpräventive Erwägungen, da der Beschuldigte dazu veranlaßt werden soll, in seinem Unternehmen ein effizientes Kontrollsystem aufzubauen, damit die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Zukunft nicht mehr vorkommt.