Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Josef K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2.1.1996, GZ.: 15.1-1994/6318, wegen fünf Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) in sämtlichen fünf Punkten Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2.1.1996, GZ.: 15.1-1994/6318, wurde Herrn Josef K (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer am 3.10.1994 um 8.45 Uhr durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, als Geschäftsleiter der Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H. in der Filiale in B 22 nicht dafür gesorgt, daß 1.) Herrn S, 2.) Herrn T, 3.) Frau M und 4.) Frau Sch Kästen zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme ihrer Kleidung zur Verfügung gestellt worden seien. Weiters wurde beanstandet, daß im Erdgeschoß der Filiale in B 22 keine geeigneten Feuerlöscher und Feuerlöschgeräte bereitgehalten würden. Dadurch habe der Berufungswerber vier Übertretungen des § 86 Abs 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) und eine Übertretung gemäß § 76 Abs 1 AAV begangen und wurden in allen fünf Punkten über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber daraufhin, daß laut Geschäftsverteilungsplan nicht er, sondern der Geschäftsleiter Alois T für den Bankbetrieb im Bereich der Bankstelle B verantwortlich sei. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 VStG habe daher sein Geschäftsleiterkollege T als Strafadressat zu gelten. Der Berufungswerber führte weiters aus, daß der im Keller des Bankgebäudes angebrachte Handfeuerlöscher die Mindesterfordernisse erfüllt hätte. Auch Kleiderkästen für die Mitarbeiter seien vorhanden gewesen. Abschließend wandte sich der Berufungswerber noch gegen die Höhe der Geldstrafen und stellte abschließend den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte am 27.1.1997 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durch, wobei diese am 28.4.1997 fortgeführt und abgeschlossen wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können folgende für die Entscheidung relevante Feststellungen getroffen werden:
Die Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H. hat ihren Geschäftssitz in R. Die Genossenschaft wird durch den Obmann oder den Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Genossenschaft wird bei Bankgeschäften durch zwei Geschäftsleiter oder durch einen Geschäftsleiter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Im Oktober 1994 war Franz M Obmann des Vorstandes, Franz B Obmann-Stellvertreter. Weitere Vorstandsmitglieder waren Rudolf F, Wilhelm J, Hermann W, Karl St, Anton F, Anton L, Dr. Othmar S und Eduard W.
Alois T wurde in der Vorstands- und Aufsichtsratsitzung vom 14.2.1982 zum Geschäftsleiter bestellt und der Berufungswerber in der Vorstandssitzung vom 17.11.1983. Als Geschäftsleiter hat der Berufungswerber folgende Aufgaben:
1.) In gemeinsamer Verantwortung mit einem Geschäftsleiter die Bankgeschäfte der Raiffeisenkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
2.) Die gesetzlichen, satzungs- und geschäftsordnungsmäßigen Regelungen zu beachten, sowie auf die Richtlinien und Empfehlungen des Raiffeisenverbandes Steiermark grundsätzlich Bedacht zu nehmen.
3.) Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates durchzuführen, sowie die allgemein gültigen geschäftspolitischen Richtlinien und Anordnungen, für deren Durchführung und Kontrolle die Raiffeisen-Landesbank Steiermark von übergeordneten Institutionen und Behörden (Österreichische Nationalbank, Bundesministerium für Finanzen) beauftragt wurde, einzuhalten.
4.) Sich beruflich ständig weiterzubilden und hiezu vornehmlich das sektorinterne Angebot an Schulungs- und Seminarveranstaltungen wahrzunehmen.
5.) Seinen Kompetenzbereich, der laut Geschäftsordnung für Geschäftsleiter vom Vorstand festzulegen ist, zu beachten.
6.) Das Bankgeheimnis gemäß § 23 Kreditwesengesetz zu beachten und über alle Angelegenheiten der Geschäftstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses.
Darüberhinaus war Alois T Leiter der Filiale B und der Berufungswerber leitete die Raiffeisenbank R.
Diese Feststellungen konnten auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Satzung der Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H., einer Kopie des Dienstvertrages des Berufungswerbers, sowie der Geschäftsverteilungspläne des Berufungswerbers sowie des Geschäftsleiters T getroffen werden. Diese Unterlagen decken sich auch mit dem bereits im erstinstanzlichen Akt befindlichen Firmenbuchauszug über die Raiffeisenbank R-B.
Rechtlich ist folgendes auszuführen:
§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet
auszugsweise:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."
§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG - ("Bestellung von verantwortlichen Beauftragten") lautet:
(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangung der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG. (2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
Bei einer registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder zur Vertretung nach außen berufen und somit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Berufungswerber als Geschäftsleiter laut Geschäftsverteilungsplan für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich wäre. Im Geschäftsverteilungsplan findet sich aber keinerlei Regelung, wer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich ist. Die belangte Behörde hat auch Verwaltungsstrafverfahren gegen den Obmann des Vorstandes Franz M und den Obmann-Stellvertreter Franz B eingeleitet, diese Verfahren jedoch in weiterer Folge mit der Begründung eingestellt, daß die Geschäftsleiter für die Übertretungen nach der AAV verantwortlich wären. In diesem Zusammenhang argumentierte die belangte Behörde, daß sich aus dem Bankwesengesetz die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter ergebe.
Im § 2 Bankwesengesetz (BWG) wird der Begriff des Geschäftsleiters wie folgt definiert:
a.) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- und Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
b.) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
c.) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;
Die Regelungen des BWG sowie des Kreditwesengesetzes (auf dieses nimmt der Dienstvertrag für die Geschäftsleiter bezug) regeln ausschließlich die Abwicklung von Geschäften, die im Zusammenhang mit der Führung eines Bankinstitutes anfallen. Es kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, daß kraft Gesetzes (BWG oder KWG) die Geschäftsleiter (der Berufungswerber und Herr T) zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt worden wären. Es ergeben sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweise darauf, daß Alois T und der Berufungswerber durch ihre Bestellung zu Geschäftsleitern auch zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestellt worden wären. Im übrigen ist beim Arbeitsinspektorat Graz auch keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der Raiffeisenbank R-B eingelangt. Dies bedeutet, daß grundsätzlich für die gegenständlichen Übertretungen nach der AAV die Vorstandsmitglieder zur Verantwortung zu ziehen gewesen wären, nicht aber die Geschäftsleiter T sowie der Berufungswerber. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als Strafbestimmung § 31 Abs 2 lit. p ASchG herangezogen. Diese Bestimmung lautet:
Arbeitnehmer und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 33 Abs 7 ASchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften (darunter fällt unter anderem die AAV) die Bestimmungen des § 31 sinngemäß.
Im Unterschied zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bleibt bei einem Bevollmächtigten die grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (bei juristischen Personen der zur Vertretung nach außen Berufenen) aufrecht. Weiters müssen bei einem Bevollmächtigten die strengen Formvorschriften, die für die Bestellungen eines verantwortlichen Beauftragten gelten, nicht eingehalten werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen kann der Schluß gezogen werden, daß Alois T und der Berufungswerber sich tatsächlich um alle Angelegenheiten im wesentlichen kümmern sollten, da zum Beispiel bei der Stellenbeschreibung beim Berufungswerber für seine Tätigkeit als Geschäftsleiter unter anderem die Vertretung der Raiffeisenkasse gegenüber Gerichten und Behörden angeführt ist. Dies wird auch dadurch untermauert, daß sowohl Alois T und der Berufungswerber ihre Verantwortung nicht grundsätzlich bestritten, sondern der Berufungswerber in seiner Berufung lediglich darauf hinwies, daß Alois T als Leiter der Filiale B für die gegenständlichen Übertretungen der AAV verantwortlich sei. Wenn man auch grundsätzlich davon ausgeht, daß der Berufungswerber als Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs 2 ASchG anzusehen ist, so ist zu berücksichtigen, daß mit 1.1.1995 ein neues Arbeitnehmerschutzgesetz in Geltung steht. Die neue Strafbestimmung des § 130 Abs 1 ASchG lautet, daß ein Arbeitgeber, der diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von
S 4.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist.
Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Absatz 2 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Die Strafbarkeit einer Tat richtet sich im Anwendungsbereich des VStG nach § 1 Abs 2 leg. cit. nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. § 1 Abs 2 VStG hat nur die "Strafe", also die Sanktion, die nach § 44 a Z 3 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen ist, zum Gegenstand (vgl. VwGH 19.6.1979, 1429/77; 13.11.1986, 86/08/0117).
Zum Tatzeitpunkt am 21.9.1994 war gemäß § 31 Abs 2 lit. p ASchG auch ein Bevollmächtigter neben dem Arbeitgeber strafbar. Die belangte Behörde erließ das erstinstanzliche Straferkenntnis am 2.1.1996, also nach Inkrafttreten des neuen Arbeitnehmerschutzgesetzes, welches nur mehr den Arbeitgeber (bei juristischen Personen: die zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. rechtmäßig bestellte verantwortliche Beauftragte) mit Strafe bedroht, jedoch nicht mehr Bevollmächtigte. Wenn auch der neue Strafrahmen des ASchG mit 1.1.1995 hinaufgesetzt wurde, so ist die neue Strafbestimmung im konkreten Fall für den Berufungswerber günstiger, da eine Bestrafung eines Bevollmächtigten überhaupt nicht mehr vorgesehen ist.
Da der Berufungswerber weder zur Vertretung der Raiffeisenkasse R-B reg. Gen.m.b.H. nach außen berufen war (er ist nicht Vorstandsmitglied), nicht rechtmäßig zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und auch nicht als Bevollmächtigter bestraft werden kann, ist er für die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich. Es war daher bereits aus diesem Grund der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.