Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark hat durch sein Einzelmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn Walter F, wohnhaft in Z, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vom 25.3.1997, GZ.:
15.1 1996/15776, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß in Punkt 1.) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges richtig mit G 73 ZOA lautet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz in Punkt 1.) und 2.) mit je S 100,-- und in Punkt 3.) und 4.) mit je S 200,-- festgesetzt und bestimmt, diese binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.
In der Anzeige des Landesgendermariekommandos für
Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 2.9.1996 wurde dem verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H., mit Sitz in Z, in zwei Punkten eine Übertretung des § 14 Abs 2 GGTFV zur Last gelegt. Im Zuge einer Kontrolle durch Mitglieder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge Wien konnte festgestellt werden, daß Herr G I am 28.8.1996, um 13.30 Uhr, den mit Gefahrengut (22.640 kg Methanol) beladenen Satteltanklastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen G 73 ZOA und Kennzeichen des Anhängers G 69.507 auf der B 67 vom Grenzübergang Spielfeld kommend, auf Höhe Strkm. 102,600 lenkte und den Kontrollorganen keine Ersatzsicherungen und keine Ersatzglühlampe vorweisen konnte.
Nach Prüfung der Zuständigkeit zwischen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und der Bundespolizeidirektion Graz erließ die Behörde erster Instanz mit Strafverfügung vom 23.1.1997 eine alle Tatbestandselemente umfassende, taugliche Verfolgungshandlung wegen der beiden Übertretungen der Gefahrenguttankfahrzeugverordnung und erweiterte den Strafvorwurf in Punkt 3.) und 4.), daß der Zulassungsbesitzer es unterlassen habe, das Kraftfahrzeug und den Anhänger abzumelden, obwohl der Standort des Fahrzeuges seit Dezember 1995 von G, Styriastraße Nr. 35, nach Z, somit in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung verlegt wurde. Der erste Versuch der Zustellung dieser Strafverfügung scheiterte, da sich der Empfänger laut Mitteilung des Postamtes U vom 24.1.1997 im Krankenstand befand. Die neuerliche Zustellung erfolgte durch eigenhändige Übernahme mit Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes am 6.3.1997.
Binnen offener Frist wurde dagegen Einspruch erhoben, und da führte der Beschuldigte aus, daß der Standort der Beförderungseinheit in G, in der Styriastraße Nr. 28, gelegen sei. Somit fielen diese Fahrzeuge nicht in den Bearbeitungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sondern läge die Kompetenz der Bundespolizeidirektion Graz vor. In Beantwortung dieses Einspruches wurde das Straferkenntnis vom 25.3.1997 erlassen und darin wegen der Übertretungen in Punkt 1.) und 2.) über den Beschuldigten eine Geldstrafe von je S 500,-- gemäß § 42 Abs 2 Z 20 des GGST verhängt. In den Punkten 3.) und 4.) wurde eine Geldstrafe von je S 1.000,-- wegen der Übertretung des § 43 Abs 4 lit. b des KFG gemäß § 134 Abs 1 des KFG verhängt.
Binnen offener Frist wurde dagegen das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht. Darin wird unter anderem ausgeführt, daß die Verantwortlichkeit des Herrn Walter F für die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht bestehe, da verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche bestellt worden wären. Weiters wurde in Punkt 1.) das falsche Kennzeichen G 73 COA gerügt und ausgeführt, daß der Spruch des Straferkenntnises in diesem Punkt nicht ausreichend konkretisiert worden sei.
Des weiteren habe in der gleichen Angelegenheit zur Geschäftszahl der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung 15.1 1997/1040 ein Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden und verstoße die nunmehr verhängte Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot. Für die Beladung und den Zustand der Fahrzeuge sei - so in den Ausführungen der Berufung - in erster Linie der Fahrer selbst verantwortlich. Eine Bestrafung der Person des Zulassungsbesitzers sei daher auch aus diesem Grund von vorneherein unzulässig.
Endlich wird noch ausgeführt, daß die Annahme der Behörde erster Instanz, eine Abmeldung der Fahrzeuge hätte erfolgen müssen, nicht gerechtfertigt erscheint, da die Firma F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H. ihren Standort keinesfalls in G aufgegeben habe und die Annahme, daß die Fahrzeuge ihren Standort in Z haben sollten, nicht gerechtfertigt erscheinen läßt. An der angegebenen Adresse in Z, befinde sich lediglich eine weitere Betriebsstätte der Firma F und sei also durchaus auch davon auszugehen, daß von sämtlichen
Fahrzeugen mit Standort in G auch diese Betriebsstätte angefahren werde, und die Kraftfahrer der Kraftfahrzeuge dort be- und entladen werden. Für ein Unternehmen sei dies ein ganz normaler Vorgang, sofern dieses über mehrere Betriebsstätten verfügt. Zum anderen könne nicht daraus geschlossen werden, daß die Fahrzeuge, welche in der Betriebsstätte in Z eingestellt werden, ihren dauernden Standort in G aufgegeben hätten. Zusammenfassend sei daher die Bestrafung jedenfalls zu Unrecht erfolgt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 66 Abs 4 des AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 c des VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat anberaumte am 18.9.1997 und am 13.10.1997 öffentlich, mündliche Verhandlungen. Des weiteren wurden die Bestellungsurkunden des Herrn Hans-Dieter R, des Herrn Ernst W sowie des Herrn Erwin G beigeschafft, der Fahrer Izidor G sowie Rev. Insp. Bernd F, Hans-Dieter R und Walter F jun. zeugenschaftlich einvernommen. An schriftliche Unterlagen wurden die Betriebsanlagenbescheide des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.5.1996, GZ A4-K 455/d/1983/I/306, Betriebsanlagenbescheid vom 5.5.1995, GZ A4-K 455/c/1983/1, die Betriebsanlagenbescheide der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9.12.1994, GZ 4.1 F 24-1994 und Bescheid vom 26.6.1996, GZ 4.1 F 24-1994, beigeschafft. Ebenfalls angeschafft wurde eine Abfrage des historischen Gewerberegisters des Bürgermeisters der Stadt Graz mit Stichtag 18.9.1997.
Folgende Feststellungen werden getroffen:
1.) Zur Verantwortlichkeit:
Die Firma F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H., mit Sitz in Z, wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.4.1989 als übernehmende Gesellschaft mit der F Ges.m.b.H. mit Sitz in G als übertragende Gesellschaft verschmolzen. Aufgrund des Antrages auf Änderung im Firmenbuch vom 9.1.1996 wurde am 15.2.1996 der Sitz des Unternehmens neu mit politischer Gemeinde Z eingetragen. Unter anderem ist Herr Walter F, geb. am 10.6.1934, gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Ges.m.b.H. eingetragen.
Mit Schreiben vom 10.5.1993 machte die F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H. mit Sitz in G, Köglerweg, Herrn Hans-Dieter R zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltungen der Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes und Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften. Eine nähere Eingrenzung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches wurde in dieser Bestellungsurkunde, welche am 10.5.1993 beim Arbeitsinspektorat Graz einlangte, nicht getroffen. Mit Schreiben vom 23.5.1995 wurde Herr Ernst W gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten im Betrieb bestellt. Der Aufgabenbereich des Herrn W wird wie folgt umschrieben:
Herrn Ernst W obliegt die Überwachung des gesamten Fuhrparks in Bezug auf Ausstattung, Fahrtüchtigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist daher Herr Ernst W als strafrechtlicher Verantwortlicher und zur Vertretung nach außen hin berufen. Mit Schreiben vom 2.9.1996 wurde Herr Erwin G ebenfalls zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Der Wortlaut der Bestellungsurkunde lautet wie folgt:
Aus dem Jahre 1987 besteht die mündliche Vereinbarung zwischen der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H. und dem Prokuristen Erwin G, geb. am 29.9.1947, wohnhaft in L, daß dieser für den gesamten technischen Bereich als verantwortlicher Beauftragter mündlich bestellt wurde. Ihm obliegen seit dieser Zeit die Kontrollen, Überprüfung sowie Ausrüstungen, Wartungen und Instandhaltungen der F-Fahrzeuge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ausgehend davon, daß, so auch die Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragen F, dieser für die Belange der technischen Ausstattung der Kraftfahrzeuge keinerlei Verantwortung übertragen bekommen hat, ist anzumerken, daß die Bestellungsurkunde von Herrn W und Herrn G den gleichen Aufgabenbereich umfassen. Herrn G obliegt die Überprüfung der Ausrüstungen aller F-Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Aufgabenbereich wurde jedoch Herrn Ernst
W auch übertragen, da diesem die gesamte Überwachung des gesamten Fuhrparks in bezug auf die Fahrtüchtigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu derartigen Bestellungsurkunden in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam ist, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung aufgrund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keinen Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offenlassen (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.1994, Zahl 94/11/0051). Eine solche eindeutige und zu keinem Zweifel Anlaß gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch in zeitlicher Hinsicht abgegrenzte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit aller ihrer zur Vertretung nach außen berufenen Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Eben dies ist jedoch bei der hier vorliegenden juristischen Person nicht mit der vom Gesetzgeber und der Judikatur geforderten eindeutigen Klarheit getroffen worden, sodaß die Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben ist.
2.) Zur Übertretung des § 14 Abs 2 Z 1 und Z 2 Gefahrenguttankfahrzeugverordnung:
Wenn der Zeuge Izidor G in seiner Zeugenaussage ausführt, daß seiner Meinung nach im Zuge der Kontrolle am Grenzübergang Spielfeld auf der B 67 alles in Ordnung gewesen sei, so ist ihm die Zeugenaussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten entgegenzuhalten, welcher ausführte, daß Herr G eine zeitlang Ersatzsicherungen und Ersatzglühlampen suchte, die er jedoch nicht vorweisen konnte. Bei der Aussage des Zeugen G war auch noch zu berücksichtigen, daß dieser seiner eigenen Angabe nach zufolge, sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr so genau erinnern könne.
Gemäß § 14 Abs 2 der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993 müssen Zugfahrzeuge, sowie Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen zusätzlich zu Abs 1 ausgestattet sein mit:
1. je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;
2. je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten der Fahrzeuge verwendeten Glühlampen;
Im hier vorliegenden Fall konnte der Lenker diese Ausrüstungsgegenstände der Gefahrenguttankfahrzeugverordnung 1993 den Gendarmeriebeamten sowie den Sachverständigen der Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge nicht vorweisen.
Gemäß § 42 Abs 2 Z 20 des GGST begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Halter entgegen § 33 Abs 1 nicht für die Einhaltung der im § 10 leg. cit. enthaltenen Bestimmungen sorgt.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 4 leg. cit. dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 leg. cit. erteilt worden ist. Wegen dieser Übertretung der Gefahrenguttankfahrzeugverordnung wurde auch geprüft, inwieweit dem Berufungswerber an den nichtmitführenden Ersatzglühbirnen und Ersatzsicherung ein Verschulden trifft. Vom Berufungswerber wurde der Lenker faktisch nie kontrolliert. Kontrollen finden lediglich von Herrn W und gelegentlich vom Portier statt. Die direkten Ansprechpartner des Fahrers seien die entsprechenden Disponenten und erteilen ihm diese die zu erledigenden Fahraufträge. Es ist somit dem Berufungswerber nicht gelungen, ein Kontrollsystem darzulegen, von dem erwartet werden kann, daß es eben diese Übertretungen verhindert. Schon aufgrund des überlappenden Verantwortungsbereiches von Herrn G, als auch Herrn W, verbunden mit Kompetenzproblemen unter diesen beiden verantwortlichen Beauftragten, kann von einem funktionierenden Kontrollsystem nicht gesprochen werden.
3.) Zur Übertretung des KFG:
Gemäß § 40 Abs 1 des KFG hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhänger zum Verkehr (...) die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; (...) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung den gewerblichen Standort grundsätzlich als jenen Ort definiert, an dem sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.1975, GZ 1474/74). Weder im Güterbeförderungsgesetz noch in der subsidiär geltenden Gewerbeordnung wird der Standortbegriff näher definiert. Die Gewerbeordnung trifft über den Standort der Ausübung einer Konzession nur insoweit Bestimmungen, als nach § 339 Abs 2 die Gewerbeanmeldung
die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten hat (diese Bestimmung gilt für das Ansuchen um Erteilung einer Konzession sinngemäß).
Gemäß 43 Abs 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichshofes (siehe auch Erkenntnis vom 7.7.1989, GZ 89/18/0034) liegt die Verlegung eines Standortes dann vor, wenn jemand die Verfügungsmöglichkeit über den bisherigen Standort entweder völlig verliert oder zumindest zur Einstellung seines Kraftfahrzeuges nicht mehr oder nur mehr ganz ausnahmsweise benützt.
Anhand der vorab erwähnten Betriebsanlagenbescheide sowohl des Bürgermeisters der Stadt Graz, als auch der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist jedoch anzumerken, daß die F Ges.m.b.H. in G-St. Peter in der Styriastraße lediglich eine Errichtung eines Abstellungslagerplatzes auf dem Grundstück 874/1, KG Graz-Stadt-Messendorf beantragte. In dem zweiten zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der F Ges.m.b.H. die Errichtung eines Containerumschlag- und Lagerplatzes auf dem Standort G VIII, Styriastraße 24-28, genehmigt. Anhand der Betriebsbeschreibung kann festgestellt werden, daß im gegenständlichen Lagerplatz kurzfristig nicht zum Einsatz befindliche Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Wechselaufbauten und Abholcontainer gelagert werden sollen. Weiters wird am gegenständlichen Standort kein Arbeitnehmer beschäftigt. Beim Containerumschlag- und Lagerplatz werden im dort aufgestellten Bürocontainer maximal zwei Arbeitnehmer eingesetzt. Diese werden zum Betrieb des Staplers bzw. zur Einteilung der Containerabwicklung herangezogen. Grundsätzlich werden an Werktagen zwischen 5.00 Uhr und 19.00 Uhr Container vom Bahnhof Messendorf zum gegenständlichen Betriebsareal zur Zwischenlagerung überstellt. Von dort werden sie, je nach Bedarf, ausgeliefert, wobei maximal 50 Fahrten pro Tag zu verzeichnen sein werden. Die Verweildauer der Lastkraftwagen beträgt am Tage nur einige Minuten, jedoch können bis zu fünf Lastkraftwagen vorgeladen und über Nacht abgestellt werden. Mit dem erstangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der G Ges.m.b.H. eine Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe und das Spediteurgewerbe für die Lagerung von Waren am Standort in Z genehmigt. Auch anhand der Aussage des Herrn F jun. und der Objektsbeschreibung kann festgestellt werden, daß werktags ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt werden, in den Abteilungen Spedition sowie kaufmännische Abwicklung des Transportbetriebs. In den ebenfalls errichteten Lagerhallen, die als Speditionslager vorgesehen sind sowie im Service- und den Waschboxen werden weitere 30 Personen beschäftigt. Insgesamt sind am Betriebsgelände in Z ca. 70 Mitarbeiter beschäftigt. Weiters wurden Abstellflächen für Sattelauflieger und Anhänger, Abstellflächen für Zustellzugmaschinen und Manipulationsflächen, eine Waschanlage sowie eine Betriebstankstelle in Z errichtet. Anhand des zweiten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung kann festgestellt werden, daß der F Ges.m.b.H. auf den Grundstücken 275/5 und 292/2 der KG L die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Kraftfahrzeugabstellplatzes für insgesamt 288 Lastkraftwagen-Ganzzüge erteilt worden ist.
Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.7.1989, GZ 89/18/0034, worin der Verwaltungsgerichtshof auch erläutert hat, daß zur Definition zum Beispiel des Begriffes Wohnsitz die Bestimmung der Jurisdiktionsnorm (JN) heranzuziehen sei, ist festzuhalten, daß gemäß § 75 Abs 1 der JN der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, öffentliche Fonds und Kooperationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen zu öffentlichen Zwecken, bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjekten, welche nicht unter die Bestimmungen des § 74 fallen, nach ihrem Sitze, festgesetzt ist. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Anhand dieser eindeutigen Festlegung der JN kann zweifelsfrei festgehalten werden, daß der Sitz der gesamten Verwaltung, der Geschäftsführung, der Abwicklung des Lagers sowie der Werkstättenbereich, welcher nicht ausgegliedert worden ist, sich in Z befindet. Die pauschalgehaltene Argumentation, es können auch Fahrzeuge gelegentlich noch in G abgestellt werden, ist nicht geeignet, Beweis darüber zu führen, daß der Sitz des Betriebes der F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H. sich noch in G in der Styriastraße bzw. am Köglerweg befindet, zumal Herr F jun. in seiner Zeugenaussage noch ausführte, daß das restliche Betriebsgelände zwischenzeitlich an die Firma H verpachtet worden ist. Die Firma F hat somit am Betriebsstandort in G lediglich drei Arbeitnehmer eingesetzt und gibt es eine vorübergehende Abstellmöglichkeit von fünf Lastkraftwagenzügen. Der Platz in G wird für Zwischenlagerungen und als Manipulationsplatz für Kraftfahrzeuge und Container genützt. Die gesamte Abwicklung des Speditionsgewerbes findet zweifelsfrei in Z statt. Ab wann der Betrieb von G nach Z verlegt worden ist, ist auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schillerplatz, vom 7.11.1996, GZ III/S-28 222/96, zu verweisen, wo über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mitgeteilt worden ist, daß die Firma F seit Dezember 1995 nach Z verzogen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmung der Gefahrenguttankfahrzeugverordnung soll sicherstellen, daß nur ausschließlich entsprechend ausgerüstete Kraftfahrzeuge gefährliche Güter in Tankaufbauten transportieren. Durch das Mitführen von Ersatzsicherungen und Ersatzglühbirnen soll sichergestellt werden, daß der Beleuchtungszustand sowie der Zustand der gesamten elektrischen Anlage über die Dauer der Fahrt, für den Fall eines Ausfalles einer derartigen Einrichtung immer im gesetzesmäßig geforderten Zustand gehalten werden kann.
Der Schutzzweck der Bestimmung des § 43 Abs 4 lit. b KFG (Abmeldepflicht) ist es, daß der Besitzer eines Fahrzeuges jeweils ohne weitere Umstände festgestellt und erreicht werden kann. Auch wenn - wie im hier vorliegenden Fall - beim Postfach in 8042 G ein Nachsendeauftrag nach Z besteht, kann von einem Erreichen des Zulassungsbesitzers nicht mehr gesprochen werden, da ein zusätzlicher Tag des Postlaufes ohne nachvollziehbaren Grund anfällt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend war nichts, als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sodaß im Hinblick auf den Strafrahmen des § 42 Abs 2 des GGST und den Strafrahmen des § 134 Abs 1 des KFG (Geldstrafen bis zu S 30.000,--), die von Behörde erster Instanz verhängten Strafen dem Ausmaß des Verschuldens angepaßt und gerechtfertigt sind. Bei der Übertretung Punkt 2.) war zu berücksichtigen, daß über einen langen Zeitraum der unrechtmäßige Zustand andauerte, und der Berufungswerber vom Tattag, dem 28.8.1996, bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 25.3.1997, eine Ummeldung der entsprechenden Kraftfahrzeuge ebenfalls nicht durchführte. Die beim Berufungswerber vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen ca. netto S 20.000,--, S 1,2 Millionen Anteile an der F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H., keine Sorgepflichten) wurden bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt.
Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, wonach 20 % der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Strafe als Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz zu bestimmen sind. Die Verbesserung bezüglich des Kennzeichens im Spruch Punkt 1.) war möglich, da es sich im hier vorliegenden Fall um einen offensichtlichen Schreib- und Rechenfehler handelte, darüber hinaus sichergestellt ist, daß der Berufungswerber wegen ein und derselben Übertretung nicht neuerlich zur Bestrafung herangezogen wird. Auch war hiebei zu beachten, daß das Kennzeichen des Zugfahrzeuges richtig in Punkt 3.) des Straferkenntnisses wiedergegeben worden ist.