Wenn der Berufungswerber schließlich ausführt, dass wegen der unrichtigen Angaben in den Frachtpapieren auch der Versender zur Verantwortung gezogen werden müsse, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Ein allfälliges Fehlverhalten des Versenders entbindet den Zulassungsbesitzer bzw dessen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nicht von der in § 103 Abs 1 Z 1 KFG vorgesehenen Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Beladung des Kraftfahrzeuges zu sorgen.