Wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften stattfindet, so hat sich die bescheiderlassende Behörde damit auseinander zu setzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 VStG (Günstigkeitsprinzip - Verweis auf VwGH vom 15.12.2003, Zahl: 2003/03/0034).
Zum Verschulden ist auszuführen, dass bei offenkundigem Irrtum des, das Fahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes beladenden Lenkers eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers (als Absender oder Beförderer) zu verneinen ist, diesfalls wäre der ihm grundsätzlich angelegene Sorgfaltsmaßstab überzogen (Verweis auf VwGH vom 18.2.2002, Zahl: 99/13/0035).
Dem Einwand des Berufungswerbers, § 2 GGBG spräche von der Übernahme der Anlagen A und B des ADR, die bezughabende Richtlinie des Rates 94/55/EG hingegen von Anhängen, weshalb die Anwendbarkeit der ADR-Vorschriften auf Basis des GGBG nicht gegeben wäre, ist entgegen zu halten, dass bei Einschau in die bezughabenden Gesetzesmaterien kein Zweifel an der Überleitung der EU-Normen in das innerstaatliche Rechts bestehen, zumal weder die Wortinterpretation Anlage noch die Wortinterpretation Anhang eine andere Deutung als jene der bezughabenden ADR-Vorschriften auf Basis der Richtlinie des Rates 94/55/EG zulassen. Die Subuntergliederung der maßgeblichen ADR-Bestimmungen verwendet wechselweise die Begriffe Anlagen und Anhänge, eine anders gelagerte Deutung ? im Sinne des Anbringens des Berufungswerbers ? als jene der Rezeption der ADR-Bestimmungen in das GGBG - kann daraus nicht entnommen werden.
Zur Abgrenzung zwischen Frachtvertrag und Lohnfuhrvertrag ist festzuhalten, dass auf Basis des Erkenntnisses des VwGH vom 17.2.1993, Zahl: 93/16/0117 sowie vom 22.6.1987, Zahl:
87/15/0049 zwischen Frachtvertrag im Sinne des § 425 des HGB und Lohnfuhrvertrag (Mietverträge über Beförderungsmittel) zu unterscheiden ist. Bei Übergabe der Beförderungseinheit des Auftraggebers bzw. Absenders an die das Gefahrgut aufnehmende Zugmaschine samt Fahrer, unter der Bedingung, dass das geschleppte Gut in die Obhut dessen, der die Schleppleistung erbringt, übergeben wird, somit letzterer auch den Erfolg schuldet, ist von einem Frachtvertrag im Sinne des § 425 HGB zu sprechen. Hingegen bei ?bloßer zur Verfügungstellung von Fahrzeug und Lenker", somit bei Belassung der Dispositionsbefugnis beim Auftraggeber bzw. Absender über Fahrzeug und Lenker, wobei auch das Risiko beim Auftraggeber bzw. Absender verbleibt, ist von einem Lohnfuhrvertrag auszugehen.