Gemäß § 6 Abs 1 Stmk KatastrophenschutzG wurde eine Verordnung erlassen, mit der ein bestimmtes Teilstück der B 320 wegen akuter Lawinengefahr vorübergehend "zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen" als Gefahrenbereich erklärt und das Betreten verboten worden war. Da dieses Betretungsverbot auch das Befahren des gegenständlichen Straßenstückes umfasste, stellte das Nachfahren hinter einem Straßen-aufsichtsorgan, welches zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung in den Gefahrenbereich einfuhr, einen Verstoß gegen die Verordnung dar. Dem Einwand, das Einfahren in den Gefahrenbereich nicht gesehen zu haben, war auf Grund der Ermittlungsergebnisse (Zeugenaussage, Lichtbilder) entgegenzuhalten, dass das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" und die Abschrankung (die die halbe Fahrbahn erfasste) trotz Schneefall gut sichtbar waren. Weiters durfte der Berufungswerber aus dem Umstand, dass das Dienstfahrzeug des Straßenaufsichtsorgans nicht als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet war (kein Blaulicht, kein Folgetonhorn), keinesfalls ableiten, dass damit auch er selbst zum Personenkreis gehörte, der nach § 2 der Verordnung vom Verbot des Befahrens ausgenommen war. § 18 Abs 1 Z 3 Stmk KatastrophenschutzG erklärt das Zuwiderhandeln von Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergingen, zur Verwaltungsübertretung, weshalb eine Übertretung nach den §§ 6 Abs 1 und 18 Abs 1 Z 3 Stmk KatastrophenschutzG in Verbindung mit der Verordnung begangen wurde.