TE UVS Tirol 2008/01/21 2007/26/0217-12

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. O. K., pA F., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C. G., Dr. M. S. und Ing. Dr. S. S., XY-Straße 29, I., gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2006, Zl NA-47-2005, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

1.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es zu Punkt 2. nunmehr wie folgt zu lauten:

?2.

Herr Dipl.-Ing. O. K. hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Skiliftgesellschaft H. GmbH mit Sitz in F. zu verantworten, dass diese Gesellschaft, wie im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 21.06.2005 festgestellt wurde, entlang der XY-Abfahrt und der projektgemäß errichteten Teile der Karabfahrt (genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.01.2004, Zl U-5121/276) Versorgungsleitungen und Anschlussstellen für eine Beschneiungsanlage errichtet hat, und zwar im Herbst 2004, obwohl für diese Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bis jedenfalls 12.12.2006 keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen hat.?

 

2. Im Strafausspruch (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt ?zu 2.) Euro 1.500,00? nunmehr ?zu 2.) gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 Euro 1.500,00? zu lauten.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 300,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2006, Zl NA-47-2005, wurde Herrn Dipl.-Ing. O. K., pA F., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?DI O. K. hat als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ (handelsrechtl Geschäftsführer) der Skiliftgesellschaft H. GmbH und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass die Skiliftgesellschaft H. GmbH entlang der XY-Abfahrt und der projektgemäß (genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 20.01.2004, Zl U-5121/276) errichteten Teile der XY-Abfahrt Versorgungsleitungen und Anschlussstellen für eine Beschneiung errichtet hat bzw errichten hat lassen. Es wurde somit eine Beschneiungsanlage errichtet, die nach Aussage der Skiliftgesellschaft H. GmbH (Verhandlungsschrift der UVP Behörde vom 21.06.2005, OZl 496), nicht Teil des UVP-Vorhabens sind und später in Betrieb genommen werden sollen. Eine hierfür erforderliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung liegt bis dato jedenfalls nicht vor.

 

Die Beschneiungsanlage wurde derart ausgeführt und mit der bestehenden Beschneiungsanlage verbunden, dass sie jederzeit in Betrieb genommen werden kann.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs 1 lit e iVm 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (Spruchpunkt 1.) und § 9 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 (Spruchpunkt 2.) begangen. Über diesen wurde daher zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 4.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Gegen das betreffende Straferkenntnis hat Herr Dipl.-Ing. O. K., vertreten durch Dr. C. G., Dr. M. S. und Ing. Dr. S. S., Rechtsanwälte in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Die Skiliftgesellschaft H. GmbH hat im Rahmen eines UVP-Verfahrens Abfahrten und eine Verbindungsbahn (8er-EUB-XY-Shuttle) errichtet. Dabei war es zur Versorgung der Bergstation des XY Shuttles notwendig, eine entsprechende Wasserleitung zur Bergstation zu verlegen. Für diese Leitung sowie für die Leitungen der Einseilumlaufbahn waren auf den Pisten Kanalgräben geöffnet.

 

Die ökologische Bauaufsicht, ausgeführt durch Ing. W. H., kontaktierte den Leiter des UVP-Verfahrens Hofrat Dr. M. D. und fragte bei diesem an, ob die UVP-Behörde Einwände dagegen hat, dass im geöffneten Leitungsgraben Leerverrohrungen ?auf eigenes Risiko mitverlegt werden können, damit bei einem späteren Ausbau nicht noch einmal die gesamten Kanalgräben aufgerissen und die Natur zweimal beeinträchtigt wird.

 

Dieses Vorhaben bestätigte Hofrat Dr. M. D. auf Grund des Emails vom 28.4.2004 mit einem schriftlichen Aktenvermerk:

 

?Habe an Ing. H. heute telefonisch gemeldet, dass UVP-Behörde keine Einwände gegen OZL301 vom 28.4.2004 hat?.

 

?Auf eigenes Risiko? verstand die nunmehrige Berufungswerberin so, dass damit nicht eine automatische Genehmigung von zukünftigen Projekten verknüpft war und sie die Verrohrungen bei einem negativen Bescheid umsonst errichtet hätte.

 

Richtig in diesem Zusammenhang ist, dass nicht nur eine Leerverrohrung, sondern auch Leerschächte verlegt wurden, weil die Skiliftgesellschaft H. der Meinung war, dass diese Mitverlegung im Ja der UVP Behörde inkludiert war, weil dies ebenfalls naturschonend und im Sinne der UVP-Behörde ist.

 

Neben der vorliegenden Zustimmung der UVP Behörde, die schon alleine eine Strafbarkeit im Sinne des Gesetzes unmöglich macht, sind die verlegten Leerrohre und Schächte keine Beschneiungsanlage im Sinne des § 6 lit e Tiroler Naturschutzgesetz, sondern eine Wasserleitung sowie eine Leerverrohrung, die keiner weiteren Genehmigung bedürfen.

 

Dies dokumentiert auch die Dienstanweisung an die Betriebsleitung durch die Geschäftsführung der Berufungswerberin, in der Folgendes ausgeführt wurde:

 

?Wie bekannt, haben wir im Rahmen des UVP-Verfahrens von den Sachverständigen die Erlaubnis bekommen, auf eigenes Risiko die Versorgungsleitungen für spätere Beschneiung auf der XY-Abfahrt und im untersten Teil der XY-Abfahrt zu verlegen. Eine Verwendung dieser Anlagen zur eventuellen Beschneiung ist ausdrücklich verboten. Die Leitungen entlang der Streitnerabfahrt dienen lediglich zur Versorgung der Bergstation und der 8 EUB XY Shuttle mit Gebrauchswasser für die WC-Anlagen (kein Trinkwasser). Die Geschäftsführung ersucht um Kenntnisnahme und Unterweisung der damit befassten Mitarbeiter.?

 

Zusammengefasst hat somit die Berufungswerberin die UVP-Behörde ersucht, Leerverrohrungsleitungen zu verlegen, um einen doppelten Eingriff in der Natur zu verhindern. Nach dem Ja durch die Behörde, hat die Berufungswerberin dies getan.

 

Nachdem dies zum einen nicht bewilligungspflichtig und zum anderen ausdrücklich von der UVP-Behörde genehmigt wurde, liegt kein Straftatbestand im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes vor.

 

Ein Verstoß gegen den § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz liegt ebenfalls nicht vor, weil die Benutzung der behaupteten Beschneiungsanlage tatsächlich nicht erfolgte und gar nicht gewünscht ist und deshalb auch um keine wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden musste.

 

Zum Beweis bietet die Berufungswerberin die Einvernahme folgender Zeugen an:

 

Ing. W. H., XY-Weg 224, L.

DI C. K., pA K. und Partner Consulting ZT GmbH, XY-Straße 85, I.

J. P., pA der Berufungswerberin

PV, DI O. K., pA der Berufungswerberin

 

Wie bereits ausgeführt, ist ein Großteil der verlegten Versorgungsleitungen im UVP-Verfahren mitumfasst, wird doch damit die Bergstation mit Gebrauchswasser versorgt.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Vorweg wird auf die Bestimmung in § 51c VStG hingewiesen, wonach über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Euro 2.000,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied entscheiden. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich für die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Entscheidungszuständigkeit der Kammer 12 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ergibt, während über die Berufung gegen Spruchpunkt 2. der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol durch sein zuständiges Einzelmitglied zu befinden hat.

Mit dem vorliegenden Berufungserkenntnis wird vom zuständigen Einzelmitglied lediglich über die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung nach dem WRG 1959) entschieden.

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einholung diverser Bestandteile des UVP-Projektes ?Verbindung Skigebiet H.-K. (Teil H.)?, nämlich der Umweltverträglichkeitserklärung, Beschreibung des Vorhabens (Projektbeilage A 3), der Übersichtsfotos für das Gesamtskigebiet und das Projektsgebiet (Projektbeilagen A 2b und A 6a) und des Detailorthofotos bezüglich Pistenbau inkl Entwässerung (Projektbeilage B 2). Ebenfalls eingeholt wurden Kopien der Bescheide der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 20.01.2004, Zl U-5121/276, vom 11.11.2004, Zl U-5121/407, und vom 09.01.2006, Zl U-5121/552. Schließlich wurden die Zeugen Dr. M. D., M. K., J. P. und Ing. W. H. in einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zum Sachverhalt befragt.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.01.2004, Zl U-5121/276, wurde der Skiliftgesellschaft H. GmbH. und Co KG, pA F., nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Genehmigung für das Vorhaben ?Skigebietserweiterung H.?K. (Teil H.)? erteilt. Gegenstand des Verfahrens war die Herstellung einer schitechnischen Verbindung zwischen den Schigebieten H. und K. Im Wesentlichen hat das Projekt die Errichtung der Seilbahn 8-EUB XY-Shuttle, die Errichtung der sog XY-Abfahrt und XY-Abfahrt, diverse Pistenverbreiterungen, die Herstellung von Anlagenteilen für die Abwasserentsorgung bzw Wasserversorgung, die Ausführung von Lawinensicherungsmaßnahmen sowie diverse Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde noch im Jahr 2004 begonnen.

Mit weiterem Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 11.11.2004, Zl U-5121/407, wurden Änderungen des UVP-Vorhabens genehmigt. Ebenfalls wurde die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen.

Eine Beschneiungsanlage war nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

 

Bei einer durch die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde am 21.06.2005 durchgeführten Überprüfung wurde festgestellt, dass die Skiliftgesellschaft H. GmbH entlang der XY-Abfahrt und der projektgemäß errichten Teile der XY-Abfahrt im Zuge der Ausführung des genehmigten Projektes auch Anlagenteile für eine Beschneiungsanlage, nämlich Versorgungsleitungen (Wasserleitungen, Leitungskabel) und Anschlussschächte, errichtet hat.

Für diese Baumaßnahmen hat bis jedenfalls 12.12.2006 keine wasserrechtliche Genehmigung vorgelegen. Seitens der ökologischen Bauaufsicht, Herrn Ing. W. H., wurde zwar mit Schreiben an die Tiroler Landesregierung vom 28.04.2004 angefragt, ob seitens der Behörde gegen die zusätzliche Verlegung von ?Sicherheitsleerverrohrungen? und Kabeln in jenen Bereichen, die von dem mit vorzitiertem Bescheid vom 20.01.2004  genehmigten Vorhaben betroffen sind, Einwände bestehen und hat der zuständige Sachbearbeiter, Dr. M. D., der ökologischen Bauaufsicht daraufhin mitgeteilt, dass dagegen behördenseits keine Einwände bestehen; dass es sich bei den ?Sicherheitsleerverohrungen? um Anlagenteile für eine Beschneiungsanlage handelt, wurde der UVP-Behörde allerdings nicht bekannt gegeben.

 

Herr DI O. K. ist einer von insgesamt drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Skiliftgesellschaft H. GmbH, XY-Straße 158, F., wobei er diese Funktion seit 24.10.1983 ausübt.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich der für das Vorhaben ?Skigebietserweiterung H.?K. (Teil H.)? erteilten Genehmigungen konnten aufgrund der eingeholten UVP-Bescheide getroffen werden.

Dass die Skiliftgesellschaft H. GmbH im Herbst 2004 die vorerwähnten Anlagenteile für eine Beschneiungsanlage im Bereich der von der UVP-Behörde genehmigten XY-Abfahrt und XY-Abfahrt errichtet hat, ergibt sich aufgrund der vom naturkundlichen Amtssachverständigen M. K. in der Überprüfungsverhandlung am 21.06.2005 getroffenen und in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Feststellungen sowie aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen M. K., J. P. und Ing. W. H. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Kontrollzeitpunkt waren die Kabelgräben offenkundig bereits geschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass alle im Boden zu situierenden Leitungen für die Beschneiungsanlage bereits verlegt waren. Die Skiliftgesellschaft H. GmbH wollte es nämlich offenkundig vermeiden, dass für die Verlegung dieser Anlagenteile die bereits im Zusammenhang mit der Realisierung des UVP-Projektes in Anspruch genommenen Flächen nochmals aufgegraben werden müssen. Unstrittig ist, dass bei der Kontrolle auch die Schächte für die Beschneiungsanlage bereits errichtet waren. Dies ist im Übrigen auch in der vorerwähnten Verhandlungsschrift festgehalten und wurde dies weiters von den Zeugen M. K., J. P. und Ing. W. H. bestätigt.

Dass die betreffenden Anlagenteile von Anfang an für eine Beschneiung der Schipisten gedacht waren, ergibt sich insbesondere aus der vom Berufungswerber stammenden Betriebsanweisung vom 09.12.2004, wonach die ?Verwendung dieser Anlagenteile zur eventuellen Beschneiung? verboten wurde. Diese unmittelbar nach Durchführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen erteilte Anweisung lässt erkennen, dass die Anlagenteile so ausgeführt wurden, damit sie für eine Beschneiung nutzbar sind. Andernfalls wäre diese Anordnung nicht erforderlich gewesen. Auch die hergestellten Anschlussschächte ergeben nur im Zusammenhang mit einer geplanten Nutzung der betreffenden Anlageteile für die Beschneiung Sinn.

Dass im Zeitpunkt der Verfassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (12.12.2006) für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen hat, ist unstrittig. Auch der vom Rechtsvertreter vorgelegte Genehmigungsbescheid datiert erst vom 10.01.2007.

Die Feststellungen zur Funktion des Berufungswerbers in der Skiliftgesellschaft H. GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich:

 

1. Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 112/2003:

 

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

....

 

Strafen

§ 137

....

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euo 14.530,00 im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

....

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs 3 VStG nicht einzurechnen.

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

....

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Wie sich aus § 9 Abs 1 WRG 1959 ergibt, besteht eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht nur für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer, sondern auch die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagenteile. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass die betreffenden Anlagenteile nicht benutzt worden sind, geht daher ins Leere.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen steht für das zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates außer Zweifel, dass mit der verfahrensgegenständlichen Verlegung von Leitungen bzw der Herstellung von Schächten Anlagenteile für eine Wasserbenutzungsanlage, nämlich eine Beschneiungsanlage, errichtet wurden, dh dass die betreffenden Anlagenteile bereits von Anfang an für diese Bestimmung gedacht waren. Für diese Errichtungsmaßnahmen hat aber bis jedenfalls 12.12.2006, dem Zeitpunkt der Verfassung des vorliegenden Straferkenntnisses, keine wasserrechtliche Genehmigung vorgelegen.

Der Berufungswerber hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer für Übertretungen der Skiliftgesellschaft H. GmbH verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.

Dieser hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in Punkt 2. vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Auch der Hinweis auf die seitens der UVP-Behörde erteilte Auskunft zur Verlegung von ?Sicherheitsleerverrohrungen? kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Abgesehen davon, dass sich diese Anfrage nicht auf die ebenfalls erfolgte Errichtung der Schächte bezogen hat, durfte der Berufungswerber aufgrund der Stellungnahme der Behörde zu einer derartig allgemein gehaltenen Anfrage nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit der Errichtung von Anlagenteilen für eine Beschneiung zugestimmt worden ist. Außerdem musste dem Berufungswerber schon aufgrund der Besprechungen im Vorfeld des gegenständlichen UVP-Verfahrens, in welchen die Frage einer Beschneiung thematisiert wurde, bekannt sein, dass die Errichtung von Anlagenteilen für eine derartige Anlage jedenfalls einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dem Berufungswerber kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

Da die betreffenden Anlagenteile zweifelsfrei mit Wissen und Wollen des Berufungswerbers errichtet wurden, ist von Vorsatz auszugehen. Wenn der Berufungswerber rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die durchgeführten Maßnahmen nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht bewilligungspflichtig sind, ergibt sich dadurch für die Beurteilung der Schuldfrage keine Änderung. Diesfalls hätte ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH v 11.9.1997, Zl 96/07/0223).

 

Die Bestrafung zu Punkt 2. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften ist nicht unerheblich. Er hat damit den staatlichen Interessen, dass derartige Anlagen erst nach Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit, insbesondere der Vereinbarkeit mit den (hochwertigen) wasserrechtlichen Schutzgütern, ausgeführt werden, zuwider gehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber bezieht laut eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von Euro 6.000,00.

 

Aufgrund dieser für die Strafzumessung relevanten Kriterien haben sich gegen die zu Punkt 2. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca 10 Pozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere haben auch spezial- und generalpräventive Erwägungen eine Geldstrafe in dieser Höhe erfordert. Nachdem gerade in letzter Zeit laut Medienberichten wiederholt bewilligungslose Bauführungen im Zusammenhang mit Schigebietserweiterungen erfolgt sind, bedarf es nach Ansicht der Berufungsbehörde entsprechend hoher Strafen, um dieser Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte eine Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis dazu hat sich aus § 66 Abs 4 AVG ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die ergänzende Anführung der Strafsanktionsnorm. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Berufungsbehörde eine Richtigstellung dieser Norm nämlich jederzeit gestattet (vgl VwGH 23.03.1984, Zl 92/02/0338 uva).

 

Da der Berufung gegen Spruchpunkt 2. sohin keine Berechtigung zukommt, war der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Täter, hat, initiativ, alles, darzulegen, was, für, seine, Entlastung, spricht. Diese, Glaubhaftmachung, ist, dem, Berufungswerber, nicht, gelungen. Er, hat, nämlich, keine,Umstände, hervorgebracht, die, ein, fehlendes, Verschulden, aufzeigen, könnten. Auch, der, Hinweis, auf, die, seitens, der, UVP-Behörde, erteilte, Auskunft, zur, Verlegung, von, Sicherheitsleerverrohrungen, kann, den, Berufungswerber, nicht, entschuldigen. Abgesehen, davon, dass, sich, diese, Anfrage, nicht, auf, die, ebenfalls, erfolgte, Errichtung, der, Schächte, bezogen, hat, durfte, der, Berufungswerber, aufgrund, der, Stellungnahme, der, Behörde, zu, einmer, derartig, allgemein, gehaltenen, Anfrage, nicht, ohne, Weiteres, davon, ausgehen, dass, damit, der, Errichtung, von, Anlagenteilen, für, eune, Beschneiung, zugestimmt, wird. Außerdem, musste, der, Berufungswerber, schon, aufgrund, der, Besprechungen, im, Vorfeld, des, gegenständlichen, UVP-Verfahrens, in, welchen, die, Frage, der, Beschneiung, thematisiert, wurde, bekannt, sein, dass, die, Errichtung, von, Anlageteilen, für, eine, derartige, Anlage, jedenfalls, einer, behördlichen, Bewilligung, bedarf. Dem, Berufungswerber, kommt, sohin, kein, entschuldbarer, Rechtsirrtum, zugute
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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