Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn S. K., vertreten durch A. , W. , Z. , H. Rechtsanwälte GmbH, DDr. W., Rechtsanwalt, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.02.2008, Zl 1f-SICH3-1017, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: seit zumindest 30.11.2007
Tatort: 6165 Gries a.Br., auf der Wiese hinter dem dort befindlichen Grenzstein (Grundparzelle XY, KG G. a.Br.)
Sie haben seit zumindest 30.11.2007 am angegebenen Ort eine Tafel errichtet, deren Hintergrund aus den Farben der Flagge der Republik Österreich (rot-weiß-rot) besteht, sohin eine Abbildung der Flagge der Republik Österreich darstellt, worauf geschrieben steht ?Süd-Tirol ist nicht Italien?.
Zudem haben sie darunter eine Zusatztafel mit auszugsweise folgendem Inhalt angebracht: ?Süd-Tirol, das nie zuvor zu Italien gehört hatte und dessen Sprache und Kultur nicht italienisch war wurde gewaltsam von Italien besetzt und dem Vaterland Österreich abgetrennt seit diesem Tag hat Italien keine Gelegenheit ausgelassen, die österreichische Bevölkerung zu unterdrücken, die deutsche Sprache und Kultur auszumerzen und das Land gewaltsam zu italienisieren doch kein Unrecht währt ewig Wir Süd-Tirol sind bestrebt, uns mit friedlichen Mitteln von der italienischen Besatzung zu befreien und die Wiedervereinigung Tirols anzustreben?
Dies obwohl wer unbefugt Abbildungen der Flagge der Republik Österreich verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen, eine Verwaltungsübertretung begeht.?
Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Z 4 iVm § 3 Abs 1 und 2 Wappengesetz 1984 idgF zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 8 Z 4 Wappengesetz 1984 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wappengesetz in der Praxis so gut wie nicht vorkommen würden, wobei insbesondere oftmals auch im Zusammenhang mit staatstragenden Slogans die manigfache Verwendung der Farben rot-weiß-rot eine Strafverfolgung in diese Richtung durchaus nahe legen könnte, wobei jedoch auch völlig unpolitische Einrichtungen mit diesen Farben werben würden. Das Logo der Schiregion Saalbach-Hinterglemm sei ein Clown auf Schiern auf einer rot-weiß-roten Flagge. Im Hinblick auf die Fülle der allgegenwärtigen Verwendung der Farben und Flagge der Republik Österreich in den verschiedensten Bereichen sei auffällig, dass in keinem dieser Bereiche bislang eine Verwaltungsübertretung festgestellt werden habe können, wobei gleiches im gegenständlichen Fall gelten müsse. Der Berufungswerber habe mit seiner rot-weiß-roten Tafel mit der Aufschrift ?Süd-Tirol ist nicht Italien? lediglich in prägnanten Worten formuliert, was die offizielle außenpolitische Position Österreichs darstelle. Südtirol sei von Österreich nicht als italienisches Land behandelt worden, sondern viel mehr als Sonderfall aufgrund der willkürlichen Verschiebung der Grenzen im Zuge der Wirrnisse des ersten Weltkrieges. Bruno Kreisky habe als Außenminister die Südtirol-Frage schließlich vor die UNO gebracht, weshalb letztlich eine Verbesserung der Situation der Südtiroler Volksgruppe erreicht werden habe können und werde seit jeher und auch heute noch Österreich als ?Schutzmacht? für Südtirol betrachtet. Wiederholt habe Österreich vor internationalen Gremien für die Südtiroler Partei ergriffen und würden diese heute noch in Österreich bevorzugt behandelt, könnten selbstverständlich an der Landesuniversität Innsbruck studieren und würden manigfaltige Unterstützungen erhalten. Der Berufungswerber hat mit der von ihm aufgestellten Tafel lediglich auf ein Problem hingewiesen, welches der offiziellen außenpolitischen Linie der Republik Österreich und der Tiroler Landespolitik entspreche. Die Tatsache, dass das italienische Außenamt eine Protestnote an Österreich gerichtet habe, könne keinesfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass die gegenständliche Aktion dem Ansehen Österreichs schade. Protestnoten seien insbesondere im Hinblick auf die Südtirol-Politik ein beliebtes und altbewährtes Mittel der italienischen Diplomatie und sei Österreich wiederholt im Zusammenhang mit seiner Südtirol-Politik Ziel von Protestnoten seitens des italienischen Staates gewesen. Überdies sei an der Tafel eine Zusatztafel eingerichtet, mit der auf die Beweggründe zur Aufstellung der Tafel hingewiesen würde. Zudem finde sich auf der Zusatztafel der Hinweis, dass diese Tafel mit Spenden von Privatpersonen aus Österreich aufgestellt worden sei. Aufgrund der Zusatzerklärung sei klar, dass sich die Aussage ?Süd-Tirol ist nicht Italien? nicht auf die staatliche Zugehörigkeit Südtirols, sondern auf die Identität des Landes beziehe. Durch die aufklärende Tafel sowie den Hinweis, dass die Tafel aus Spendengeldern von Privaten finanziert worden sei, ergebe sich unmissverständlich für jeden Betrachter, dass es sich dabei nicht um eine offizielle Tafel der Republik Österreich handle. Zudem sei Text und Inhalt der Tafel vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und habe der Berufungswerber Anspruch darauf, als Südtiroler zu artikulieren, dass er sich nach wie vor als Tiroler sehe und sich dem ?Vaterland Österreich? zugehörig fühle. Die gegenständliche Tafel sei lediglich Teil der Aktivitäten des Berufungswerbers und habe im Jahr 2007 eine landesweite Plakataktion in Südtirol stattgefunden, bei der in allen Gemeinden Plakate mit dem identen Text und Aussehen wie die gegenständliche Tafel aufgehängt worden seien und aufgrund einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Bozen festgestellt werden müssen, dass die Plakataktion und der Inhalt der Plakate rechtlich völlig in Ordnung seien. Auch von sonstigen Behörden sei keinerlei Strafe ausgesprochen worden und habe auch keine sonstige Behinderung stattgefunden. Der Berufungswerber habe nicht nur sämtliche behördliche Berechtigungen zum Aufstellen der Tafel eingeholt, sondern sich auch sonst bei diversen offiziellen österreichischen Dienststellen vorab erkundigt, ob eine diesbezügliche Aktion im Rahmen der geltenden Gesetze möglich sei. Er habe eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung zur Aufstellung der Tafel eingeholt und auch Gespräche mit dem Bezirkshauptmann von Innsbruck, Dr. Herbert Hauser, sowie dem Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Dr. L. S., geführt, welche er beide vom Aussehen und textlichen Inhalt der Tafel in Kenntnis gesetzt habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob die Aufstellung der gegenständlichen Tafel erlaubt sei, sei ihm gegenüber dies ausdrücklich bejaht worden. Es könne ihm daher fahrlässiges Verhalten keinesfalls vorgeworfen werden. Weitere Gespräche haben unter Beisein einiger Beamter und Parlamentarier stattgefunden und würden auch diese bestätigen können, dass bei diesen Gesprächen der Aufstellung der Tafel ausdrücklich zugestimmt worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt und durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie Herrn N. P., Bezirkshauptmannschaft I., jeweils als Partei.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eine Information seitens des Institut für italienisches Recht, öffentliches Recht, der Universität Innsbruck, von Dr. H.P.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Am 11.11.2007 wurde vom Berufungswerber gemeinsam mit anderen Personen in G. a. Br. auf der Wiese hinter dem dort befindlichen Grenzstein auf der Grundparzelle XY, KG G. a. Br., eine Tafel errichtet, deren Hintergrund aus den Farben rot , weiß , rot bestand, wobei der weiße Streifen ca 2 cm breiter war, als die jeweils beiden roten Streifen. Auf dieser Tafel war die Aufschrift in schwarzen Lettern ?Südtirol ist nicht Italien? angebracht. Bei dieser Anbringung waren zwei Beamte der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol und zwei Beamte der Polizeiinspektion G. a. Br. anwesend, die die Aufstellung, die im Zuge einer genehmigten Versammlung erfolgte, überwachten. Ebenfalls anwesend war der Referent der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat Sicherheit, K. P.
Hinsichtlich der Aufstellung der Tafel wurde bei der Gemeinde G. a. Br. eine Bauanzeige eingebracht. In weiterer Folge wurde die Tafel am Brenner beschädigt und sodann aufgrund der erfolgten Sachbeschädigung durch die Polizeiinspektion G. a. Br. entfernt. Am 27.11.2007 fand eine Besprechung statt, bei der unter anderem der Berufungswerber, aber auch der vorerwähnte Sicherheitsreferent und darüber hinaus auch der Bürgermeister der Gemeinde G. a. Br. sowie der Bezirkshauptmann von I. und der Nationalratsabgeordnete G. anwesend waren.
Anlässlich dieser Besprechung wurde darauf hingewiesen, dass das Aufstellen von Tafeln bestimmen rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen ist, wozu die Straßenverkehrsordnung für das Aufstellen von Tafeln außerhalb geschlossener Ortschaften, das Tiroler Naturschutzgesetz für das Aufstellen von Tafeln innerhalb geschlossener Ortschaften, allfällige bauliche Vorschriften bei Fundamenten udgl zähle. Hinsichtlich der Erneuerung der Tafeln auf Fundamenten sei die Gemeinde Gries am Brenner als zuständige Behörde für die Beurteilung der Frage, ob eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, zuständig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dieser Besprechung seitens des Bezirkshauptmanns bzw des Nationalratsabgeordneten G. dem Berufungswerber gegenüber geäußert worden sei, dass das Aufstellen der Tafel in jedem Fall zulässig sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. a. Br. vom 31.10.2007, Zl XY, wurde dem Berufungswerber die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung zur Aufstellung der vorerwähnten Tafel auf der Gp XY, KG G. a. Br., erteilt, wobei die Bewilligung für die Aufstellung für ein Hinweisschild mit einer mehrsprachigen Informationstafel erteilt wurde und das Hinweisschild die Ausmaße 2 m mal 1,40 m und die mehrsprachige Informationstafel die Maße 0,70 m mal 0,45 m einnehmen sollten und eine Genehmigung von 11.11.2007 bis 11.11.2012 erteilt wurde. Die Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, dass die Hinweistafel auf Bestandsdauer auf Kosten des Antragstellers in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und nach allfälligen Beschädigungen instand zu setzen ist und die Stand- und Verdrehsicherheit der Hinweistafeln gegen Wind-, Schneedruck und Fahrtwind vorbeifahrender Fahrzeuge zu gewährleisten ist. Mit Bauanzeige vom 29.11.2007 der Gemeinde G. a. Br., Zl. 131-9, wurde überdies die Aufstellung einer Hinweistafel nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen, wobei die Auflage erteilt wurde, dass eine Fundierung so zu erfolgen hat, dass die Standsicherheit gewahrt ist.
In weiterer Folge wurde am Abend des 30.11.2007 vom Berufungswerber und von drei weiteren Personen die Tafel neuerlich errichtet, wobei die Tafel gleich groß wie die erste war, jedoch gegen das Verbiegen stärker dimensioniert und auf das Gestänge geschweißt war. Sodann erfolgten in der Nacht vom 01. auf 02.12.2007 und sodann in der Nacht vom 03. auf 04.12.2007 weitere Beschädigungen an dieser Tafel.
Mit Verbalnote der italienischen Botschaft vom 17.12.2007 wurde festgehalten, dass sich seit dem 30.11.2007 auf der österreichischen Seite des Autobahngrenzüberganges am Brenner eine Doppeltafel befinde, wobei die Behauptung ?Südtirol ist nicht Italien? in dieser Formulierung offenkundig falsch und schädigend für die territoriale Integrität des italienischen Staates sei. Weiters wurde am selben Tag der österreichische Botschafter in Rom in das italienische Außenamt zitiert, um zur Angelegenheit Stellung zu nehmen.
Am 15.01.2008 erging sodann eine Aufforderung zur Rechtfertigung, mit der dem Berufungswerber die nunmehr gegenständliche Tat zur Last gelegt wurde.
Am 12.03.2008 wurde die Tafel von Unbekannten entfernt und sodann am 14.06.2008 wieder errichtet. Während der olympischen Spiele war die Tafel mit der Aufschrift ?Tibet ist nicht China? verhängt, wobei nunmehr die Tafel wieder in der ursprünglichen Form aufgestellt ist.
Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhalts sowie der Angaben des Berufungswerbers und Herrn N. P. getroffen werden. Hinsichtlich der Frage, ob dem Berufungswerber dezidiert mitgeteilt wurde, dass das Errichten der Tafel zulässig war, musste eine Negativfeststellung getroffen werden, da sich Derartiges aus dem erstinstanzlichen Akt nicht entnehmen ließ und auch seitens Herrn P., der bei der Besprechung anwesend war, mitgeteilt wurde, dass er sich an derartiges nicht mehr erinnern könne. Der Berufungswerber hat zwar angegeben, dass ihm diese Auskunft erteilt worden ist, in dieser Allgemeinheit wäre jedoch zweifellos ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt worden, was sich dem Akt jedoch nicht entnehmen lässt, sodass von einer definitiven Zusage jedenfalls insofern keine Rede sein kann.
Im Übrigen ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Aktenvermerk zur Besprechung vom 27.11.2007, dass dort die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Tafel besprochen wurde und darauf hingewiesen wurde, dass die Aufstellung bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen ist, wozu die Straßenverkehrsordnung, das Tiroler Naturschutzgesetz und allfällige baulichen Vorschriften jedenfalls zählen würden. Ein Hinweis darauf, dass auch hinsichtlich des Wappengesetzes Gespräche geführt worden wären, lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen.
Weiters ergibt sich aus einer Auskunft von Dr. Mag. H.P., Institut für italienisches Recht, Italienisches öffentliches Recht, Universität Innsbruck, dass eine Strafbarkeit, wie sie im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, in der Republik Italien nicht gegeben sei. In der Republik Italien ist das Beschimpfen der Nationalflagge oder einer anderen Hoheitszeichens des Staates strafbar, wobei als Nationalflagge die amtliche Staatsflagge und die jede andere Fahne, die die nationalen Farben trage, gelte. Weiters ist lediglich die Verwendung der Flagge der italienischen Republik durch öffentliche Institutionen geregelt und findet sich im Übrigen keine der diesbezüglichen österreichischen Rechtslage entsprechende Strafbestimmung.
Festzustellen ist weiters, dass der Berufungswerber italienischer Staatsbürger ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 Wappengesetz, BGBl 1984/195 idF BGBl 2001/98, sind die Farben der Republik Österreich rot-weiß-rot.
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung besteht die Flagge der Republik Österreich aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
Gemäß § 7 Wappengesetz ist die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Z 4 Wappengesetz begeht, wer Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl Nr 174/1981 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst anzuführen, dass der Berufungswerber italienischer Staatsbürger ist. Eine dem österreichischen Wappengesetz vergleichbare Regelung betreffend die Strafbarkeit der Verwendung von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich, sofern dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen, besteht in der Republik Italien nicht.
Aus diesem Grund ergibt sich nicht schon von vorne herein, dass der Berufungswerber die diesbezügliche österreichische Bestimmung in jedem Fall kennen musste.
Da der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Aufstellung der Tafel aber , wie sich aus den Feststellungen ergibt , entsprechende Bewilligungen eingeholt hat und auch, nachdem die Tafel am 11.11.2007 errichtet und in der Folge entfernt worden war, sodann mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, einem Nationalratsabgeordneten und einem Bürgermeister Gespräche geführt hat, die sich sohin in Kenntnis des Aussehens und des Wortlautes der Tafel ergeben haben, ist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nicht explizit darauf hingewiesen worden, dass mit der Errichtung der Tafel eine Übertretung des Wappengesetzes denkbar ist. Es wurden ihm gegenüber lediglich die im Zusammenhang mit der Errichtung der Tafel notwendig erscheinenden österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die Straßenverkehrsordnung, das Tiroler Naturschutzgesetz und baurechtliche Vorschriften in jedem Fall erörtert.
Da der Berufungswerber aber bemüht war, entsprechende Bewilligungen einzuholen und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ergibt sich daraus, dass er versucht hatte, die diesbezügliche österreichische Rechtslage zu erfragen.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Wappengesetzes sind , von ihrer praktischen Bedeutung und bisherigen Anwendung her , jedenfalls als ?Nebenstrafrecht? zu bezeichnen, sodass aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber Ausländer ist, ein diesbezüglicher Rechtsirrtum zum Tragen kommt. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob er bzw ein maßgerechter Mensch das Unrecht der Tat hätte erkennen können, zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die behördlichen Auskünfte offensichtlich nicht so interpretiert hat, dass er andere Bestimmungen als diejenigen, die ihm gegenüber explizit genannt wurden, für die Errichtung der Tafel noch weiter hätte beachten müssen. Dafür spricht auch, dass nach der Besprechung am 27.11.2007 sowohl eine Bauanzeige als auch eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung dem Berufungswerber zugestellt wurden, die ihm signalisierten, dass die Errichtung der Tafel nach diesen Bestimmungen zulässig sei.
Die Missinterpretation einer behördlichen Auskunft oder eines behördlichen Erlasses kann jedoch jedenfalls einen Verbotsirrtum darstellen (VwGH ÖJZ 1986, 56/1; JUS 1989/6/1).
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Da sich aber gezeigt hat, dass dem Berufungswerber aufgrund der Umstände nicht erkennbar war, dass die gegenständliche Tat unerlaubt ist und diese Unkenntnis insofern unverschuldet ist, als er nach den Feststellungen versucht hat, sämtliche notwendigen Bewilligungen zu erhalten, ergibt sich, dass dem Berufungswerber ein Rechts- bzw Verbotsirrtum zugute kommt, der ein schuldhaftes Verhalten ausschließt.
Aufgrund dessen ergibt sich, dass spruchgemäß zu entscheiden war.