Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn N. Ü., D., vertreten durch die F. W. und M. Rechtsanwälte OEG, D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2008, Zl KS-229-2008, betreffend eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2008, Zl KS-229-2008, wurde Herrn N. Ü., D., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 13.12.2007 um 21.01 Uhr
Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY
1. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006, verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Dagegen hat Herr N. Ü., vertreten durch die F. W. und M. Rechtsanwälte OEG, D., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Ich bekämpfe das Straferkenntnis sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe. Ich mache die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sowie der fehlerhaften Ermessensausübung durch die belangte Behörde geltend, und führe die Berufung aus wie folgt:
Ich fuhr am betreffenden Tag von Deutschland kommend in Richtung Vorarlberg. Ich wusste nicht, dass das Nachtfahrverbot in den Monaten November bis April an Werktagen bereits ab 20.00 gilt. Dies war für mich auf der betreffenden Fahrtstrecke auch nicht ersichtlich bzw wurde ich auch nicht darauf hingewiesen.
Wie die Bezirkshauptmannschaft Kufstein in ihrem Straferkenntnis einräumt, sind keine Verkehrszeichen aufgestellt sind, die über die betreffende Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBI 91/2006, informieren.
Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein handle es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken ließe, und daher im Bundesgesetzblatt kundzumachen sei. Die Aufstellung von Verkehrszeichen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern diene der bloßen Information der Fahrzeuglenker.
Die gegenständliche Verordnung wurde nicht im Bundes-, sondern im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Es handelt sich nicht um eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Landesregierung gemäß § 44 Abs 2 StVO, sondern um eine Verordnung des Landeshauptmannes im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung.
Gem § 14 Abs 6 IG-L sind Anordnungen gemäß Abs 1 leg cit, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ?Immissionsschutzgesetz-Luft? oder ?IG-L? zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs 1, 1 a, 2, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO sinngemäß. Der Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen.
Eine Kundmachung des angeordneten Fahrverbotes durch ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO, allenfalls unter Verwendung einer weiteren Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO, auf welcher der örtliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung angegeben wird, wäre möglich und gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Zumindest wäre das Fahrverbot im Sinne des § 44 Abs 2a und b StVO durch eine geeignete Hinweistafel samt Zusatztafel am Beginn der betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren gewesen.
Mangels ordentlicher Kundmachung und Verlautbarung war ich über das an Werktagen ab 20 Uhr geltende Fahrverbot nicht informiert. Ich darf daher nicht nach dieser Verordnung bestraft werden. Zumindest ist mangels geeigneter Verlautbarung bzw mangels geeigneten Hinweises / Information mein Verschulden so gering anzusehen, dass mit einer einfachen Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Die Verhängung einer Strafe in Höhe von EUR 300,00, doch annähernd ein Wochennettolohn, ist nicht schuld- und tatangemessen und weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.?
Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu den Ausspruch einer Ermahnung beantragt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr N. Ü., geb am xx, wohnhaft in D., hat am Donnerstag, dem 13.12.2007, um 21.01 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 24,300, Gemeindegebiet Kundl, in westliche Richtung gelenkt.
Das Kraftfahrzeug war mit Spanplatten beladen.
Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 27.12.2007, GZ XY.
Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben konnte. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen dazu veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal der Meldungsleger im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Die Richtigkeit der vorstehenden, bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber nicht bestritten.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind die folgenden Bestimmungen beachtlich:
?1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003:
Verordnung
§ 10
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann
1.
auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie
2.
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
1.
das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,
2.
im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
3.
die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 14
(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
1.
zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
2.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1.
die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2.
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3.
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
4.
Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5.
den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6.
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7.
Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,
8.
Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9.
sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.
Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
(6) Anordnungen gemäß Abs 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ?Immissionsschutzgesetz?Luft? zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die § 44 Abs 1, 3 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.
Strafbestimmungen
§ 30
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
4. mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
§ 3
Verbot
(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:
a)
in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt,
b)
in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt.
(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4
Ausnahmen
(1) Vom Verbot nach § 3 sind , über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003 hinaus , ausgenommen:
a)
Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
b)
Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
c)
Lebendtiertransporte,
d)
Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München?Brenner?Verona dienen,
e)
Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
f)
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen,
g)
Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
h)
Fahrten mit Lastkraftwagen oder Sattelfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4 und 5), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt für Sattelkraftfahrzeuge bis zum 31. Oktober 2008 und für Lastkraftwagen ohne Anhänger bis zum 31. Oktober 2009.
(2) Die Dokumente nach Abs 1 lit g und h sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 91/2006 festgelegten Verbotszeitraumes im darin ebenfalls bestimmten Fahrverbotsbereich gelenkt und damit gegen § 3 Abs 1 lit b der zitierten Verordnung verstoßen.
Die betreffende Transportfahrt ist auch unter keine der Ausnahmen des IG-L und der Verordnung LGBl Nr 91/2006 gefallen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen.
Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich selbst ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren, und liegt ihm ein Verschulden zur Last, wenn er dies verabsäumt (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Zumindest dieser Sorgfaltsmaßstab muss auch für einen im Inland wohnhaften Fahrzeuglenker hinsichtlich der in einem anderen Bundesland geltenden Vorschriften herangezogen werden. Dass der Berufungswerber entsprechende Auskünfte über den Inhalt des Nachtfahrverbotes eingeholt hat, bringt er aber selbst nicht vor. Von einem im internationalen Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist zudem in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich über die in den von ihm befahrenen Ländern bzw auf den von ihm befahrenen, im Regelfall bereits im Voraus bekannten Strecken geltenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft. Dies wäre dem Berufungswerber außer durch behördliche Anfrage auch über Internet (zB Google Eingabe: Fahrverbote A 12) oder durch Anfrage bei der Autobahnpolizei ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Der Berufungswerber hatte, wie sich aus seinen Rechtfertigungsangaben bei der Anhaltung ergibt, überdies grundsätzlich Kenntnis vom Nachtfahrverbot und war ihm laut eigenen Angaben lediglich der tageszeitliche Beginn desselben während der Wintermonate nicht bekannt. Dies verwundert, weil das betreffende Nachtfahrverbot mit geringfügigen Änderungen bereits seit mehreren Jahren in Geltung steht und schon mit Verordnung LGBl Nr 79/2004 für den Zeitraum 1. November bis 30. April der tageszeitliche Beginn desselben mit 20.00 Uhr festgelegt worden ist. Der Berufungswerber ist aber offenbar bereits seit mehreren Jahren als Kraftfahrer tätig, und zwar auch in Tirol, wie ein beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Jahr 2005 zur Geschäftszahl uvs-2005/12/0487 durchgeführtes Verfahren zeigt.
Weiters ist anzumerken, dass der Berufungswerber laut eigenen Angaben von Deutschland gekommen ist und auf der Fahrt in Richtung Vorarlberg war. Wie nun der Berufungsbehörde aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist, befindet sich an der Staatsgrenze bei Kufstein ein speziell angefertigtes, 4,25 m hohes und 2,50 m breites Hinweiszeichen, auf welchem ua auf das in Rede stehenden Nachtfahrverbot und den tageszeitlichen Geltungsbereich desselben hingewiesen wird. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber auch dadurch Kenntnis vom Nachtfahrverbot erlangen können, wobei es ihm nach Passieren des Hinweiszeichens noch möglich gewesen wäre, vor Einfahrt in das Sanierungsgebiet die A 12 Inntalautobahn zu verlassen, weil das Nachtfahrverbot erst ab Strkm. 6,350 gilt.
Im Ergebnis kann daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden und liegt deshalb , wie erwähnt , kein entschuldigender Rechtsirrtum vor.
Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen war.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, die betreffende Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann nicht gefolgt werden.
Wie der Berufungsbehörde aus anderen Verfahren bekannt ist, wurde die betreffende Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Darüber hinaus ist, um eine größtmögliche Publizität zu gewährleisten, auch eine Veröffentlichung im Landesgesetzblatt erfolgt und wurden , wie erwähnt , zudem speziell angefertigte Hinweistafeln an den Grenzübertrittsstellen in Kufstein und am Brenner sowie in Zirl aufgestellt, bzw wurden zahlreiche Interessensvertretungen und Verbände persönlich über das Inkrafttreten des Nachtfahrverbotes informiert.
Es ist für die Berufungsbehörde nun nachvollziehbar, dass die die Verordnung erlassende Behörde eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO für untunlich erachtet hat, zumal zahlreiche Ausnahmen vom Nachtfahrverbot bestehen, die sich auf einer Zusatztafel offenbar nicht mehr ordnungsgemäß darstellen lassen (vgl Pürstl-Somereder, StVO2, § 44 Anmerkung 8, VwGH 25.04.1985, Zl 84/02/0267), und zwar insbesondere auch deshalb, weil für das in Rede stehende Sanierungsgebiet inzwischen weitere Verkehrsbeschränkungen nach dem IG-L verordnet worden sind, nämlich Fahrverbote für Fahrzeuge der Euro-Klassen 0 und 1, wobei alle diese Verbote denselben räumlichen Geltungsbereich haben und sich hinsichtlich der betroffenen Kraftfahrzeuge und der Ausnahmenormen jeweils unterscheiden, sodass die Kundmachung all dieser Verbote durch Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO, welche am Beginn und Ende des Sanierungsgebietes sowie an allen Autobahnauffahrten an gleicher Stelle angebracht werden müssten, für die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vielzahl der Beschränkungen nicht mehr erfassbar wäre.
Folgerichtig wurde daher auf die in § 14 Abs 6 IG-L vorgesehenen sonstigen Kundmachungsformen zurückgegriffen. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang ausführt, dass eine Kundmachung gemäß § 44 Abs 2a oder 2b StVO hätte erfolgen müssen, übersieht er, dass aufgrund der Übergangsbestimmung in § 9a Abs 9 IG-L für die Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung der § 14 Abs 6 Immissionsschutzgesetz-Luft in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 34/2003 maßgeblich war. In dieser Bestimmung wurde aber für den Fall, dass eine Kundmachung mit Verkehrszeichen nicht möglich ist, lediglich die sinngemäße Anwendung des § 44 Abs 3 und 4 StVO für zulässig erklärt. Folgerichtig hat der Landeshauptmann die Kundmachung gemäß § 44 Abs 3 StVO veranlasst. Bei dieser Kundmachung wird aber die Aufstellung von Hinweiszeichen vom Gesetzgeber nicht gefordert.
Nachdem gegenständlich , wie erwähnt , der § 8 sowie die §§ 10 ff des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 relevant sind, ist auch der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, dass bei Erlassung der in Rede stehenden Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hätte hergestellt werden müssen, unzutreffend, weil dieses Erfordernis in der hier maßgeblichen Fassung des IG-L noch nicht vorgesehen war.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere auch den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, ua im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffemissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen.
Als Verschuldensform war , wie erwähnt , zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anlangt, kann der Berufung entnommen werden, dass der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von etwas mehr als Euro 1.200,00 bezieht. Sonstige Angaben hat er, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach Gelegenheit bestanden hätte (Einspruch, Berufung), nicht gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 14 Prozent ausgeschöpft worden ist, keine Bedenken ergeben. Diese Geldstrafe ist selbst unter Zugrundelegung angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Vor allem haben, wie die Erstinstanz zutreffend ausführt, generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erfordert. Es soll nämlich, nachdem sich , wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist , die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffenden Schutznormen bewusst gemacht und soll durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegengewirkt werden. Geringere Strafen lassen dieses Ziel offenkundig nicht erreichen, bzw besteht die Gefahr, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen (Verkürzung der Transportzeit) das Risiko einer Beanstandung wegen Übertretung der betreffenden Verordnung bewusst in Kauf genommen wird.
Entgegen der Ansicht des Berufungswebers haben die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich nach Meinung der Berufungsbehörde bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.