Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn J. M., pA S. Speditions GmbH, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 09.09.2008, Zl KS-10196-2008, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 24,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 09.09.2008, Zl KS-10196-2008, wurde Herrn J. M., pA P., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 13.08.2008 17.39 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 28,310, Gde. R., FR Osten
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY
Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. S. ZOO. in P.-W., P. S., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. E. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 600 kg überschritten wurde.?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit. eine Geldstrafe von Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Weiters wurde die eingehobene Sicherheitssumme von Euro 70,00 gemäß § 37 VStG für verfallen erklärt.
Gegen diesen Strafbescheid hat Herr J. M. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Für die Überladung des LKWs ist einzig und allein der Fahrer verantwortlich. Auch der Verlader ist zur Verantwortung zu ziehen, denn wenn hier die Dokumente sprich Frachtpapiere falsch ausgestellt werden so sollte auch der Versender zur Verantwortung gezogen werden, so sieht es zumindest mein Rechtsempfinden. Wenn die Behörde das anders sieht, wäre mein Rechtsempfinden doch ein wenig erschüttert.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt. Weiters wurde eine Ablaufbeschreibung des Wiegevorganges an den Kontrollstellen Tirol eingeholt und in der Berufungsverhandlung am 13.10.2008 dargetan. Ebenfalls beigeschafft und dargetan wurden die bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle kopierten Unterlagen und der Eichschein für die zur Gewichtsermittlung verwendete nichtselbsttätige Waage.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr E. B., hat am 13.08.2008, um 17.39 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 28,310, in Fahrtrichtung Osten gelenkt.
Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges hat dabei unter Abzug der Messtoleranz 40.600 kg betragen. Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY FJ war jedenfalls im Tatzeitpunkt die Firma S. S. ZOO. mit Sitz in P.W.
Herr J. M. war jedenfalls am 13.08.2008 das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ dieser Gesellschaft.
Beweiswürdigung
Der Ort und die Zeit des Lenkens bzw der Kontrolle, die Fahrzeugdaten, die Person des Lenkers sowie Name und Anschrift der Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges ergeben sich aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle K. vom 17.08.2008, Zl XY, und aus den bei der Anzeige kopierten Fahrzeugpapieren.
Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung schwerwiegende Folgen zu gewärtigen hätte.
Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges ergeben sich ebenfalls aus der vorangeführten Anzeige sowie aufgrund des im Berufungsverfahren beigeschafften Wiegescheines und des ebenfalls eingeholten Eichscheines für die zur Gewichtsermittlung verwendete nichtselbsttätige Waage.
Durch den Eichschein ist die gültige Eichung der betreffenden Waage im Kontrollzeitpunkt und damit auch deren ordnungsgemäßes Funktionieren bei der der verfahrensgegenständlichen Verwiegung belegt.
Für die Berufungsbehörde ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Wiegergebnisses. Dem Meldungsleger als einem mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht ist jedenfalls zuzubilligen, dass er die betreffende Verwiegung ordnungsgemäß durchführen konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich , wie der Behörde aus früheren Verfahren bekannt ist, beim Wiegevorgang mit der betreffenden nichtselbsttätigen Waage um einen einfachen, weitgehend automatisierten Vorgang handelt.
Auch der Berufungswerber hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Wiegergebnissen erwecken könnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte er aber, um weitere Ermittlungspflichten der Behörde auszulösen, konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen , wie etwa das Ergebnis einer Kontrollabwiegung , ins Treffen führen oder aber konkret aufzeigen müssen, dass bzw welche Verwendungsbestimmungen bei der Verwiegung nicht eingehalten worden sind (vgl VwGH 13.11.1991, Zl 91/03/0258 ua).
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber jedenfalls im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der S. S. ZOO. war.
B) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 6/2008:
§ 4
Allgemeines
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
§ 103
Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung , unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen , den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Da das betreffende Sattelkraftfahrzeug bei der Kontrolle ein Gesamtgewicht von (unter Abzug der Messtoleranz) 40600 kg aufgewiesen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 7a KFG, demzufolge die Summe der Gesamtgewichte von Kraftwagen mit Anhängern , von den hier unstrittig nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen , maximal 40 t betragen darf.
Die S. S. ZOO. war jedenfalls im Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des gegenständlich verwendeten Zugfahrzeuges. Damit hatte sie gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG für den gesetzmäßigen Zustand des Sattelkraftfahrzeuges bzw seiner Beladung zu sorgen, und zwar auch dann, wenn Zulassungsbesitzer des Anhängers eine andere Person war. Mit der 13. KFG-Novelle, BGBl Nr 458/1990, wurden in das Kraftfahrgesetz nämlich Gewichtsbestimmungen für Fahrzeugkombinationen aufgenommen (zB: § 4 Abs 7a, § 101 Abs 1 lit a). Damit hat der Gesetzgeber , nicht zuletzt in Reaktion auf die Kontrollpraxis, wonach Kraftwagen- bzw Sattelzüge häufig als Einheit verwogen wurden , die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, solche Fahrzeugkombinationen, was die Gewichtsbestimmungen anlangt, auch in rechtlicher Hinsicht als Einheit zu behandeln. Daraus folgt aber, dass auch die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers einer ergänzenden Regelung bedurfte. Da bei einer Fahrzeugkombination für das Kraftfahrzeug und den Anhänger jeweils eine eigene Zulassung vorliegen, es also immer zwei Zulassungsbesitzer gibt, mag es sich dabei auch um dieselbe (natürliche oder juristische) Person handeln (vgl § 37 KFG), musste sichergestellt werden, dass eine Person im Falle der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und nicht etwa , insbesondere bei verschiedenen Zulassungsbesitzern , wiederum jedem Zulassungsbesitzer nur die Gewichtsüberschreitung seines Fahrzeuges bzw Anhängers als jeweils eigene Übertretung vorwerfbar ist. Der Gesetzgeber hat daher im § 103 Abs 1 Z 1 KFG dem Begriff ?Fahrzeug? den Klammerausdruck ?der Kraftwagen mit Anhänger? angefügt. Es wurde also dem Zulassungsbesitzer (Einzahl) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dafür auferlegt, dass eine Fahrzeugkombination, die zwingend zwei Zulassungsbesitzer hat, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Damit wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde klargestellt, dass auch im Falle der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftwagen- bzw Sattelzuges gegen eine einzelne Person verwaltungsstrafrechtlich vorgegangen werden kann, diese also die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Kraftfahrzeug mit Anhänger insgesamt trifft. Wenn Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und des Anhängers dabei verschiedene Personen sind, bedeutet dies nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jeden Zulassungsbesitzer die Verantwortung dafür trifft, dass die Fahrzeugkombination insgesamt den für diese geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Gesamtgewichtes entspricht. Eine andere Sichtweise wäre auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich. Es wäre nämlich nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht begründbar, wenn Fahrzeugkombinationen, je nachdem ob die Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und des Anhängers ident sind oder nicht, rechtlich unterschiedlich behandelt würden, bei verschiedenen Zulassungsbesitzern die Regelungen hinsichtlich des Gesamtgewichtes also wegen Verantwortlichkeit jedes Zulassungsbesitzers nur für sein Fahrzeug (Kraftwagen bzw Anhänger) nicht zum Tragen kämen.
Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a leg cit verwirklicht hat.
Dem Berufungswerber liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch ein Verschulden zur Last. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH 25.10.1989, Zl 88/03/0180). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt dabei zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Er hat also , wie erwähnt , ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Berufungswerber hat nun aber kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte.
Wenn der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren auf die Schulung seiner Fahrer und die Ausstattung derselben mit einem ihre Pflichten beinhaltenden Fahrerbuch hingewiesen hat, kann ihn auch dieses Vorbringen nicht entlasten. Damit will er offenkundig darlegen, dass er die ihn treffende Verpflichtung zur Kontrolle der Beladung eigenverantwortlich dem jeweiligen, entsprechend geschulten Fahrzeuglenker übertragen hat. Dieses Vorbringen erweist sich nun aber bereits aus dem Grund als nicht zielführend, weil es , wie erwähnt , zusätzlich der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems bedarf. Das heißt, dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch den Lenker durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Diesbezüglich hat der Berufungswerber aber , wie zuvor ausgeführt , keine konkreten Angaben gemacht.
Unzutreffend ist auch das Vorbringen, dass nur der Lenker und der Belader zur Verantwortung gezogen werden könnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer bzw. dessen verantwortliches Organ treffenden Verpflichtungen auf die diesbezüglich ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker bzw Belader nicht möglich (vgl VwGH 14.03.1984, Zl 83/03/0272 ua).
Wenn der Berufungswerber schließlich ausführt, dass wegen der unrichtigen Angaben in den Frachtpapieren auch der Versender zur Verantwortung gezogen werden müsse, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Ein allfälliges Fehlverhalten des Versenders entbindet den Zulassungsbesitzer bzw dessen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nicht von der in § 103 Abs 1 Z 1 KFG vorgesehenen Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Beladung des Kraftfahrzeuges zu sorgen. Wenn der Berufungswerber mit seinem Vorbringen allenfalls dartun will, dass die Gewichtsangaben auf dem Frachtbrief unrichtig gewesen seien, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Eine Überprüfung der Einhaltung der Gewichtsbestimmungen allein anhand der Gewichtsangaben auf dem Frachtbrief stellt kein wirksames Kontrollsystem dar. Dies schon deshalb, weil der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen strafrechtlich Verantwortliche nicht überprüfen kann, auf welche Weise das Gewicht der Ladung bestimmt worden ist. Dass ihm eine Bescheinigung über die Verwiegung des Ladegutes mit einer geeichten Waage vorgelegt worden ist, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Damit konnte er nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der mitgeteilten Gewichtsangaben ausgehen.
Insgesamt ist daher der Berufungswerber dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Erfordernis der Darstellung des Kontrollsystems im Einzelnen nicht ausreichend nachgekommen. Die Ausführungen des Berufungswerbers enthalten vor allem auch keine Angaben darüber, dass und aus welchen Gründen das Kontrollsystem mit hoher Wahrscheinlichkeit Verwaltungsübertretungen von vornherein hintanzuhalten geeignet ist (VwGH 20.12.1999, Zl 99/10/0173).
Der Berufungswerber hat sohin Fahrlässigkeit zu verantworten.
Die Bestrafung des Berufungswerbers wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um 600 kg wurde diesem Schutzzweck in nicht unbeträchtlicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war , wie erwähnt , von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte (im Einspruch, in der Berufung, in der Berufungsverhandlung), keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 2,4 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Insbesondere haben aber spezialpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erfordert. Die zahlreichen einschlägigen Strafvormerkungen lassen erkennen, dass der Berufungswerber keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, um derartigen Gesetzesverstößen wirksam zu begegnen. Eine geringere Strafe würde das Ziel, diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen, keinesfalls erreichen lassen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.