RS UVS Tirol 2008/02/20 2008/26/0550-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich selbst ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren, und liegt ihm ein Verschulden zur Last, wenn er dies verabsäumt (vgl VwGH vom 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Zumindest dieser Sorgfaltsmaßstab muss auch für einen im Inland wohnenden Fahrzeuglenker hinsichtlich der in einem anderen Bundesland geltenden Vorschriften herangezogen werden. Dass der Berufungswerber entsprechende Auskünfte über den Inhalt des Nachtfahrverbotes eingeholt hat, bringt er aber selbst nicht vor. Von einem im internationalen Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist zudem in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich über die in den von ihm befahrenen Ländern bzw auf den von ihm befahrenen, im Regelfall bereits im Voraus bekannten Strecken geltenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft. Dies wäre dem Berufungswerber außer durch behördliche Anfrage auch über Internet (zB Google-Eingabe: Fahrverbote A12) oder durch Anfrage bei der Autobahnpolizei ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Der Berufungswerber hatte, wie sich aus seinen Rechtfertigungsangaben bei der Anhaltung ergibt, überdies grundsätzlich Kenntnis vom Nachtfahrverbot und war ihm laut eigenen Angaben lediglich der tageszeitliche Beginn dessselben während der Wintermonate nicht bekannt. Dies verwundert, weil das betreffende Nachtfahrverbot mit geringfügigen Änderungen bereits seit mehreren Jahren in Geltung steht und schon mit Verordnung LGBl Nr 79/2004 für den Zeitraum 1. November bis 30. April der tageszeitliche Beginn desselben mit 20.00 Uhr festgelegt worden ist. Der Berufungswerber ist aber offenbar bereits seit mehreren Jahren als Kraftfahrer tätig, und zwar auch in Tirol, wie ein beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Jahr 2005 zur Geschäftszahl uvs-2005/12/0487 durchgeführtes Verfahren zeigt.

Schlagworte
Die, Glaubhaftmachung, eines, fehlenden, Verschuldens, ist, dem, Berufungswerber, nicht, gelungen. Diesem, kommt, insbesondere, auch, kein, entschuldigender, Rechtsirrtum, zugute. Wie, nämlich, der, Verwaltungsgerichtshof, in, ständiger, Rechtsprechung,ausführt, muss, sich, selbst, ein, ausländischer, Fahrzeuglenker, über, die, Vorschriften, die, er, bei, der, Teilnahme, am, Straßenverkehr, in, Österreich, zu, beachten, hat, ausreichend, insbesondere, durch, eine, Rückfrage, bei, den, zuständigen, Behörden, informieren, und, liegt, ihm, ein, Verschulden, zur, Last, wenn, er, dies, verabsäumt, (vgl VwGH vom 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva), Zumindest, dieser, Sorgfaltsmaßstab, muss, auch, für, einen, im, Inland, wohnenden, Fahrzeuglenker, hinsichtlich, der, in, einem, anderen, Bundesland, geltenden, Vorschriften, herangezogen, werden, Dass, der, Berufungswerber, entsprechende, Auskünfte, über, den, Inhalt, des, Nachtfahrverbotes, eingeholt, hat, bringt, er, aber, selbst, nicht, vor, Von, einem, im, internationalen, Güterverkehr, tätigen, Kraftfahrer, ist, zudem, in, besonderem, Maße, zu, erwarten, dass, er, sich, über, die, in, den, von, ihm, befahrenen, Ländern, bzw, auf, den, von, ihm, befahrenen, im, Regelfall, bereits, im, Voraus, bekannten, Strecken, geltenden, Rechtsvorschriften, Kenntnis, verschafft, Dies, wäre, dem, Berufungswerber, außer, durch, behördliche, Anfrage, auch, über, Internet, (zB Google-Eingabe: Fahrverbote A12), oder, durch, Anfrage, bei, der, Autobahnpolizei, ohne, Schwierigkeiten, möglich gewesen. Der Berufungswerber hatte, wie sich, aus, seinen, Rechtfertigungsangaben, bei, der, Anhaltung, ergibt, überdies, grundsätzlich, Kenntnis, vom, Nachtfahrverbot, und, war, ihm, laut, eigenen, Angaben, lediglich, der, tageszeitliche, Beginn, dessselben, während, der, Wintermonate, nicht, bekannt, Dies, verwundert, weil, das, betreffende, Nachtfahrverbot, mit, geringfügigen, Änderungen, bereits, seit, mehreren, Jahren, in, Geltung, steht, und, schon, mit, Verordnung, LGBl Nr 79/2004, für, den, Zeitraum, 1. November, bis, 30. April, der, tageszeitliche, Beginn, desselben, mit, 20.00 Uhr, festgelegt, worden, ist. Der, Berufungswerber, ist, aber, offenbar, bereits, seit, mehreren, Jahren, als, Kraftfahrer, tätig, und, zwar, auch, in, Tirol, wie, ein, beim, Unabhängigen, Verwaltungssenat, im, Jahr 2005, zur, Geschäftszahl, uvs-2005/12/0487, durchgeführtes, Verfahren, zeigt
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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