TE UVS Steiermark 2005/08/01 30.3-20/2005

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des F B, vertreten durch Mag. H J F, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 31. Mai 2005, GZ.: 15.1 464/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 40,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch wird im Sinne des § 44a Z 2 VStG abgeändert, als durch die Tat die §§ 6 Abs 1, 18 Abs 1 Z 3 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 63/2001 in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 3. Februar 2005, GZ.:

2.3-K1-02/05, verletzt worden ist und gemäß § 44a Z 3 VStG die Strafe gemäß § 18 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz verhängt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 3. Februar 2005, um 23.45 Uhr, in der Gemeinde M, auf der E, bei StrKm, den PKW gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständige Behörde nach dem Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz hatte zur Abwehr von Gefahren (akute Lawinengefahr) eine Verordnung, welche am 03.02.2005 um 16.50 Uhr in Kraft getreten ist, erlassen. Das Betreten/Befahren des Gefahrenbereiches (= die E von Km bis Km) wurde mit Ausnahme der Zufahrtsmöglichkeit bis D A B untersagt. Sie haben dieses Betretungs- bzw. Befahrungsverbot, obwohl durch das Verkehrszeichen Fahrverbot deutlich erkennbar gemacht, nicht beachtet. Sie befuhren den Gefahrenbereich bei StrKm der B dennoch. und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 und 2 Stmk. Katastrophenschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, GZ.: 2.3-K1-02/05 begangen und wurde hiefür gemäß § 18 Abs 1 Z 3 des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes eine Geldstrafe von ? 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 20,00 vorgeschrieben. Auf Grund der Zeugenaussage des Insp. K in der Verhandlung vom 1. August 2005, als auch dem Akteninhalt geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Zeuge Insp. K befuhr am 3. Februar 2005 mit dem Dienstfahrzeug den Gefahrenbereich der E von Km bis Km, um die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 3. Februar 2005, GZ.: 2.3-K1-02/05, zu kontrollieren. Auf Grund der Uhrzeit (23.45 Uhr) herrschte Dunkelheit und fuhr der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug hinter dem Dienstfahrzeug nach. Die B war bei StrKm abgeschrankt (siehe die im Akt aufliegenden Lichtbilder) und war ein Fahrverbotszeichen im Sinne des § 52 lit a Z 1 StVO angebracht. Es herrschte Schneefall, jedoch war das Verkehrszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen (§ 52 lit a Z 1 StVO) deutlich sichtbar und nicht von Schnee verdeckt (siehe Lichtbild). Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug dem Dienstfahrzeug des Zeugen nach und wurde nach ca 200 m angehalten in der Art und Weise, dass der Zeuge das Blaulicht beim Dienstkraftfahrzeug einschaltete und sein Fahrzeug anhielt. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe auf Grund des Schneefalles nicht gesehen, dass er in den Gefahrenbereich einfuhr, so steht dem die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen Insp. K entgegen, der angab, dass trotz Schneefall das Verkehrszeichen und die Abschrankung gut sichtbar waren. Im Übrigen geben die im Akt aufliegenden Lichtbilder den Zustand eine viertel Stunde nach Begehung der Verwaltungsübertretung wieder und ist auch dort deutlich das Verkehrszeichen sichtbar, als auch die Abschrankung. Das weitere Vorbringen, er habe erlaubterweise einfahren dürfen, da das Einsatzfahrzeug vom Anzeigenleger nicht als im Einsatz (Blaulicht, eventuell Folgetonhorn) gekennzeichnet gewesen sei, geht ebenfalls ins Leere, da beim Einfahren eines Dienstfahrzeuges in den Gefahrenbereich, es für den Berufungswerber keinesfalls ableitbar war, dass auch er erlaubterweise in diesen Bereich einfahren dürfe. Dem Berufungswerber wäre auch laut Aussage des Zeugen Insp. K die Möglichkeit offen gestanden, über eine andere Straße nach S zu gelangen. Gemäß § 6 Abs 1 Stmk.

Katastrophenschutzgesetz kann die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem mit Verordnung verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären, wenn eine Katastrophe eingetreten oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Katastrophe eintreten werde. Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwider handelt. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 3. Februar 2005, GZ.: 2.3-K1-02/05, wurde die E von Km (Kreuzung mit der L - S) bis Km (Kreuzung mit der L - E) zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen als Gefahrenbereich erklärt und das Betreten verboten. Der Berufungswerber hat dadurch, dass er den Bereich zur Tatzeit befuhr (die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen trat am 3. Februar 2005 um 16.50 Uhr in Kraft) die Verwaltungsübertretung begangen und ist auch nicht den unter § 2 von der Verordnung nicht erfassten Personenkreis (Ausnahmen) zuzuordnen. Die Verordnung wurde am 5. Februar 2005 um

14.15 Uhr aufgehoben. Eine Änderung des Spruches im Sinne des § 44a Z 2 und 3 VStG konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt werden, da die rechtliche Subsumtion nicht von der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) umfasst ist (VwGH 27.01.1995, 94/02/0407; 02.08.1996, 93/02/0236; 15.09.1999, 98/03/0332). Mängel bei der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sind damit saniert. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Sperre im Sinne des § 6 Abs 1 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz will verhindern, dass die körperliche Sicherheit von Personen durch das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem beeinträchtigt wird. Der Berufungswerber hat durch das Befahren des Gefahrenbereiches in zumindest grob fahrlässiger Weise gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Im Gegensatz zur belangten Behörde geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark sehr wohl vom Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit aus und legt auch nicht die Verschuldensform des Vorsatzes, sondern der groben Fahrlässigkeit der Handlungsweise des Berufungswerbers zu Grunde. Eine Abänderung der verhängten Strafe konnte jedoch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat nicht vorgenommen werden, da das Nichtbeachten derartiger Verordnungen durchaus mit einer spürbaren Strafe geahndet werden muss, sowohl aus generalpräventiven, als auch spezialpräventiven Überlegungen. Im Hinblick auf die vorgesehene Höchststrafe von ? 3.634,00 bewegt sich die verhängte Strafe ohnedies nur im unteren Bereich. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches geschätztes Nettoeinkommen ? 1.000,00, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst. Dem Berufungsantrag, das angefochtene Straferkenntnis aufheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die verhängte Strafe gänzlich nachsehen konnte aus oben genannten Gründen keine Folge gegeben werden.

Schlagworte
Betretungsverbot Gefahrenbereich Unkenntnis Rechtsirrtum Strafbestimmung Ergänzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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