Gemäß § 52 Abs 1 Stmk JagdG ist es jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehr versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen. Der Berufungswerber war trotz seines Miteigentumsanteils von 9/10 an dem von ihm durchstreiften Jagdgebiet nicht mehr Jagdberechtigter, da der zweite Miteigentümer (seine Mutter, die ihn wegen des Durchstreifens zur Anzeige brachte) wegen Unstimmigkeiten über die Erstellung des Abschussplanes und Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens vorübergehend gemäß § 23 Stmk JagdG zur Jagdverwalterin bestellt wurde. Mit dieser behördlichen Bestellung beschränkte sich das Recht zur Ausübung der Jagd auf die Miteigentümerin, zumal sie den letzten Abschussplan alleine eingereicht hatte und der Berufungswerber mit ihr auch keinen gültigen Pachtvertrag, der ihm ein Jagdausübungsrecht einräumen hätte können, abgeschlossen hatte. Der Berufungswerber benötigte somit eine Bewilligung der gegenwärtigen Jagdberechtigten zum Durchstreifen des Jagdgebietes mit einem Gewehr. Eine solche Bewilligung durfte er jedenfalls aus einer alten mündlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1981, deren Inhalt von beiden Streitteilen unterschiedlich ausgelegt wurde, nicht ableiten. Die von ihm durch Vortäuschung einer Jagdberechtigung erworbenen Jagdgastkarten verliehen ihm weder eine solche Berechtigung, noch ersetzten sie die Bewilligung der Jagdberechtigten. Der Berufungswerber befand sich auch nicht in einem entschuldigten Rechtsirrtum, da er als Inhaber eines Jagdscheines und langjähriger Jagdberechtigter die Rechtslage kennen musste und im Zweifel bei der Behörde nachfragen hätte müssen. Er konnte sich somit nicht auf unrichtige Auskünfte seines Vertreters oder dritter Personen verlassen, weshalb er die Übertretung nach § 52 Abs 1 Stmk JagdG schuldhaft begangen hatte.