Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ing. A P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G M, Dr.-K-Straße 1, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 03.03.2008, GZ.: 15.1 4193/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG für Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Geldstrafe von ? 70,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt ? 14,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als dieser wie folgt lautet: 1. Übertretung Sie haben am 26.07.2005 das Eigenjagdrevier Nr. im Bereich der B zur Grenze K, mit einem Gewehr versehen, ohne Bewilligung der Jagdberechtigten durchstreift, wobei auch keine Berechtigung oder Bewilligung hiezu in ihrer amtlichen Stellung vorlag. 2. Übertretung Sie haben am 13.08.2005 das Eigenjagdrevier Nr. im Bereich der B, mit einem Gewehr versehen, ohne Bewilligung der Jagdberechtigten durchstreift, wobei auch keine Bewilligung oder Berechtigung hiezu in ihrer amtlichen Stellung vorlag. Im Weiteren bleibt der Spruch unverändert.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 26.07.2005 das Eigenjagdrevier Nr. mit einem Gewehr versehen ohne Bewilligung des Jagdberechtigten und ohne Berechtigung oder Verpflichtung einer amtlichen Stellung durchstreift und einen Rehbock der Klasse I in diesem Revier erlegt. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 77 iVm § 52 Abs 1 erster Satz Steiermärkisches Jagdgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 350,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. habe er am 13.08.2005 das Eigenjagdrevier Nr. mit einem Gewehr versehen ohne Bewilligung des Jagdberechtigten und ohne Berechtigung oder Verpflichtung einer amtlichen Stellung durchstreift. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 77 iVm § 52 Abs 1 erster Satz Steiermärkisches Jagdgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.03.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass eine Berufung (gemeint gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30.06.2005) nicht erforderlich gewesen sei, da Frau A P ohnedies als damalige Eigentümerin/Mehrheitseigentümerin der Liegenschaften an die mit dem Berufungswerber im Jahre 1981 getroffene Vereinbarung gebunden sei, der zufolge dem Berufungswerber die Nutzung der drei Liegenschaften zustehe, als wäre er deren Eigentümer. Der Einfachheit halber sei er in der Vergangenheit nach außen hin als Pächter der Eigenjagden deklariert worden. Das angefochtene Straferkenntnis gehe richtigerweise davon aus, dass Frau A P als Jagdverwalterin für die Einhaltung der jagdpolizeilichen Vorschriften in den Eigenjagdgebieten verantwortlich sei und ihr auch das Recht der Jagdausübung zuerkannt worden sei. Das Jagdausübungsrecht habe ihr schon in der Vergangenheit als Eigentümerin/Mehrheitseigentümerin zugestanden, sodass für den Berufungswerber durch die Bestellung von Frau A P zur Jagdverwalterin keine Änderung eingetreten sei. Das Recht der Jagdausübung sei jedoch ein zivilrechtliches Recht und nicht Verwaltungsrecht. Durch einen Verwaltungsakt würde das Jagdausübungsrecht festgestellt, lasse aber offen, durch wen dieses konkret ausgeübt werden könne. Auch dem Jagdverwalter stehe es frei, das Jagdausübungsrecht zivilrechtlich durch Vereinbarung weiter zu übertragen und die Jagd nicht selbst auszuüben. Ebenso sei die Person des Jagdverwalters auch an eine vor der verwaltungsbehördlichen Bestellung getroffen Vereinbarung über das Jagdausübungsrecht gebunden. Frau A P sei demzufolge an die im Jahre 1981 getroffene Vereinbarung gebunden und verpflichtet, den Beschuldigten das Jagdausübungsrecht weiter zu gestatten. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass aus dem Zivilrechtsakt (Gerichtsakt 9C26/07f des BG Irdning) hervorgehe, dass die Zustimmung von Frau A P zur Jagdausübung in den drei Eigenjagdgebieten durch den Berufungswerber vorgelegen sei und demzufolge das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre. Im Weiteren wurde der Einwand des Rechtsirrtums erhoben. So habe der Rechtsvertreter des Berufungswerbers nicht nur gegenüber dem Berufungswerber sondern auch gegenüber dem Rechtsvertreter von Frau A P und der Bezirkshauptmannschaft Liezen die Rechtsauffassung vertreten, dass Frau A P auch als Jagdverwalterin an die mit ihm im Jahre 1981 getroffene Vereinbarung, dass dem Berufungswerber unter anderem bis zu ihrem Ableben das Jagdausübungsrecht zustehe, gebunden sei und dem Berufungswerber daher weiterhin das Jagdausübungsrecht zustehe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 30.06.2008 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters sowie der Zeugin A P durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakte wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30.06.2005, GZ.:
8.0-359-98 und 8.0-370-98, wurde gemäß § 73 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd in den Jagdgebieten I-B und K, beide gelegen in der Gemeinde A, folgende einstweilige Verfügung getroffen: Frau
A P wird für die Dauer des am Bezirksgericht Irdning unter GZ 6 C 679/04 h anhängigen Rechtsstreits als Jagdverwalter für die Jagdgebiete I-B und Eigenjagdgebiet K als Jagdverwalter eingesetzt. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 14.11.2000 GZ: 8.0-359-98 wurde die Befugnis der Grundeigentümer A und Ing. A P zur Eigenjagd für das Eigenjagdgebiet I-B in der Jagdpachtzeit vom 1.4.2001 bis zum 31.3.2007 im Ausmaß von 148,9654 ha anerkannt und dieses Gebiet aus dem Gemeindejagdgebiet A/E ausgeschieden. Es handelt sich hiebei um die EZ 209, Grundbuch, G. In dieser EZ scheinen Frau A P als 9/10-Eigentümerin und Herr A P als 1/10-Eigentümer an der Liegenschaft auf. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 14.11.2000 GZ: 8.0-370-98 wurde die Befugnis der Grundeigentümerin A P sowie Ing. A P zur Eigenjagd für das Eigenjagdgebiet K in der Gemeinde A für die Jagdpachtzeit vom 1.4.2001 bis 31.3.2007 im Ausmaß von 150,8014 ha anerkannt und das Gebiet aus dem Gemeindejagdgebiet A ausgeschieden. Hiebei handelt es sich um die EZ 74, Grundbuch G. Diese steht zu 745-Tausendstel im Eigentum des Eigentümers der EZ 60 des Grundbuches G (Eigentümerin A P) sowie zu 255-Tausendstel im Eigentum der Eigentümer der EZ 209 des Grundbuch G (Eigentümer 9/10 Frau A P, 1/10 Herr Ing. A P). Zusammen mit der im Alleineigentum von Frau A
P befindlichen Eigenjagd B, welche laut Bescheid vom 14.11.2000 GZ: 8.0-364-98 ein Ausmaß von 150,4752 ha aufweist (EZ 60 des Grundbuches) ergibt sich durch das Zusammenfassen aller dreier Jagdgebiete ein Revier mit der Größe von rund 449 ha, welches unter der Revier-Nr. beim Bezirksjagdamt L aufscheint. Für dieses Revier wurde bis dato noch kein gültiger Abschussplan mangels Einigung der Jagdausübungsberechtigten A P und Ing. A P erstellt bzw. genehmigt. Über die Nutzung und Verwaltung bzw. Jagdausübung in den Eigenjagdgebieten B, K und I-B ist derzeit ein Rechtsstreit beim Bezirksgericht Irdning zwischen Frau A P und Herrn Ing. A P anhängig. Da die Eigenjagden derzeit nicht verpachtet sind, zwischen dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagden I-Bund K ein Gerichtsverfahren anhängig ist und keine Einigung über den Abschussplan vorliegt, sieht es die Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen als erforderlich, als vorübergehende Maßnahme Frau A P als Jagdverwalter für diese beiden Jagdgebiete einzusetzen. Mit der Bestellung als Jagdverwalter geht das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes in diesen beiden Jagdgebieten einstweilig alleinig auf Frau A P über. Die Anordnung bleibt bis zur Beendigung des am Bezirksgericht Irdning unter der Geschäftszahl 6 C 679/04 h anhängigen Verfahrens in Geltung. Frau A P wurde als Jagdverwalter aufgrund Ihrer Mehrheitsanteile an den beiden Eigenjagdgebieten bzw. unter Berücksichtigung, dass sie bereits alleinig Ausübungsberechtigte im Eigenjagdgebiet B, welches ebenfalls unter der Rev.Nr. geführt wird, eingesetzt. Die Pächterfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1) und 2) leg. cit. liegt vor (Jagdkarten-Nr.). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut des ausgewiesenen Zustellnachweises erfolgte die Zustellung an den Vertreter des Berufungswerbers per 01.07.2005. Frau A P hat einen Abschussplan, datiert mit 16.03.2005, für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006, Rev.Nr. , Name: K, I-B, B, Name und Anschrift des Jagdberechtigten: Frau A P, T, A 7, Größe des Reviers in ha 449, datiert mit 16.03.2005 eingereicht, der offensichtlich nach Zustimmung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom Bezirksjägermeister genehmigt wurde. Stampiglie und Unterschrift des Bezirksjägermeisters (ebenso der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft) scheinen auf dem Abschussplan auf, ein Datum der Abschussgenehmigung fehlt allerdings. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers ist dieser am 26.07.2005 alleine unterwegs gewesen bzw der Jagd nachgegangen. Er war im Bereich der B zur Grenze K unterwegs. Er hat am 26.07.2005 im Zuge des Pirschens im Wald einen Rehbock erlegt. Diesen Abschuss eines Rehbocks der Klasse I hat der Berufungswerber sowohl Frau A P als auch der Behörde gemeldet. Am 13.08.2005 war der Berufungswerber gemeinsam mit einem Jagdgast im Bereich der B unterwegs. Er ist also mit dem Jagdgast mitgegangen und hatte selbstverständlich sein Gewehr dabei. Im Zuge des freien Pirschens im Wald hat dann der Jagdgast des Berufungswerbers einen Abschuss getätigt. Es dürfte sich hiebei lt. Erinnerung des Berufungswerbers um eine Gams erster Klasse III gehandelt haben. Wie der Berufungswerber weiters angab, hat er sich am 08.08.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Liezen drei Jagdgastkarten ausstellen lassen und zwar gültig für das Jagdgebiet K, Jagdinhaber Ing. A P in E, Dr.-R-Straße 15. Der Grund hiefür war, dass der Berufungswerber damals drei leitende Herren eines finnischen Konzerns zu Besuch hatte und er mit diesen Herren die Jagd im genannten Jagdgebiet ausüben wollte. Betreffend der Vereinbarung aus dem Jahre 1981 mit Frau A P führte der Berufungswerber aus, dass diese Vereinbarung mündlich erfolgte. Aufgrund dieser Vereinbarung stand dem Berufungswerber hinsichtlich der drei Liegenschaften bis zu seinem Ableben eine eigentümerähnliche Stellung zu, die auch das Jagdrecht mitumfasste. Demgegenüber gab die Zeugin A P an, dass es im Jahre 1981 einen Übergabsvertrag gegeben hat. Die Zeugin hat dem Berufungswerber alles übergeben, behielt sich allerdings die drei gegenständlichen Jagden zurück. Erst nach ihrem Ablegen gehen die drei gegenständlichen Jagden an den Berufungswerber über. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin A P hat diese dem Berufungswerber weder für den 26.07.2005 noch für den 13.08.2005 die Erlaubnis erteilt, dass er das gegenständliche Revier durchstreifen bzw dort der Jagd nachgehen darf. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass mit Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen Frau A P als Verpächterin und Herrn Ing. A P als Pächter, Frau A P an Herrn Ing. P auf die Dauer von sechs Jahren die Eigenjagden I-B, K und B, sowie das landwirtschaftliche Nutzungsrecht ebenda verpachtet hat. Der Pächter hat die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Beginn des Pachtvertrages war der 01.09.1998, eine Verlängerung dieses Pachtvertrages ist nicht erfolgt. Im Urteil des BG Irdning vom 27.04.2006, Gz.: 6 C 679/04 h, hat das Bezirksgericht Irdning in der Rechtssache der Antragstellerin A P wider den Antragsgegner Ing. A P nach mit beiden Teilen durchgeführter öffentlich, mündlicher Streitverhandlung folgenden Beschluss gefasst: Dem Antragsgegner wird aufgetragen die Pachtgegenstände I-B (EZ 209), K (EZ 74) insbesondere die auf der EZ 74, Gst-Nr. 127/1, 127/2 und 128, KG G, befindlichen Hütten binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen geräumt an die Antragstellerin zu übergeben, sowie der klagenden Partei die mit ? 2.171,23 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das Bezirksgericht Irdning hat mit Urteil vom 07.04.2008, Zl 9C26/07 f-56, in der Rechtssache der Antragstellerin A P wider den Antragsgegner Ing. A P wegen Übergabe gemäß § 567 ZPO nach mit beiden Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Streitverhandlung I.) beschlossen: 1) Die von der Antragstellerin beabsichtigte Antragsänderung dahingehend, dass der Übergabsantrag auch darauf gestützt werde, dass * der Antragsgegner seit 31.8.2003 keinen Bestandzins mehr bezahle, * die Antragstellerin mit Bescheid der BH Liezen zur Jagdverwalterin bestellt worden sei und in dieser Eigenschaft einen Abschussvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen habe, den der Antragsgegner durch sein Verhalten unterlaufe und * der Antragsgegner unberechtigt Förderungen bei der AMA beantrage und durch dieses Verhalten Auflösungsgründe nach § 1118 ABGB gesetzt habe, wird nicht zugelassen. 2) Der Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners, es wolle festgestellt werden, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, bei der BH Liezen fristgerecht die Feststellung der EZ 74, 60 und 209, GB G, als Eigenjagdgebiete zu beantragen und zu bewirken (Punkt 2 der AS 255), wird zurückgewiesen. II.) zu Recht erkannt: 1) Dem Antragsgegner wird aufgetragen, die Liegenschaft GB G, EZ 60 (B), samt der darauf befindlichen Almhütte mit angeschlossenem Stall, binnen 14 Tagen zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen an die Antragstellerin zu übergeben.
2) Das Mehrbegehren, dem Antragsgegner wolle weiters aufgetragen werden, auch die Liegenschaften * GB G, EZ 74 (K), samt den darauf befindlichen 3 G-Hütten samt K und angeschlossenem Stall, und * GB G, EZ 209 (I-B), auf welcher sich keine Gebäude befinden, zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen an die Antragstellerin zu übergeben, wird abgewiesen. 3) Der Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners, es wolle festgestellt werden, dass dem Beklagten an den Liegenschaften EZ 74, 60 und 209, GB G, die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme (Punkt 1 der AS 255), wird abgewiesen. 4) Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner einen mit ? 1.595,67 (darin enthalten ? 245,82 an Ust und ? 136,40 an Barauslagen) bestimmten Anteil an dessen Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In diesem Urteil wurde unter Punkt 3.) zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegner wie folgt ausgeführt: Mit Punkt 1.) dieses Antrages begehrt der Antragsgegner, dass festgestellt werde, ihm stünde ein Fruchtgenuss- und Jagdrecht an den Liegenschaften zu. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 60 (B), die im Alleineigentum der Antragstellerin (A P) steht, und an der der Antragsgegner (Berufungswerber) keine Pacht- oder sonstigen Rechte hat, war dieses Begehren abzuweisen. Hinsichtlich der Liegenschaften EZ 209 (I-B) und EZ 74 (K) stehen dem Antragsgegner die Vollrechte eines Miteigentümers zu, sodass nicht seine Stellung als Fruchtgenussberechtigter (kein Minus sondern ein Alljut) festgestellt werden kann, weshalb der Antrag ebenfalls abzuweisen war. Beweiswürdigend ist nunmehr auszuführen: Das gegenständliche Revier Nr. umfasst drei Jagdgebiete mit einer Größe von insgesamt rund 449 ha. Es sind dies die Eigenjagdgebiete B (EZ 60), K (EZ 74) und I-B (EZ 209). Die Eigenjagd B befindet sich im Alleineigentum von Frau A P, in der EZ 209 I-B scheint Frau A P als 9/10-Eigentümer und Herr Ing. A P als 1/10-Eigentümer an der Liegenschaft auf. In der EZ 209 K scheint Frau A P als 9/10-Eigentümerin und Herr Ing. A P als 1/10-Eigentümer an der Liegenschaft auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30.06.2005 wurde Frau A P für die Dauer des am Bezirksgericht Irdning unter der GZ.: 6C679/04 h anhängigen Rechtsstreites als Jagdverwalter für die Jagdgebiet I-B und Eigenjagdgebiet K als Jagdverwalter eingesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 26.07.2005 durchstreifte der Berufungswerber das Eigenjagdrevier Nr. im Bereich der B zur Grenze K, mit einem Gewehr versehen, ohne Bewilligung der Jagdberechtigten (Frau A P). Im Genaueren hat der Berufungswerber im Zuge des Pirschens im Wald im Bereich der genannten Tatörtlichkeit einen Rehbock erlegt. Am 13.08.2050 durchstreifte der Berufungswerber das Eigenjagdrevier Nr. im Bereich der B, mit einem Gewehr versehen, ohne Bewilligung der Jagdberechtigten (Frau A P). Im Genaueren begleitete der Berufungswerber einen Jagdgast, wobei der Berufungswerber sein Gewehr mitführte. Im Zuge des freien Pirschens im Wald hat der Jagdgast dann auch einen Abschuss getätigt. Der bisherige Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht weiter bestritten. Unbestritten ist weiters, dass der Berufungswerber vor dem Durchstreifen des genannten Jagdgebietes, mit einem Gewehr versehen, die Bewilligung hiefür von Frau A P nicht eingeholt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Pachtvertrag zwischen A P und dem Berufungswerber beginnend mit 01.09.1998 mit Ablauf des Bestandverhältnisses, also mit 31.08.2004 geendet hat. In dem am Bezirksgericht Irdning und GZ.: 6 C 679/04 h anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Berufungswerber und Frau A P war zum fraglichen Tatzeitpunkt noch keine Entscheidung ergangen, dieses also nach wie vor anhängig (ein Urteil erging mit 27.04.2006).
Bezüglich des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Irdning, GZ.:
9C26/07 f, wurde zwischenzeitlich ein Urteil mit 07.04.2008 erlassen (dagegen wurde lt. Ausführungen des Vertreters des Berufungswerbers ein Rechtsmittel eingebracht). Der Rechtsmeinung der entscheidenden Behörde, wonach aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 07.04.2008 ein Jagdrecht für den Berufungswerber im Eigenjagdrevier Nr. nicht erkennbar ist, wurde vom Berufungswerber nicht weiter bestritten. Gemäß § 1 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen. Gemäß § 1 Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz tritt bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des §14 ein. Gemäß § 3 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz steht die Befugnis zur Eigenjagd dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein. Gemäß § 23 Steiermärkisches Jagdgesetz hat der Jagdverwalter die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach §15 Abs 1 und 2 zu erfüllen. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Gemäß § 52 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist es jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen. Gemäß § 73 Steiermärkisches Jagdgesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. Gemäß § 77 Steiermärkisches Jagdgesetz werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis ? 2.200,- bestraft. Der Versuch ist strafbar. Wie bereits ausgeführt, befindet sich die Eigenjagd B im Alleineigentum von Frau A P. Betreffend der Jagdgebiete I-B und K wurde Frau A P mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 30.06.2005 als Jagdverwalterin für die Dauer des am Bezirksgericht Irdning unter der GZ.: 6C679/04 h anhängigen Rechtsstreites eingesetzt. Ein diesbezügliches Urteil erging mit 27.04.2006. Zu den fraglichen Tatzeitpunkten 26.07.2005 bzw 13.08.2005 war somit nur Frau A P als Jagdberechtigte für die drei genannten Jagdgebiete anzusehen. Die drei genannten Jagdgebiete sind in einem Eigenjagdrevier Nr. zusammengefasst. Eine Bewilligung (Zustimmung) seitens Frau A P als Jagdberechtigter dahingehend, dass der Berufungswerber am 26.07.2005 den Bereich B zur Grenze K bzw am 13.08.2005 den Bereich B, mit einem Gewehr versehen, durchstreifen durfte, lag nicht vor. Die vom Berufungswerber quasi durch falsche Angaben erworbenen Jagdgastkarten machen ihn weder zum Jagdberechtigten, noch können sie die erforderliche Bewilligung der Jagdberechtigten A P ersetzen. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist entgegen zu halten, dass dieser als Inhaber eines Jagdscheines und langjähriger Jagdberechtigter die Rechte eines Jagdverwalters (bzw Jagdberechtigten) kennen muss. Der Berufungswerber hat über keine Zustimmung der Jagdberechtigten im Sinne des § 52 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz verfügt. Ebenso wenig verfügte der Berufungswerber über ein behördliches Schriftstück dahingehend, dass er als Jagdberechtigter für das genannte Eigenjagdrevier anzusehen sei bzw dort der Jagd nachgehen dürfe. So lag beispielsweise kein gültiger Pachtvertrag mit der nunmehrigen Jagdverwalterin vor, wonach der Berufungswerber als Jagdberechtigter anzusehen wäre. Ebenso kein Abschussplan 05/06, der den Berufungswerber als Jagdberechtigten ausgewiesen hätte. Im Zweifel hätte der Berufungswerber entsprechende Fragen an die Behörde stellen müssen und sich nicht auf Rechtsauskünfte seines Vertreters bzw dritter Personen verlassen dürfen. Gerade weil der Berufungswerber offensichtlich seit vielen Jahren mit Frau A P in Streit lebt, hätte er umso mehr darauf Bedacht nehmen müssen, dass er nur mit Erlaubnis von Frau A P (in ihrer Funktion als Jagdberechtigte) das Jagdgebiet, mit einem Gewehr versehen, durchstreifen darf bzw dort die Jagd ausüben darf. Der Berufungswerber kann sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall öffentliches Recht den etwaigen privaten Rechten vorzieht. Aus alten privatrechtlichen Verträgen (mündliche Absprache aus dem Jahr 1981, deren Inhalt offensichtlich von den Streitgegnern unterschiedlich gesehen wird) kann keine Zustimmung im Sinne des § 52 Steiermärkisches Jagdgesetz abgeleitet werden. Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hatte zu erfolgen, da Tatbestandselement einer Übertretung des § 52 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz nur das Durchstreifen eines Jagdgebiets ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehr versehen, ist, und zwar unabhängig davon, ob dabei auch die Jagd ausgeübt wird. Der diesbezügliche Tatvorwurf zu Punkt 1.) hatte somit zu entfallen, wobei dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Ebenso war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass nunmehr die Tatörtlichkeiten auf den Bereich B eingeschränkt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dadurch, dass der Berufungswerber mit einem Gewehr versehen ein fremdes Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten unbefugt durchstreift hat, hat der Berufungswerber den Bestimmungen des § 52 Steiermärkisches Jagdgesetz zuwider gehandelt. Als erschwerend bzw als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz nichts gewertet. Eine Strafherabsetzung erfolgt lediglich aufgrund des eingeschränkten Tatvorwurfes zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses bzw der genaueren Umschreibung der betreffenden Tatörtlichkeiten (Einengung). Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen jedenfalls auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca ? 1.800,--, die Gattin des Berufungswerbers verfügt über eine eigene Pension, Vermögen: Liegenschaften im Wert von ca ?
500.000,--, Belastungen ca ? 700.000,--), wobei sich die verhängten Strafen nunmehr ohnedies im untersten Strafbereich bewegen. Eine weitere Strafherabsetzung war nicht möglich, da die verhängten Strafen den Berufungswerber wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten sollen.