Kraftfahrzeuglenker (auch ausländische) sind verpflichtet, sich Kenntnis über die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verschaffen. Ausländische Verkehrsteilnehmer, die einen ordentlichen Wohnsitz im Inland annehmen, haben sich dabei vor allem auch über die Gültigkeit ihrer (ausländischen) Lenkberechtigung im Inland zu informieren. Die Berufung der Beschuldigten auf die (falsche) Auskunft eines Rechtsanwaltes ist aber nicht ausreichend, um mit Erfolg einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend zu machen. Nur im Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden.