TE UVS Burgenland 2007/10/29 003/10/07078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die Berufung des Herrn Dr. Milan Linzer, geboren am 08.11.1937, wohnhaft in ***, vom 10.09.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 28.08.2007, Zl 300-3774-2007, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zeitraum 23.05.2006 bis 01.08.2007 unterlassen zu haben, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Im Zulassungsschein scheine nach wie vor die Adresse ***, auf, obwohl der Berufungswerber die Notariatskanzlei mit 01.02.2005 aufgelöst und vermietet habe und er nunmehr über das Fahrzeug hauptsächlich von seinem ordentlichen Wohnsitz in ***, aus verfüge. Wegen Verletzung des § 42 Abs. 1 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 100 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt.

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich nach dem Straferkenntnis vom 23.06.2006 an die zuständige Stelle, nämlich die *** Versicherungen AG in Oberwart, gewandt habe. Von für ihm zuständigen Referenten sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Änderung der Adresse im Zulassungsschein nicht erforderlich sei. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass er als Werkvertragnehmer der ***ges.m.b.H. an der Adresse seiner ehemaligen Notariatskanzlei ein Büro besitze und dieses benutze. Es haben - mit Ausnahme in der Zeit von Anfang 2005 bis Sommer 2006 - an diese Adresse immer Postzustellungen vorgenommen werden können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

 

Der Berufungswerber betrieb in den Räumlichkeiten der Anschrift *** - dabei handelt es sich um ein Eckhaus mit Identadresse *** - eine Notariatskanzlei, die er mit Wirkung vom 01.02.2005 wegen Pensionierung auflöste. Anschließend machte der Berufungswerber eine Urlaubsreise. Nach seiner Rückkehr erkrankte er, sodass er letztlich die Räumlichkeiten im Gebäude ***, die in seinem Wohnungseigentum standen, bis Sommer 2006 nicht benutzte. Auf Grund seiner längeren Abwesenheit konnten auch an diese Anschrift adressierte Schriftstücke nicht an den Berufungswerber zugestellt werden.

 

In einem unter der Zahl 300-2199/1-2006 von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart geführten Verwaltungsstrafverfahren wurde der Berufungswerber für den Tatzeitraum 08.02.2005 bis 22.05.2006 wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft (Eintritt der Rechtskraft 04.08.2006). Der Berufungswerber vermeinte, dass er letztlich deswegen bestraft worden sei, weil Postzustellungen an die Adresse *** nicht vorgenommen werden konnten.

 

Diese Bestrafung nahm der Berufungswerber zum Anlass, mit seinem damaligen Versicherungsberater der *** Versicherung, Herrn W**, wegen einer allfällig erforderlichen Adressenänderungsbekanntgabe sowie Änderung im Zulassungsschein Rücksprache zu halten. Von Herrn W** wurde dem Berufungswerber daraufhin aber mitgeteilt, dass eine Änderung des Zulassungsscheines und eine Adressenänderungsbekanntgabe nicht erforderlich sei. Dies erachtete er deshalb als für nicht geboten, weil ja zwischenzeitig wieder Postzustellungen an die Adresse *** erfolgen konnten. Der Berufungswerber gründete nämlich gemeinsam mit seinem Sohn, Herrn ***, die ***ges.m.b.H. und war einer der Gesellschafter dieses Unternehmens. Da der Berufungswerber auf Basis eines Werkvertrages für dieses Unternehmen Tätigkeiten ausübte, benützte er seine Räumlichkeiten im Haus in ***.

 

Infolge dieser Tätigkeiten hielt sich der Berufungswerber nahezu täglich in diesen Büroräumlichkeiten auf, weshalb Herr W** der Ansicht war, dass die vom Berufungswerber initiierte Ummeldung nicht (mehr) erforderlich sei, zumal an der Anschrift *** Postzustellungen (wieder) problemlos möglich waren. Aufgrund der Auskunft des Herrn W** unterließ es der Berufungswerber (auch) nach seiner ersten Bestrafung, die Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG vorzunehmen.

 

Der Berufungswerber betrieb im Tatzeitraum kein Unternehmen. Beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich um das Privatfahrzeug des Berufungswerbers und nicht um das Fahrzeug der ***ges.m.b.H. oder eines anderen Unternehmens. Eine Anzeige im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG hinsichtlich der Aufgabe seines ?Unternehmens? Notariat und der Verlegung des Ortes von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügte, erstattete der Berufungswerber im hier gegenständlichen Tatzeitraum nicht. Eine derartige Anzeige war auch früher von ihm nicht erstattet worden.

 

Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen W** und *** im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Berufungswerbers sowie den im Akt erliegenden Urkunden. Der Berufungswerber gestand im Verfahren zu, keine Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG erstattet zu haben und sein Notariat mit Wirkung vom 01.02.2005 wegen Pensionierung zurückgelegt zu haben. Die Vorgänge rund um das bereits rechtskräftig geschlossene Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG sowie die daran anschließende Rücksprache mit Herrn W** ergaben sich aus den glaubwürdigen Aussagen dieses Zeugen und des Berufungswerbers. Dass der Berufungswerber im Tatzeitraum kein eigenes Unternehmen, und somit auch keines mit Sitz an der Anschrift ***, betrieb gestand der Berufungswerber ebenfalls selbst zu.

 

§ 40 Abs. 1 KFG, § 42 Abs. 1 KFG, § 134 Abs. 1 KFG, § 5 VStG (jeweils im hier relevanten Tatzeitraum, wobei die während des Tatzeitraumes mehrfach erfolgten Novellierungen des KFG auf die hier anzuwendenden Bestimmungen keinen Einfluss hatten) lauten:

 

§ 40 KFG:

?(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,

b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,

c) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,

d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.

(2) [...]?

 

§ 42 KFG:

?(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

(2) [...]?

 

§ 134 KFG:

?(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (1 a) [...]?

 

§ 5 VStG:

?(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.?

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hätte er die hier maßgebliche Änderung, nämlich die Änderung des Ortes, von dem aus der Berufungswerber über sein Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der Bezirkshauptmannschaft Oberwart bekannt geben müssen. § 40 Abs. 1 KFG sieht vor, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Fahrzeuginhabers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, gilt. Änderungen dieser Umstände sind nach § 42 Abs. 1 KFG der zuständigen Kraftfahrbehörde anzuzeigen. Der Berufungswerber gab sein in ***, etabl. ?Unternehmen? (iwS) Notariat auf. Somit ging der Sitz dieses ?Unternehmens? zu dieser Zeit unter. Auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 KFG war somit der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ab dieser Zeit der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in ***. Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug handelte es sich (zumindest) ab Aufgabe der Notariatskanzlei ausschließlich um das Privatfahrzeug des Berufungswerbers. Insbesondere war die ***ges.m.b.H. weder Eigentümer noch sonst Nutzungsberechtigter dieses Kraftfahrzeuges und dementsprechend auch nicht Zulassungsbesitzerin. Auch war das gegenständliche Kraftfahrzeug sonst keinem vom Berufungswerber betriebenen Unternehmen zugeordnet. Somit hätte der Berufungswerber die Änderung nach § 42 Abs. 1 KFG der zuständigen Kraftfahrbehörde anzeigen müssen. Dass er dies unterließ, führte zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands der hier gegenständlichen Übertretung.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Berufungswerber, nachdem er bereits einmal von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart wegen einer gleichartigen Übertretung (einen früheren Tatzeitraum betreffend) bestraft wurde, die zuständige Zulassungsstelle der *** Versicherung - konkret seinen Versicherungsberater Herrn W** - aufsuchte, um sich beraten zu lassen und eine allfällige Änderung der Adresse anzuzeigen. Sowohl Herr W** als auch der Berufungswerber waren (irrig) der Ansicht, dass die erste Bestrafung deswegen ergangen wäre, weil im Tatzeitraum der ersten Bestrafung Zustellungen an die Adresse *** nicht erfolgreich waren. Da der Berufungswerber aber mittlerweile in diesem Haus wieder regelmäßig Büroräumlichkeiten nutzte und Zustellungen an diese Adresse problemlos funktionierten, war Herr W** der (nicht der Rechtslage entsprechenden) Auffassung, dass eine Änderungsanzeige betreffend der Adresse auf ***, kraftfahrrechtlich nicht erforderlich wäre. Eine solche Anzeige sowie die Neuausstellung des Zulassungsscheines (mit geänderter Adresse) unterblieb daher.

 

Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z.9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der ein Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist nach der Rechtsprechung Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber, nachdem er erstmals wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG bestraft wurde, Rücksprache mit Herrn W** gehalten. Herrn W** obliegte im Rahmen seiner Tätigkeit die Veranlassung und Durchführung von kraftfahrrechtlichen Zulassungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über Adressänderungen. Zwar war Herr W** Mitarbeiter der *** Versicherung und nicht der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, jedoch erfolgte das hier relevante Handeln des Herrn W** im Rahmen der der Zulassungsstelle der *** Versicherung zugewiesenen kraftfahrbehördlichen Aufgaben und somit in Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass die Auskunft einer mit der Vollziehung kraftfahrrechtlicher Aufgaben betrauten Pers

on in jenen behördlichen Rechtsangelegenheiten, die die Betrauung umfasst, einer behördlichen Auskunft gleichzuhalten ist. Wird aber die Rechtsbelehrung von einer zuständigen Stelle erteilt, so darf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Normunterworfener auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen, weshalb im Falle einer Übertretung infolge irriger Rechtsansicht von unverschuldeter Rechtsunkenntnis ausgegangen werden muss und somit dem Betreffenden ein Verschulden an der Übertretung nicht zur Last gelegt werden kann.

 

Da somit im Verfahren hervorkam, dass der Berufungswerber an der Begehung der ihm vorgeworfenen Übertretung kein Verschulden vorzuwerfen war, war das Straferkenntnis zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Anzeige der Änderung maßgeblicher Umstände, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten