Der Berufungswerber hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass er eigentlich jedes Jahr den Abschuss von sechs bis sieben Stück Rehwild beantrage. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere je nach dem wie sich das Wechselwild verhalte (bei 80 Prozent des Rehwilds in seinem Revier handle es sich um Wechselwild) und in welchem Ausmaß in den vorgelagerten Jagden Abschüsse getätigt würden, sei eine Erfüllung des Abschussplanes möglich. Im Jahr 2005 sei bedingt durch den Bau der Verbindungsgondelbahn zwischen Hochfügen und Kaltenbach zudem im gesamten Gebiet eine starke Beunruhigung vorgelegen.
Gerade wenn, wie vom Berufungswerber vorgebracht, mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen ist, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit im verstärkten Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschussplanes Sorge tragen. Dies ist vorliegend offenkundig nicht geschehen; die Erlegung der drei Stück Rehwild ist ausschließlich im August erfolgt. Darüber hinaus muss die bestehende Jagdzeit entsprechend intensiv genützt werden. Auch hätte dem Berufungswerber die Möglichkeit offen gestanden, sich weiterer abschussberechtigter Personen zur Erfüllung des Abschussplanes zu bedienen. Dass es für die gegenständliche Jagd nicht einfach sein mag, solche Personen zu finden, entlastet den Berufungswerber nicht. Schließlich wäre es an ihm gelegen, für allfällige weitere Maßnahmen, beispielsweise die Antragstellung für eine Ausnahmebewilligung vom Nachtabschussverbot nach § 40 Abs 2 TJG, Sorge zu tragen (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.1990, Zl 88/03/0238; 20.05.1998, Zl. 96/03/0026; 26.01.2000, Zl 99/03/0364). Diesbezügliche ?Veranlassungen? wurden jedoch vom Berufungswerber nicht getroffen.