RS UVS Steiermark 2012/07/30 42.6-4/2012

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung war in folgendem Fall gemäß § 5 Abs 2 VStG wegen eines von der Führerscheinbehörde verursachten Rechtsirrtums entschuldigt, weshalb es auch keinen Rechtsgrund für eine Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen neuerlicher mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 6 FSG darstellte: Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung für sechs Wochen mit dem Hinweis entzogen worden, dass die Entziehungszeit nicht vor Befolgung der im Spruch II angeordneten Maßnahmen (Nachschulung) endet. Zwar beantragte der Berufungswerber nach Ablauf von sechs Wochen die Wiederausfolgung des Führerscheines, ohne die Nachschulung absolviert zu haben. Jedoch hatte ihm die Behörde trotz dieser Tatsache den Führerschein ausgefolgt und das Formular nach § 28 Abs 1 FSG herangezogen, nach dessen klarer Formulierung die Wiederausfolgung des Führerscheines auf Antrag "nach Ablauf der Entziehungsdauer" erfolgt. Einer bloßen Erinnerung, dass die angeordnete Maßnahme noch zu absolvieren sei, kann ein Antragsteller bei dieser Sachlage nicht entnehmen, dass die Entziehungszeit noch nicht abgelaufen ist und erst nach Absolvierung der Maßnahme abläuft. Der Antragsteller kann sich auf die Richtigkeit dieses Formulars zur Wiederausfolgung des Führerscheines auch dann verlassen, wenn es mit dem vorangegangenen Entziehungsbescheid im Widerspruch steht. Daher befand sich der Berufungswerber durch eine falsche Auskunft und rechtswidrige Handlung der hiefür zuständigen Behörde in einem entschuldbaren Rechtsirrtum. Folglich durfte er davon ausgehen, dass seine Lenkberechtigung - trotz weiterer Nichtentsprechung der angeordneten Maßnahme - auch zur Zeit des danach erfolgten Lenkens gültig war.

Schlagworte
Lenkberechtigung; Wiederausfolgung; Ablauf; entschuldbarer Rechtsirrtum; Formular; Verkehrszuverlässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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