Der Beschuldigte als Geschäftsführer eines Kaffeehausbetriebes hat durch den Betrieb eines Spielapparates ohne gültige Bewilligungsplakette der A-Landesregierung den Tatbestand des § 8 Abs 7 iVm § 37 Abs 1 lit k Kärntner Veranstaltungsgesetz zu verantworten. Eine dem Beschuldigten beim Magistrat der Stadt B von einer unbekannten Person erteilte Auskunft, die Bewilligungsplakette sei nicht mehr notwendig, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar. Der Beschuldigte wäre gehalten gewesen, sich bei der zuständigen Behörde, der A-Landesregierung zu erkundigen. Erst die unrichtige Auskunft eines Organes der zuständigen Behörde kann Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken.