TE UVS Tirol 2005/02/03 2004/28/068-4

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn O. H. J. Z., D-Z., XY-Straße, vertreten durch die Rechtsanwälte M. B. und U. G., XY-Straße, D-W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.08.2004, Zl VI-22-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung unter Anwendung des § 20 VstG insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 200,00 herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.08.2004, Zl VI-22-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt.

 

?Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 BStMG?

 

Über den Berufungswerber wurde daher gemäß § 20 Abs 2 Bundesstraßenmautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, wobei sich der Berufungswerber hier auf die Ausführungen des Schreibens vom 25.04.2004 bezog und führte in dieser unter anderem zusammengefasst aus wie folgt:

 

?Der Berufungswerber habe die Übertretung in Abrede gestellt, wobei er sich auf die Ausführungen des Schreibens vom 24.05.2004 beziehe und gehe darin hervor, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug durch die Schweiz nach Italien gefahren sei und sich auf dem Rückweg von Italien nach Deutschland befunden hätte. Für diese Fahrten hätte er sodann ? üblicherweise - wie in früheren Fällen bei der Rückfahrt an der Brennermautstelle die für die Autobahnbenutzung vorgeschriebene Vignette (Brennermaut Euro 8,00 und Euro 7,60 für eine 10-Tagesvignette) gekauft. In Österreich sei diese Autobahn A 13 ab Innsbruck mautpflichtig. Dies sei auch so auf etlichen Hinweisschildern entlang der Autobahn bereits auf italienischem Hoheitsgebiet beschrieben. Dies hieße, der Abschnitt Brennersee bis Innsbruck-Süd sei mautfrei, der weitere Streckenverlauf würde dann den Besitz einer Vignette voraus setzen.

 

Bei der Rückfahrt von Italien nach Deutschland hätte der Berufungswerber geplant gehabt, die mittlerweile seit Beginn dieses Jahres notwendige elektronische GO-BOX an der ihm bekannten Brennerzahlstelle zu beschaffen. Die Notwendigkeit der Beschaffung dieses Gerätes sei dem Berufungswerber bekannt gewesen, er wollte dieses Gerät unmittelbar nach der Einreise nach Österreich an der Mautstelle kaufen. Er sei allerdings auf dem Abschnitt von Italien bis zur Mautstelle kontrolliert worden, bevor er also an der Mautstelle die erforderliche Box erwerben hätte können. Er hätte also auf der Fahrt von Italien bis zur Mautstelle keine Möglichkeit gehabt, diese Box zu kaufen. Dem Berufungswerber sei sodann aus Anlass der erwähnten Kontrolle eine Ersatzmaut in der Höhe von Euro 220,00 angeboten worden, wobei er diese Zahlung abgelehnt habe, da er sowieso den Kauf einer Box geplant gehabt hätte und außerdem nicht genügend Bargeld dabei gehabt hätte. Im Übrigen vermeinte der Berufungswerber, dass der verlangte Betrag von Euro 400,00 unangemessen hoch sei, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er bis zur Kontrolle nur ein kurzes Stück auf der österreichischen Autobahn gefahren sei. Außerdem solle berücksichtigt werden, dass er glaubwürdig vorgehabt hätte, an der Mautstelle nach der Kontrollstelle die GO-BOX zu erwerben.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat im gegenständlichen Fall erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund des Telefonates des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 09.12.2004, aufgrund des Fax des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 09.12.2004 und aufgrund der Einsichtnahme in das Fax der ÖSAG vom 09.12.2004 und der beiliegenden Anzeige sowie der Detailinformationen zur Anzeige sowie des Weiteren aufgrund der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 18.01.2005 sowie aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben des Berufungswerbers samt beiliegenden Bildern vom 30.01.2005.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen teilweise Berechtigung zu:

Der Berufungswerber war, was er selbst zugesteht, am 08.04.2004 um 16.04 Uhr auf der A 13 mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, von Italien kommend in Richtung Deutschland, unterwegs. Bei der am 18.01.2005 stattgefundenen Verhandlung gab der Berufungswerber nachvollziehbar und glaubwürdig zu Protokoll, dass ihm die Pflicht über den Kauf einer GO-BOX bewusst war und er dies auch bei der gegenständlichen Fahrt tun wollte, wobei er der Meinung war, dass er bis zur Mautstelle Schönberg i.St. fahren könne, um sich sodann dort die GO-BOX zu beschaffen. Auch gibt es auf der Brennerbundesstraße eine Beschilderung und weist diese darauf hin, dass die nächste GO-BOX bei der Mautstelle Schönberg gekauft werden kann bzw muss. Dieses Bild wurde seitens des Berufungswerbers vorgelegt und war der Berufungswerber daher der Meinung, es sei ihm zugestanden, bis zur Mautstelle Schönberg zu fahren, um anher die GO-BOX zu kaufen.

 

Der Berufungswerber verantwortete sich von Anfang an damit, dass er jedenfalls eine GO-BOX kaufen wollte und ihm die Pflicht zum Kauf einer GO-BOX sehr wohl bewusst war. Lediglich der Zeitpunkt, wann der Berufungswerber die GO-BOX zu kaufen hatte, war für ihn ? insbesondere aufgrund der Beschilderungen auf der Brennerbundesstraße ? nicht klar, da er davon ausgegangen ist, von der Einreise am Brenner bis zur Abfahrt Innsbruck-Süd, durch die Bezahlung der Brenner-Maut, der Mautpflicht genüge getan zu haben.

 

Dem Berufungswerber muss hier jedoch entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über die in Österreich geltenden Vorschriften ausreichend zu unterrichten, weshalb hier von einem Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG nichts ausgegangen werden kann.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist hingegen die Anwendung des § 20 gerechtfertigt, da der Berufungswerber noch keine Strafvormerkungen aufweist und damit unbescholten ist, von Anfang an bei der selben Verantwortung bleibt und er auch die Zahlung der Ersatzmaut während des Verfahrens anbot. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe daher beträchtlich und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, verantwortete, sich, dass, er, jedenfalls, eine GO-Box, kaufen, wollte, Lediglich, Zeitpunkt, wann, Berufungswerber, zu, kaufen, hatte, war, für, ihn, nicht, klar, nach, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtshofes, sich, über, die, in, Österreich, geltenden, Vorschriften, ausreichend, zu, unterrichten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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